Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, dass sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag gem. §§ 97 – 99 JGG den Strafmakel als. |
2. |
Zuständig für die Entscheidung ist der Jugendrichter. |
3. |
Gegen den Beschluss, durch den die Strafmakelbeseitigung zurückgewiesen oder die Entscheidung aufgeschoben wurde, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 99 Abs. 3 JGG). |
Rdn 904
Literaturhinweise:
Desseker, Kriminalitätsbekämpfung durch Jugendstrafrecht?, StV 1999, 683
s.a. die Hinw. bei → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 620.
Rdn 905
1.a) Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, dass sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten bzw. seines Verteidigers, des Staatsanwalts, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters oder des Vertreters der Jugendgerichtshilfe (wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist) den Strafmakel als beseitigt (dazu ausführlich Burhoff/Kotz/Schimmel, Nachsorge, Teil B Rn 897 ff.). Folge der Beseitigung ist, dass die Eintragung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG). Die unbeschränkte Auskunft aus dem Register steht dann gem. § 41 Abs. 3 BZRG nur noch Strafgerichten und StA zu. Die Beseitigung des Strafmakels ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 – 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten) handelt (§ 97 Abs. 1 JGG; krit. dazu Desseker StV 1999, 683)
☆ Die Beseitigung des Strafmakels darf nicht mit der Tilgung der Verurteilung verwechselt werden. Sie löst kein Beweisverwertungsverbot aus, sondern hat registerrechtliche Folgen .registerrechtliche Folgen.
Rdn 906
b) § 97 JGG ist anwendbar auf Jugendliche, auch wenn sie von einem allgemeinen Gericht verurteilt wurden (Eisenberg, § 104 Rn 29), auf Heranwachsende dann, wenn materielles Jugendstrafrecht auf sie angewendet wurde (§ 111 JGG).
Rdn 907
2. Zuständig für die Entscheidung ist der Jugendrichter. Er entscheidet durch zu begründenden Beschluss (§ 99 Abs. 1 JGG) und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde, auch bei einer Ablehnung der Beseitigung (D/S/S-Schatz, § 99 Rn 3; HK-JGG/Verrel, § 99 Rn 3; Ostendorf, § 99 Rn 1). Nach a.A. soll in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren, durch das die Beseitigung des Strafmakels abgelehnt wird, eine Einstellungsverfügung ausreichend sein (Brunner/Dölling, § 99 Rn 2; Eisenberg, § 99 Rn 7; Albrecht, S. 422). Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen, da sie dem Jugendlichen die Rechtsmittelmöglichkeit nimmt.
Rdn 908
Im Antragsverfahren kommt der rechtskräftigen Ablehnung Bindungswirkung zu, sodass ein neuer Antrag auf Beseitigung des Strafmakels nur auf neue Tatsachen gestützt werden kann (D/S/S-Schatz, § 99 Rn 5; Brunner/Dölling, § 99 Rn 1; Eisenberg, § 99 Rn 3; HK-JGG/Verrel, § 99 Rn 3; a.A. Ostendorf, § 99 Rn 3).
☆ Hält der Jugendrichter die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben , so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben. Auch diese Entscheidung ergeht durch Beschluss (D/S/S- Schatz , § 99 Rn 6).Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben. Auch diese Entscheidung ergeht durch Beschluss (D/S/S-Schatz, § 99 Rn 6).
Rdn 909
3.a) Gegen den Beschluss, durch den die Strafmakelbeseitigung zurückgewiesen oder die Entscheidung aufgeschoben wurde, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 99 Abs. 3 JGG). Beschwerdeberechtigt ist im Antragsverfahren jeder Antragsteller (D/S/S-Schatz, § 99 Rn 11; Eisenberg, § 99 Rn 10); bei Verfahren von Amts wegen der Verurteilte sowie sein Erziehungsberechtigter oder gesetzlicher Vertreter. Die StA ist stets beschwerdeberechtigt, es sei denn, dass auf ihren Antrag die Beseitigung angeordnet wurde, da sie dann nicht beschwert ist (Brunner/Dölling, § 99 Rn 6; Eisenberg, § 99 Rn 10; a.A. D/S/S-Schatz, § 99 Rn 11; zur sofortigen Beschwerde → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550).
Rdn 910
b) Eine weitere Beschwerde (§ 310) ist nicht möglich (→ Beschwerde, weitere Beschwerde, Teil A Rdn 585).
Siehe auch: → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550; → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 619.