Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Rdn 1329
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Revision, Begründung, Allgemeines, Teil A Rdn 2048.
Rdn 1330
1. Die Begründung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs dient auf Seiten des Rechtsmittelführers mittelbar der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Auf Seiten des Gerichts und des Verfahrensgegners soll sie zur deren vorläufiger Unterrichtung beitragen.
Rdn 1331
2.a) Die Verpflichtung, Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zu begründen, schreibt die StPO nur an wenigen Stellen (zwingend) vor.
☆ Das Gericht kann jedoch nachfragen , was mit dem Rechtsmittel/Rechtsbehelf bezweckt werden soll; eine Verpflichtung hierzu besteht von Verfassungs wegen jedoch nicht (BVerfG NJW 2002, 2940).kann jedoch nachfragen, was mit dem Rechtsmittel/Rechtsbehelf bezweckt werden soll; eine Verpflichtung hierzu besteht von Verfassungs wegen jedoch nicht (BVerfG NJW 2002, 2940).
Rdn 1332
b) Zu begründen ist
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nach § 45 Abs. 2 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antrag, Teil B Rdn 1527 ff.), |
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nach § 172 Abs. 3 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der StA (→ Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 521 ff.), |
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nach § 344 Abs. 1, Abs. 2 die Revision (→ Revision, Begründung, Allgemeines, Teil A Rdn 2048 ff.), was über § 46 Abs. 1 OWiG auch für die Rechtsbeschwerde (→ Rechtsbeschwerde, Begründung, Teil A Rdn 1069 ff.) gilt, |
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nach Nr. 156 Abs. 1 RiStBV die von der StA eingelegte Berufung, bei der mit der Sachrüge begründeten Revision soll nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV die Rechtsverletzung dargelegt werden. |
Rdn 1333
3.a) Ein Begründungserfordernis besteht überall dort, wo der angefochtenen Entscheidung ihre Fehlerhaftigkeit nicht auf der Stirn geschrieben steht, nach Aktenlage also nicht von vornherein erkannt werden kann, da – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – der Rechtsmittelführer andernfalls Gefahr läuft, seine Einwände nicht zur Geltung bringen zu können. Hinzuweisen ist hier auf zwei Fälle:
Rdn 1334
b) In den Fällen des § 313 (→ Berufung, Annahmeberufung, Allgemeines, Teil A Rdn 20 ff.) kommt der Rechtsmittelführer nicht umhin darzulegen, dass entweder überhaupt kein Fall einer Annahmeberufung vorliegt oder weshalb die Berufung anzunehmen ist.
Rdn 1335
c) Rechtsmittel des Nebenklägers unterliegen nach § 400 Abs. 1 einer Beschränkung. Das Begründungserfordernis ergibt sich daraus, dass geltend gemacht werden muss, es sei eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden; die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dafür nicht (st. Rspr., z.B. BGH NStZ-RR 2016, 351, 2023, 64; 2009, 253; aus neuerer Zeit BGH, Beschl. v. 1.12.2022 – 3 StR 471/21; Beschl. v. 5.12.2023 – 5 StR 546/23). Insoweit ist es auch nicht ausreichend, wenn zur Begründung nur Bezug genommen wird auf Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter (BGH NStZ-RR 2010, 104 [Ci/Zi]).
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1292, m.w.N.