Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Entscheidung über die Annahme der Berufung erfolgt durch entsprechenden Beschluss, der unanfechtbar ist. |
2. |
Einer gesonderten Begründung bedarf der Beschluss über die Annahme der Berufung nicht. |
3. |
Gegen den nach § 322a S. 2 an sich unanfechtbaren Beschluss ist ggf. in einigen Fällen doch sofortige Beschwerde (§§ 322 Abs. 2, 311) gegeben. |
Rdn 29
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Berufung, Annahmeberufung, Allgemeines, Teil A Rdn 21.
Rdn 30
1. Die Entscheidung über die Annahme der Berufung erfolgt durch entsprechenden Beschluss (§ 322a Abs. 1 S. 1), der unanfechtbar ist.
☆ Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Nebenkläger (KG, Beschl. 3.1.2002 – 1 AR 1538/01; 5 Ws 783/01).Nebenkläger (KG, Beschl. 3.1.2002 – 1 AR 1538/01; 5 Ws 783/01).
Rdn 31
2.a) Einer gesonderten Begründung bedarf der Beschluss über die Annahme der Berufung nicht. Sie gilt als konkludent angenommen, wenn eine Berufungshauptverhandlung terminiert wurde und die Verfahrensbeteiligten hierzu geladen werden (OLG Celle StraFo 2011, 403; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2011, 382; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 245), ggf. auch schon früher, wenn die Verteidigung vorab aufgefordert worden ist, das Berufungsziel anzugeben (OLG Bamberg StraFo 2016, 30). Die Entscheidung über die Annahme der Berufung kann nicht zurückgenommen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 313 Rn 5).
Rdn 32
b) Die Teilannahme der Berufung ist möglich, wenn diese einen abtrennbaren Teil des amtsgerichtlichen Urteils betrifft (LG Stuttgart NStZ 1995, 301).
Rdn 33
c) Auch die Nichtannahme der Berufung erfolgt durch Beschluss, der ebenso wenig anfechtbar ist (OLG Düsseldorf StV 1994, 122; OLG Hamm VRS 98, 145; Beschl. v. 13.4.2010 – 2 Ws 67/10; OLG Schleswig SchlHA 1995, 7), aber im Umkehrschluss zu der die Berufung annehmenden Entscheidung begründet werden muss (Graf/Eschelbach, § 313 Rn 6; KMR/Brunner, § 313 Rn 3). Dieser Entscheidung muss zwingend die Anhörung der Verfahrensbeteiligten als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorangehen (BVerfG NJW 1996, 2785; KG, Beschl. v. 4.11.1998 – 1 AR 1305/98 – 5 Ws 619/98; Beschl. v. 31.5.2005 – 1 AR 580/05 – 3 Ws 228/05; OLG München StV 1994, 237; a.A. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1997, 273 im Fall eines juristisch vorgebildeten Rechtsmittelführers [dazu BVerfG, Beschl. v. 19.3.1997 – 2 BvR 463/97]; OLG Koblenz NStZ 1995, 251, das die durch das Erstgericht erfolgte Belehrung ausreichen lassen will).
☆ Insbesondere in Fällen, in denen die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ins Auge gefasst wird, ist vor dieser ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) zu stellen, um den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen (BVerfG NStZ 2002, 43). Eine unstatthafte Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung nach § 322 Abs. 2, 311, mit der die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Annahmeverfahren gerügt wird, kann in einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a) umgedeutet werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.3.2005 – 3 Ws 70/05, NStZ-RR 2005, 178 [Ls.]; → Anhörungsrüge, Begründetheit , Teil B Rdn 16 ).Verfassungsbeschwerde ins Auge gefasst wird, ist vor dieser ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) zu stellen, um den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen (BVerfG NStZ 2002, 43). Eine unstatthafte Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung nach § 322 Abs. 2, 311, mit der die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Annahmeverfahren gerügt wird, kann in einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a) umgedeutet werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.3.2005 – 3 Ws 70/05, NStZ-RR 2005, 178 [Ls.]; → Anhörungsrüge, Begründetheit, Teil B Rdn 16).
Rdn 34
d) Die Nichtannahme der Berufung beendet das Strafverfahren, weil der Beschluss infolge seiner Unanfechtbarkeit für das weitere Verfahren Bindungswirkung und damit auch Sperrwirkung im Hinblick auf eine Revision entfaltet (OLG Hamm, Beschl. v. 8.9.2005 – 3 Ss 364/05). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer sein Wahlrecht, von der Berufung auf die (Sprung-)Revision überzugehen (→ Berufung, Annahmeberufung, Allgemeines, Teil A Rdn 24), noch ausüben kann, was wiederum nur innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 möglich ist (BayObLG StV 1994, 364).
☆ Bei Fristversäumung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich , da eine eigenständige Frist zur Ausübung des Wahlrechts zwischen Berufung und Revision nicht existiert (BayObLGSt 1970, 158, OLG Hamm NStZ 1991, 601; StRR 2012, 148; OLG München StRR 2009, 202 [Ls.]).Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, da eine eigenständige Frist zur Ausübung des Wahlrechts zwischen Berufung und Revision nicht existiert (BayObLGSt 1970, 158, OLG Hamm NStZ 1991, 601; StRR 2012, 148; OLG München StRR 2009, 202 [Ls.]).
Rdn 35
3. Anfechtung. Gegen den nach § 322a S. 2 an sich unanfechtbaren Beschluss ist sofortige Beschwerde (§§ 322 Abs. 2, 311; → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550; vgl. a. Burhof...