Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG sind die Vorschriften des GVG im Bußgeldverfahren entsprechend anzuwenden. |
2. |
Die OLG entscheiden über die Rechtsbeschwerde durch besondere Senate für Bußgeldsachen. |
3. |
Sofern ein OLG bei seiner Entscheidung von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will, kommen die Vorschriften über die Vorlegung von Rechtssachen an den BGH gem. § 121 Abs. 2 GVG entsprechend zur Anwendung. |
Rdn 1283
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1053.
Rdn 1284
1. Die Vorschriften des GVG sind gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG im Bußgeldverfahren entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) GVG grds. die OLG zuständig sind.
☆ Ausnahmen gelten in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 81 GWB, § 60 WpÜG und § 95 EnWG, da hier das OLG erstinstanzlich zuständig ist (vgl. § 83 GWB, § 62 WpÜG, § 98 EnWG). Über die Rechtsbeschwerde entscheidet dann der BGH (§ 46 Abs. 7 OWiG). gelten in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 81 GWB, § 60 WpÜG und § 95 EnWG, da hier das OLG erstinstanzlich zuständig ist (vgl. § 83 GWB, § 62 WpÜG, § 98 EnWG). Über die Rechtsbeschwerde entscheidet dann der BGH (§ 46 Abs. 7 OWiG).
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Das OLG des Landes Berlin ist das KG. |
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In Bayern ist nach der Auflösung des BayObLG durch das Gerichtsauflösungsgesetz – BayObLGAuflG v. 20.10.2004 (Drucks. 15/1825 des Bayerischen Landtags) ab dem 1.1.2005 für ganz Bayern das OLG Bamberg zuständig (Zuständigkeitskonzentration). |
Rdn 1285
2. Die OLG entscheiden über die Rechtsbeschwerde durch besondere Senate für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG).
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Diese sind gem. § 80a Abs. 1 OWiG regelmäßig mit einem Richter besetzt. |
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In der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden die Senate gem. § 80a Abs. 2 und 3 OWiG nur in folgenden Fällen:
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In den in § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG genannten Fällen, wenn eine Geldbuße oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art von mehr als 5.000,00 EUR festgesetzt oder beantragt worden ist (§ 80a Abs. 2 S. 1 OWiG). Die Werte von Geldbuße und vermögensrechtlicher Nebenfolge werden ggf. zusammengerechnet. |
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Durch Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Dreiersenat, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80 Abs. 3 S. 1 OWiG). |
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Durch Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Dreiersenat in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 80a Abs. 3 S. 2 OWiG), nicht jedoch in Verfahren über die Zulassung selbst. |
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Rdn 1286
Die Einzelrichterregelung des § 80a Abs. 1 OWiG gilt auch für Nebenentscheidungen. Der Bußgeldsenat entscheidet deshalb grds. auch in folgenden Beispielsfällen in der Besetzung mit einem Richter:
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über die Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss im Bußgeldverfahren nach §§ 178, 181 Abs. 1 GVG (OLG Jena VRS 110, 20; OLG Köln NJW 2006, 3298); |
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über die weitere Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 80a Abs. 2 oder 3 OWiG vorliegen (OLG Stuttgart NZV 2006, 317); |
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über die weitere Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 320; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.1.2016 – 2 Ws 441/15; OLG Rostock NStZ 2006, 245). |
Rdn 1287
Die Strafkammern der LG in Bußgeldsachen werden – ähnlich wie bei der Sprungrevision nach § 335 – im Instanzenzug übersprungen.
Rdn 1288
3. Sofern ein OLG bei seiner Entscheidung von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will, kommen die Vorschriften über die Vorlegung von Rechtssachen an den BGH gem. § 121 Abs. 2 GVG entsprechend zur Anwendung (vgl. BGHSt 23, 365; 24, 208; 26, 183; 27, 85). Die Vorlegungspflicht dient der Wahrung der Rechtseinheit. Sie gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die Auslegung von EG-Recht (BGHSt 36, 92). In diesem Fall ist ein Senat für Bußgeldsachen durch eine abweichende Rechtsauffassung eines anderen OLG nicht gehindert, der Auffassung des EuGH zu folgen (BGHSt 33, 76).
☆ Die sog. Innendivergenz wird von der Vorlegungspflicht des § 121 Abs. 2 GVG nicht erfasst . D.h. ein Senat eines OLG kann von einem anderen Bußgeldsenat desselben Gerichts abweichen, ohne die Sache vorlegen zu müssen ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 121 GVG Rn 9). Auch in Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens oder Entscheidungen in Nebenverfahren (z.B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Kosten) besteht keine Vorlegungspflicht ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 121 GVG Rn 5).Innendivergenz wird von der Vorlegungspflicht des § 121 Abs. 2 GVG nicht erfasst. D.h. ein Senat eines OLG kann von einem anderen Bußgeldsenat desselben Gerichts abweichen, ohne die Sache vorlegen zu müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 121 GVG Rn 9). Auch in Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens oder Entscheidungen in Nebenverfahren (z.B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Kosten) besteht ...