Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Rdn 1070
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1045.
Rdn 1071
1.a) Gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 1 muss die Rechtsbeschwerde begründet werden, d.h. es muss ein Rechtsbeschwerdeantrag gestellt werden und aus der Begründung des Antrags muss sich ergeben, ob die Sachrüge und/oder die Verfahrensrüge erhoben wird.
☆ Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat (wegen der Einzelheiten → Rechtsbeschwerde, Frist , Teil A Rdn 1124 ).einen Monat (wegen der Einzelheiten → Rechtsbeschwerde, Frist, Teil A Rdn 1124).
Rdn 1072
b) Im Rechtsbeschwerdeantrag ist anzugeben, inwieweit die Entscheidung des AG angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Fehlt ein solcher Antrag, ist das nach der Rspr. nur dann unschädlich, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Rechtsbeschwerdeschrift ersichtlich ist (st. Rspr., u.a. BGH StraFo 2014, 26; NStZ 1990, 96; StV 1981, 393; JZ 1988, 367; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; OLG Hamm StV 1982, 170; Beschl. v. 7.2.2017 – 5 RVs 6/17, StV 2017, 723 [Ls.]; OLG Koblenz VRS 1971, 209; → Revision, Begründung, Allgemeines, Teil A Rdn 2048, m.w.N.).
☆ Wird in der Rechtsbeschwerdeschrift z.B. uneingeschränkt die Sachrüge erhoben, so ist daraus im Regelfall zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Urteil insgesamt anficht (s. KK/OWiG/ Hadamitzky , § 79 Rn 86 unter Hinw. auf BGH NStZ-RR 2000, 38; StV 1981, 393; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1 und 4).uneingeschränkt die Sachrüge erhoben, so ist daraus im Regelfall zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Urteil insgesamt anficht (s. KK/OWiG/Hadamitzky, § 79 Rn 86 unter Hinw. auf BGH NStZ-RR 2000, 38; StV 1981, 393; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1 und 4).
Schon aus Gründen der Klarheit sollte der Verteidiger aber stets auf einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag achten. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten, was im schlimmsten Fall zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (dazu BayObLG DAR 1985, 247 für den Fall, dass bei einer Verurteilung wegen zweier Taten zwar uneingeschränkt die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, sich die Rechtsbeschwerdebegründung aber nur mit einer der beiden Taten befasst).
Rdn 1073
c) Eine Rechtsbeschwerdebegründung ist zwingend notwendig, sonst ist das Rechtsmittel unzulässig (Göhler/Bauer, § 79 Rn 27b). Zumindest muss sich der Anfechtungsgrund durch Auslegung aus der Begründungsschrift ermitteln lassen (Gribbohm NStZ 1983, 97 ff. m.w.N.).
☆ Im Rahmen der Rechtsbeschwerde können nur Rechtsfehler gerügt werden (§ 337). Die tatsächlichen Feststellungen werden vom Rechtsbeschwerdegericht – ebenso wie vom Revisionsgericht in der Revision – grds. nicht überprüft. Die Begründung erfolgt durch die Erhebung der Sachrüge (→ Rechtsbeschwerde, Sachrüge , Teil A Rdn 1155 ) und/oder der Verfahrensrüge (→ Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge , Teil A Rdn 1180 ). Bei der Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Verteidiger die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen will. Erschöpfen sich seine Ausführungen nämlich darin, dass er eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, ist die Begründung unzureichend und die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen (u.a. BGH NStZ 1991, 597; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99).Rechtsfehler gerügt werden (§ 337). Die tatsächlichen Feststellungen werden vom Rechtsbeschwerdegericht – ebenso wie vom Revisionsgericht in der Revision – grds. nicht überprüft. Die Begründung erfolgt durch die Erhebung der Sachrüge (→ Rechtsbeschwerde, Sachrüge, Teil A Rdn 1155) und/oder der Verfahrensrüge (→ Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge, Teil A Rdn 1180). Bei der Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Verteidiger die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen will. Erschöpfen sich seine Ausführungen nämlich darin, dass er eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, ist die Begründung unzureichend und die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen (u.a. BGH NStZ 1991, 597; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99).
Rdn 1074
d)aa) Gem. § 345 Abs. 2 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG muss eine schriftliche Rechtsbeschwerdebegründung von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt ausgeführt und unterzeichnet sein. Insoweit unterscheidet sich das Formerfordernis der Begründung erheblich von dem der Einlegung, bei der die Erklärung lediglich "schriftlich" erfolgen muss, d.h. auch vom Betroffenen selbst vorgenommen werden kann (BGHSt 31, 7; OLG Zweibrücken NStZ 1990, 541). Zusätzlich ist aufgrund der Regelung des § 32d S. 2, der über §§ 79 Abs. 3 und 110c OWiG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet, zu beachten, dass sowohl die Einlegung der Rechtsbeschwerde als auch die Begründung der Rechtsbeschwerde durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt zwingend per elektronischem Dokument im Sinne des § 32a Abs. 2 bis Abs. 4 vorgenommen werden muss. Es empfiehlt sich die Übermittlung per besonderem ...