Rdn 1073
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1053.
Rdn 1074
1. Über die Verweisung in § 79 Abs. 3 OWiG gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschrift des § 346 entsprechend. Diese sieht vor, dass der Amtsrichter die Äußerlichkeiten der Fristwahrung und die Einhaltung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 prüft. Eine darüber hinausgehende Prüfung ist ihm verwehrt (BGH NJW 2007, 165). Das AG darf somit nicht darüber entscheiden, ob die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 oder 2 OWiG zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 89, 49) oder den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 genügt (vgl. Göhler/Seitz, § 79 Rn 34a; vgl. auch → Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil A Rdn 2037).
Rdn 1075
2. Im Hinblick auf den Prüfungsumfang der Zulässigkeitsprüfung und die Voraussetzungen des Antrags nach § 346 gelten die Ausführungen zur Revision unter → Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil A Rdn 2037 entsprechend. Auf diese kann deshalb verwiesen werden.
Siehe auch: → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1053, m.w.N.; → Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil A Rdn 2037.
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