Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
§ 449, wonach Urteile nicht vollstreckt werden können, bevor sie rechtskräftig sind, gilt im Jugendstrafverfahren nach § 56 Abs. 1 JGG nicht uneingeschränkt. |
2. |
Die Entscheidung über eine Teilvollstreckung ergeht durch Beschluss des Rechtsmittelgerichts. |
3. |
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. |
4. |
Auch ohne Beschluss nach § 56 Abs. 1 JGG ist die Vollstreckung bei der Einbeziehung von rechtskräftigen Verurteilungen nach § 31 Abs. 2 JGG möglich. |
Rdn 912
Literaturhinweise:
Nothacker, Zur Teilvollstreckung einer einheitlichen Jugendstrafe (§ 56 JGG), MDR 1982, 278
s.a. die Hinw. bei → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 620.
Rdn 913
1.a) § 449, wonach Urteile nicht vollstreckt (allgemein zur Vollstreckung der Jugendstrafe Burhoff/Kotz/Schimmel, Nachsorge, Teil B Rn 810 ff.) werden können, bevor sie rechtskräftig sind, gilt im Jugendstrafverfahren nicht uneingeschränkt. Ist ein Jugendlicher zu einer Einheitsjugendstrafe (→ JGG-Besonderheiten, Entscheidungsergänzung, nachträgliche, Teil A Rdn 765 ff.) verurteilt worden, so können im Rechtsmittelverfahren gem. § 56 Abs. 1 JGG Teile der Jugendstrafe für vollstreckbar erklärt werden, sofern sie nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen wurden. Dies gilt jedoch nur für die Jugendstrafe; die Anordnung einer Teilvollstreckung bei Zuchtmitteln, z.B. Jugendarrest ist nicht zulässig.
Rdn 914
Die Teilvollstreckung ist insbesondere dann zulässig, wenn nur die Rechtsfolgen angefochten wurden, d.h. sämtliche Schuldfeststellungen in Rechtskraft erwachsen sind (Brunner/Dölling, § 56 Rn 3; a.A. Streng, Rn 592 [bereits dann, wenn von mehreren Taten zumindest eine in Rechtskraft erwachsenen ist]).
☆ Die Möglichkeit der Teilvollstreckung ist vom Verteidiger unbedingt in die Überlegung einzubeziehen , ob das Rechtsmittel beschränkt oder unbeschränkt eingelegt werden soll.Überlegung einzubeziehen, ob das Rechtsmittel beschränkt oder unbeschränkt eingelegt werden soll.
Rdn 915
b) Die Vorschrift ist anwendbar auf Jugendliche, auch wenn sie von einem allgemeinen Gericht verurteilt wurden (§ 104 Abs. 1 Nr. 7 JGG), auf Heranwachsende dann, wenn materielles Jugendstrafrecht auf sie angewendet wurde (§ 109 Abs. 2 JGG).
Rdn 916
2. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Den Beschluss trifft das Rechtsmittelgericht (Jugendkammer als Berufungsgericht, OLG oder BGH als Revisionsgericht).
Rdn 917
3. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 56 Abs. 2 JGG). Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine Entscheidung des OLG oder des BGH handelt (§ 304 Abs. 4), also faktisch nur gegen die Entscheidung der Jugendkammer als Berufungsgericht. Eine weitere Beschwerde gem. § 310 ist unzulässig (→ Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550, und → Beschwerde, weitere Beschwerde, Teil A Rdn 585).
Rdn 918
Nach ganz h.M. hat die sofortige Beschwerde entgegen § 307 Abs. 1 aufschiebende Wirkung (D/S/S-Schatz, § 56 Rn 20; Eisenberg, § 56 Rn 14; Ostendorf, § 56 Rn 12; Brunner/Dölling, § 56 Rn 8; HK-JGG/Laue, § 56 Rn 11; Streng, Rn 592; Meyer-Goßner, § 307 Rn 1). Dies wird aus dem Grundgedanken des § 449 abgeleitet.
☆ Trotz der h.M. sollte der Verteidiger immer einen Antrag nach § 307 Abs. 2 stellen.Antrag nach § 307 Abs. 2 stellen.
Rdn 919
4. Auch ohne Beschluss nach § 56 Abs. 1 JGG ist die (Teil-)Vollstreckung bei der Einbeziehung von rechtskräftigen Verurteilungen nach § 31 Abs. 2 JGG möglich (→ JGG-Besonderheiten, Entscheidungsergänzung, nachträgliche, Teil A Rdn 767). Die einbezogenen Jugendstrafen sind bereits rechtskräftig und isoliert so lange vollstreckbar, bis die Entscheidung über die Einheitsjugendstrafe selbst rechtskräftig ist (BVerfG NStZ 2001, 447; OLG Karlsruhe MDR 1981, 519; Eisenberg, § 56 Rn 8; Ostendorf, § 31 Rn 23; a.A. Nothacker MDR 1982, 278).
Siehe auch: → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 619; → JGG-Besonderheiten, Entscheidungsergänzungen, nachträgliche, Teil A Rdn 765; → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550.