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Teil A: Rechtsmittel / 71 Rechtsbeschwerde, Begründung [Rdn 1069]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Rdn 1070

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1045.

 

Rdn 1071

1.a) Gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 1 muss die Rechtsbeschwerde begründet werden, d.h. es muss ein Rechtsbeschwerdeantrag gestellt werden und aus der Begründung des Antrags muss sich ergeben, ob die Sachrüge und/oder die Verfahrensrüge erhoben wird.

 

☆ Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat (wegen der Einzelheiten → Rechtsbeschwerde, Frist , Teil A Rdn 1124 ).einen Monat (wegen der Einzelheiten → Rechtsbeschwerde, Frist, Teil A Rdn 1124).

 

Rdn 1072

b) Im Rechtsbeschwerdeantrag ist anzugeben, inwieweit die Entscheidung des AG angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Fehlt ein solcher Antrag, ist das nach der Rspr. nur dann unschädlich, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Rechtsbeschwerdeschrift ersichtlich ist (st. Rspr., u.a. BGH StraFo 2014, 26; NStZ 1990, 96; StV 1981, 393; JZ 1988, 367; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; OLG Hamm StV 1982, 170; Beschl. v. 7.2.2017 – 5 RVs 6/17, StV 2017, 723 [Ls.]; OLG Koblenz VRS 1971, 209; → Revision, Begründung, Allgemeines, Teil A Rdn 2048, m.w.N.).

 

☆ Wird in der Rechtsbeschwerdeschrift z.B. uneingeschränkt die Sachrüge erhoben, so ist daraus im Regelfall zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Urteil insgesamt anficht (s. KK/OWiG/ Hadamitzky , § 79 Rn 86 unter Hinw. auf BGH NStZ-RR 2000, 38; StV 1981, 393; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1 und 4).uneingeschränkt die Sachrüge erhoben, so ist daraus im Regelfall zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Urteil insgesamt anficht (s. KK/OWiG/Hadamitzky, § 79 Rn 86 unter Hinw. auf BGH NStZ-RR 2000, 38; StV 1981, 393; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1 und 4).

Schon aus Gründen der Klarheit sollte der Verteidiger aber stets auf einen ord...

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