☆ Da § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von der Verhängung bestimmter Rechtsfolgen abhängig macht, kann sich bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der vom Großen Senat des BGH etablierten Vollstreckungslösung (BGHSt 52, 124) die Fragestellung ergeben, ob auf die verhängte oder auf die noch zu vollstreckende Rechtsfolge abzustellen ist. Denkbar wäre z.B., dass das Gericht eine Geldbuße i.H.v. 300,00 EUR verhängt, aber im Tenor des Urteils aufgrund festgestellter rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einen Betrag i.H.v. 100,00 EUR für bereits vollstreckt erklärt. Oder: Das Gericht verhängt z.B. ein Fahrverbot von 1 Monat, erklärt aber 1 Woche für bereits vollstreckt (z.B. OLG Hamm DAR 2011, 409 m. krit. Anm. Deutscher VRR 2011, 232 [Kompensation erfolgte hier allerdings erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz]). Unabhängig davon, ob man die Vollstreckungslösung auf sämtliche Rechtsfolgen für anwendbar hält (z.B. ablehnend beim Fahrverbot Burhoff/ Deutscher , OWi, Rn 1476 ff.) könnte sich, wenn sie durch eine entsprechende Entscheidung des Tatgerichts zur Anwendung gekommen ist, im Hinblick auf die Wertgrenze bzw. die Dauer des Fahrverbots die Frage stellen, ob die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG nach erfolgter Kompensation nicht mehr erfüllt sind. Da im Rahmen der Vollstreckungslösung aber nicht die Festsetzung der Rechtsfolge betroffen ist, sondern lediglich eine Kompensation dahingehend erfolgt, dass ein bezifferter Teil der verhängten Geldbuße oder Nebenfolge als bereits vollstreckt gilt ( Meyer-Goßner/Schmitt , Art. 6 MRK Rn 9a), richtet sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde schon aus systematischen Gründen allein nach der festgesetzten und nicht nach der rein vollstreckungsrechtlich kompensierten Rechtsfolge. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG, der nur auf die Festsetzung einer bestimmten Rechtsfolge abstellt, nicht auf deren Vollstreckung. Dafür spricht des Weiteren, dass z.B. auch im VZR die festgesetzten Rechtsfolgen eingetragen werden, unabhängig von ihrem jeweiligen Vollstreckungsstand.rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der vom Großen Senat des BGH etablierten Vollstreckungslösung (BGHSt 52, 124) die Fragestellung ergeben, ob auf die verhängte oder auf die noch zu vollstreckende Rechtsfolge abzustellen ist. Denkbar wäre z.B., dass das Gericht eine Geldbuße i.H.v. 300,00 EUR verhängt, aber im Tenor des Urteils aufgrund festgestellter rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einen Betrag i.H.v. 100,00 EUR für bereits vollstreckt erklärt. Oder: Das Gericht verhängt z.B. ein...