Rdn 1324

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1290.

 

Rdn 1325

1. Die Befugnis, Rechtsmittel einzulegen, entspricht in etwa der Aktivlegitimation im Zivilrechtsstreit (SK-Frisch, vor § 296 Rn 104). Sie haben

der Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte, Verurteilte (§ 296 Abs. 1),
für diesen (aber nicht gegen dessen Willen) der Verteidiger (§ 297),
für diesen ein (rechtsgeschäftlich bevollmächtigter) Vertreter (Meyer-Goßner/Schmitt, § 297 Rn 7),
für diesen, aber auch aus eigenem Recht, der gesetzliche Vertreter (§ 298 Abs. 1),
der Privatkläger (§ 390 Abs. 1),
der Nebenkläger mit der Einschränkung des § 400 Abs. 1,
der Einziehungsbeteiligte (§§ 433 Abs. 1, 440 Abs. 3),
der Verfallsbeteiligte (§ 442 Abs. 1),
die juristische Person (§ 444 Abs. 2 S. 2),
die StA (§ 296 Abs. 1).
 

Rdn 1326

Darüber hinaus kann jedermann, der durch einen gerichtlichen Beschluss/eine gerichtliche Verfügung beschwert ist, durch Rechtsmittel/Rechtsbehelfe dagegen vorgehen.

 

Rdn 1327

2. Der Rechtsmittelführer kann – in gewissen Grenzen – über Art und Umfang disponieren (RGSt 69, 110 [Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels]). Das tritt am deutlichsten darin zutage, dass jeder Rechtsmittelführer eine gegen ihn ergangene Entscheidung nicht in vollem Umfang anfechten muss, sondern sie auch teilweise akzeptieren und nur bestimmte Beschwerdepunkte anfechten kann (vgl. §§ 318, 344 Abs. 1, 410 Abs. 2). Die Dispositionsfreiheit ist hier jedoch nicht unbegrenzt, da der rechtlich erforderliche Umfang eines Rechtsmittels unter Umständen weiter reichen kann, als es der Rechtsmittelführer erstrebt (KG, Beschl. v. 17.6.2009 – [4] 1 Ss 170/09; OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.7.2010 – 1 Ss 91/10; → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227 ff.; → Revision, Beschränkung, Teil A Rdn 2085 ff.; → Strafbefehl, Einspruch, Teil B Rdn 756 ff.).

 

Rdn 1328

Bestimmte Beschwerdepunkte wie etwa die Nichtanwendung von § 64 StGB durch das Erstgericht können grds. vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden (st. Rspr, vgl. u.a. BGH NStZ 2009, 441; NStZ-RR 2010, 307; OLG Düsseldorf StV 2007, 520; OLG München v. 10.11.2010 – 4St RR 152/10; Fischer, § 64 Rn 29; Graf/Eschelbach, § 331 Rn 37; → Berufung, Beschränkung, Teil A Rdn 231; → Revision, Beschränkung, Teil A Rdn 2085 ff.).

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N.

[Autor] Kotz

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