Rdn 1353

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Belehrung, Allgemeines, Teil A Rdn 1338.

 

Rdn 1354

1. Die Form der Belehrung folgt der Form der Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35).

 

Rdn 1355

2. Bei der mündlichen Belehrung können sich situativ Probleme ergeben, die den Erfolg einer solchen Belehrung tangieren: Ein forensisch unerfahrener Angeklagter erlebt die HV als Stresssituation. Der (erstmals) vor Gericht stehende Angeklagte ist, wenn überhaupt in der Lage, Schuld- und Strafausspruch zu erfassen, gedanklich noch mit diesen beschäftigt. Die Anfechtung der Entscheidung kann auf mehrfache Weise möglich sein, was zur Folge hat, dass auch die Rechtsmittelbelehrung umfangreich sein muss (vgl. Scheffler, in: HBStrVf, Teil VII, Rn 1176). Schließlich wird auch der Amtsrichter – i.d.R. nach seinem Terminsplan ohnehin in Zeitverzug – spätestens in dem fünften von seinen 10 Terminen an diesem Tag die Belehrung eher schnell hinter sich bringen wollen.

 

Rdn 1356

3. Zu Recht ist es deshalb gang und gäbe, dass dem Angeklagten ein Merkblatt ausgehändigt wird (Nr. 142 Abs. 1 S. 1 RiStBV), das die Rechtsbehelfsbelehrung in schriftlicher Form enthält. Das ermöglicht es dem Angeklagten, innerhalb der gesetzlich eingeräumten Rechtsmitteleinlegungsfrist, die für ihn bedeutsame Frage, ob er die Entscheidung anfechten soll, außerhalb des Gerichtssaals und in Ruhe zu überlegen (überschlafen). Während die Justizverwaltung davon ausgeht, dass die mündliche Rechtsmittelbelehrung durch eine schriftliche unterstützt werden muss (so auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 35a Rn 7), wird – unverständlicherweise – dies von der Rspr. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dadurch relativiert, dass sie § 44 S. 2 nicht uneingeschränkt auch auf Fälle anwendet, in denen die Aushändigung eines Merkblatts unterblieben ist (BVerfG NStZ 2007, 416; NJW 1996, 1811; KG VRS 101, 132 [nicht erforderlich im Hinblick auf Fristberechnung]; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen, Teil B Rdn 1513 ff.).

 

☆ Es stellt sich allerdings die Frage, ob es nicht im Zusammenhang mit der Aufgabe von Richtern und Justizangestellten, für die Wahrung der Rechte von Angeklagten einzustehen und zu sorgen, immer erforderlich ist, ein Merkblatt auszuhändigen .erforderlich ist, ein Merkblatt auszuhändigen.

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Belehrung, Allgemeines, Teil A Rdn 1337, m.w.N.

[Autor] Kotz

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