Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Für die Bekanntgabe von Entscheidungen gelten im JGG-Verfahren die allgemeinen Vorschriften der StPO. |
2. |
Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, soll die entsprechende Mitteilung gem. § 67 Abs. 2 JGG an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden. |
3. |
Zu den Zustellungsvorschriften der StPO ergeben sich grds. keine Besonderheiten. |
Rdn 755
Literaturhinweise:
Eisenberg/Düffer, Anm. zu BGH JR, 1997, 80
Kremer, Der Einfluss des Elternrechts auf die Rechtsmäßigkeit der Maßnahmen des JGG, 1984
Richmann, Die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters am Jugendstrafverfahren, 2002
s.a. die Hinw. bei → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 620.
Rdn 756
1. Für die Bekanntgabe von Entscheidungen gelten im JGG-Verfahren die allgemeinen Vorschriften der StPO (§§ 35 ff.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Entscheidungsbekanntmachung, Teil A Rdn 1483).
Rdn 757
Das Urteil ist dem anwesenden Jugendlichen bekannt zu geben. Selbst wenn die Erziehungsberechtigten nicht anwesend waren, beginnt die Rechtsmittelfrist ab der Bekanntgabe an den Jugendlichen zu laufen, nicht erst ab der Zustellung des Urteils an die Erziehungsberechtigten (OLG Hamm NStZ 2009, 44).
Rdn 758
Umstr. ist, ob der Beschluss, durch den Ungehorsamsarrest (→ JGG-Besonderheiten, Ungehorsamsarrest, Teil A Rdn 920 ff.) verhängt wurde, gem. § 35 Abs. 1 in Anwesenheit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden durch Verkündung wirksam bekannt gemacht werden kann. Nach richtiger Ansicht ist dies zu verneinen. Die Beschlussentscheidungen sind (auch gem. § 67 Abs. 2 JGG) zuzustellen, unabhängig davon, ob eine mündliche Anhörung stattgefunden hat. Das Beschlussverfahren ist grds. schriftlich. Der Verurteilte soll daher in einem ausschließlich seiner Anhörung dienenden (ausnahmsweisen) Zusammentreffen der Beteiligten nicht mit einer (rechtsmittelfähigen) Entscheidung überrascht werden (KG ZJJ 2003, 303; D/S/S-Schatz, § 65 Rn 16; a.A. Ostendorf, § 65 Rn 5).
Rdn 759
2. Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, soll die entsprechende Mitteilung gem. § 67 Abs. 2 JGG an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden. Bei mehreren Erziehungsberechtigten genügt es, wenn sie an einen Erziehungsberechtigten gerichtet sind (§ 67 Abs. 5 S. 3 JGG).
Rdn 760
Die Vorschrift wird von der Rspr. jedoch als reine Ordnungsvorschrift angesehen, sodass die Verletzung keinen Revisionsgrund darstellt (BGH JR 1997, 79 mit abl. Anm. Eisenberg/Düffer). Die jugendstrafrechtliche Literatur lehnt diese Auffassung unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ab und hält eine Unterrichtung für zwingen geboten (Eisenberg, § 67 Rn 22; HK-JGG/Trüg, § 67 Rn 15; Kremer, S. 172).
Rdn 761
3. Zu den Zustellungsvorschriften der StPO ergeben sich grds. keine Besonderheiten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1845 ff.).
Rdn 762
Das Urteil wird an den Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst zugestellt. Einer Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter bedarf es nicht (BGHSt 18, 21, 24; OLG Hamm NStZ 2009, 45). Bei Ihnen genügt die formlose Mitteilung.
Rdn 763
Der Jugendgerichtshilfe wird das Urteil nicht zugestellt, sondern lediglich mitgeteilt.
Rdn 764
Zur öffentlichen Zustellung einer Ladung zur Berufungshauptverhandlung bei einem Jugendlichen Angeklagten (→ JGG-Besonderheiten, Ladung, Teil A Rdn 812).
Siehe auch: → JGG-Besonderheiten, Elternbeschwerde, Teil A Rdn 744; → JGG-Besonderheiten, Ladung, Teil A Rdn 809; → JGG-Besonderheiten, Revision, Teil A Rdn 867; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1845; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Anordnung, Teil A Rdn 1858; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Auslandszustellung, Teil A Rdn 1868; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Bewirkung, Teil A Rdn 1878; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Durchführung, Teil A Rdn 1886; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Ersatzzustellung, Teil A Rdn 1903; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Gemeinschaftseinrichtung, Teil A Rdn 1917; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Verteidigerzustellung, Teil A Rdn 1973; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Wohnungszustellung, Teil A Rdn 1988.