Das Wichtigste in Kürze:

1. Zu unterscheiden ist die Form der Einlegung von der Form der Begründung der Rechtsbeschwerde.
2. Nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 muss die Einlegung der Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb einer Woche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
3. Die Form der Begründung der Rechtsbeschwerde ist in § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 geregelt.
 

Rdn 1116

 

Literaturhinweise:

Schwachheim, Abschied vom Telefax im gerichtlichen Verfahren?, NJW 1999, 621

s. auch die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1053, und → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289.

 

Rdn 1117

1. Zu unterscheiden ist die Form der Einlegung (Rdn 1118 ff.) von der Form der Begründung der Rechtsbeschwerde (Rdn 1125 ff.):

 

Rdn 1118

2.a) Nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 muss die Einlegung der Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb einer Woche (s. → Rechtsbeschwerde, Frist, Teil A Rdn 1129) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden. Die für eine wirksame Einlegung des Rechtsmittels notwendige Form kann grds. nur durch Anbringung beim Ausgangsgericht gewahrt werden, nicht durch eine solche bei einem anderen AG oder dem Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.3.1999 – 1 St RR 38/99; OLG Bamberg, Beschl. v. 7.10.2009 – 3 Ss 74/09). Eine Ausnahme hiervon gilt nur beim inhaftierten Betroffenen: Dieser kann gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 299 Abs. 1 und 2 StPO seine Rechtsbeschwerde auch zu Protokoll des Amtsgerichts einlegen, in dessen Bezirk die JVA liegt.

 

Rdn 1119

b) Für die Protokollierung zuständig ist der Rechtspfleger (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) RPflG). Eine wirksame Protokollierung liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer oder sein gesetzlicher Vertreter persönlich vor dem Rechtspfleger erscheint (vgl. hierzu BGHSt 30, 64). Bei der Protokollierung ist die Vertretung durch einen Verteidiger nicht zulässig (OLG Düsseldorf MDR 1975, 73 [Ls.]; OLG Rostock VRS 86, 356).

 

☆ Die telefonische Einlegung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig (vgl. BGHSt 30, 64; OLG Hamm DAR 1995, 457; s. aber LG Münster NJW 2005, 166 für telefonische Berufungseinlegung).telefonische Einlegung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig (vgl. BGHSt 30, 64; OLG Hamm DAR 1995, 457; s. aber LG Münster NJW 2005, 166 für telefonische Berufungseinlegung).

 

Rdn 1120

c)aa) Sofern die Einlegung in Schriftform erfolgt, ist diese eingehalten bei handschriftlichen, maschinenschriftlichen oder mithilfe von Schreibcomputern verfassten Urkunden, die mit der Unterschrift des Urhebers versehen sind (wegen der Einzelh. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Teil A Rdn 1531 ff.; s. auch KK-OWiG/Senge, § 79 Rn 70; vgl. auch Burhoff, HV, Rn 587 ff.). Eine ordnungsgemäße Unterschrift liegt vor, wenn der Schriftzug ein Mindestmaß an individuellen Merkmalen aufweist und dadurch die Identität des Urhebers ausreichend kennzeichnet (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; OLG Hamm StRR 2015, 42 [Ls., Strafantrag]; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151).

 

☆ Eine Rechtsbeschwerde, die auf dem Briefbogen des Verteidigers gefertigt ist und dessen Diktatzeichen trägt, ist aber auch dann wirksam, wenn sie versehentlich ohne Unterschrift des Verteidigers bei Gericht eingeht (Göhler/ Seitz , § 79 Rn 28; vgl. a. LG Düsseldorf StraFo 2012, 180).Briefbogen des Verteidigers gefertigt ist und dessen Diktatzeichen trägt, ist aber auch dann wirksam, wenn sie versehentlich ohne Unterschrift des Verteidigers bei Gericht eingeht (Göhler/Seitz, § 79 Rn 28; vgl. a. LG Düsseldorf StraFo 2012, 180).

 

Rdn 1121

bb) Übermittelt werden kann die Rechtsbeschwerdeeinlegung per Post, Telegramm, Fernschreiben oder Telefax (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, § 79 Rn 17; KK-OWiG/Senge, § 79 Rn 71 ff.). In der Praxis hat sich die Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax in Form der Telekopie durchgesetzt (vgl. Schwachheim NJW 1999, 621). Das Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (BVerfG NJW 1996, 2857; OLG Düsseldorf NZV 1995, 85; OLG Karlsruhe StV 1986, 470), wenn das Original handschriftlich unterschrieben ist (OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 153; OLG Hamburg NJW 1989, 3167). Technische Fehler, wie z.B. Störungen des Empfangsgerätes bei Gericht durch Papierstau, gehen nicht zulasten des Beschwerdeführers, sondern sind der Sphäre des Gerichts zuzurechnen (BVerfG NJW 1996, 2858).

 

Rdn 1122

Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes können bestimmende Schriftsätze formwirksam auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift an das Gericht übermittelt werden (vgl. GmS-OGB NJW 2000, 2340; BGH NJW 2006, 3784). Anstelle der eingescannten Unterschrift kann auch der Hinweis angebracht werden, dass der Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterschreiben konnte (GmS-OGB NJW 2000, 2340). Ein Computerfax ist somit auch ohne eingescannte Unterschrift wirksam. Ents...

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