Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Bei einem der deutschen Sprache nicht Mächtigen ist der Hinweis darauf erforderlich, dass ein Rechtsmittel nur wirksam eingelegt werden kann, wenn es in deutscher Sprache abgefasst ist. |
2. |
Die mündliche Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter Zuziehung eines Dolmetschers, der die Belehrung übersetzt. |
3. |
Erfolgt die Rechtsmittelbelehrung nur schriftlich, muss die Rechtsmittelbelehrung – i.d.R. in Form eines Merkblatts – in einer für den der deutschen Sprache nicht Mächtigen verständlichen Sprache beigefügt werden. |
Rdn 1378
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Belehrung, Allgemeines, Teil A Rdn 1338, und bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Sprachunkundigkeit, Allgemeines, Teil A Rdn 1679.
Rdn 1379
1. Bei einem der deutschen Sprache nicht Mächtigen ist zusätzlich zum Mindestinhalt der Belehrung eines Deutsch sprechenden Verfahrensbetroffenen, der Hinweis darauf erforderlich, dass ein Rechtsmittel nur wirksam eingelegt werden kann, wenn es in deutscher Sprache abgefasst ist.
☆ Fehlt es an einer verständlichen Rechtsbehelfsbelehrung für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Adressaten, zeitigt dies die nämliche Wirkung, als ob die Rechtsmittelbelehrung insgesamt unterblieben wäre, sodass ihm Wiedereinsetzung zu gewähren ist ( Kissel/Mayer , § 184 GVG Rn 23). es an einer verständlichen Rechtsbehelfsbelehrung für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Adressaten, zeitigt dies die nämliche Wirkung, als ob die Rechtsmittelbelehrung insgesamt unterblieben wäre, sodass ihm Wiedereinsetzung zu gewähren ist (Kissel/Mayer, § 184 GVG Rn 23).
Rdn 1380
2. Die mündliche Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter Zuziehung eines Dolmetschers, der die Belehrung übersetzt. Dies ist protokollierungspflichtig, wobei sich die Beweiskraft des Protokolls nicht nur darauf erstreckt, dass die Belehrung übersetzt wurde, sondern auch darauf, dass sie zutreffend übersetzt wurde (KG NStZ 2009, 406; zur Zuziehung eines Dolmetscher Burhoff, EV, Rn 4498 und Burhoff, HV, Rn 3646). Dabei folgt aus dem Benachteiligungsverbot (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Sprachunkundigkeit, Teil A Rdn 1683), dass derjenige, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, nicht allein deshalb gegenüber Sprachkundigen benachteiligt werden darf. Der Unkundige hat daher bereits heute, auch ohne dass die Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren umgesetzt ist, einen Anspruch auf Aushändigung eines Merkblatts, das die Rechtsmittelbelehrung in einer für ihn verständlichen Sprache enthält, wenn der Deutsch sprechende Verfahrensbetroffene Anspruch auf Übergabe eines solchen Merkblatts hätte (a.A. nur Anspruch auf Übersetzung durch den Dolmetscher KMR-Ziegler, § 35a Rn 15). Dies ist insgesamt str. und wird zum Teil verneint (vgl. BVerfG NJW 1976, 1021; OLG Köln VRS 67, 251; Schifffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 18.1.2000 – 3 Ws 2/99 BSch; KK-Maul, § 35a Rn 8; KMR-Ziegler, § 35a Rn 15; Meyer-Goßner/Schmitt, § 35a Rn 9) und zum Teil auf den nicht verteidigten Angeklagten beschränkt (LR-Graalmann-Scheerer, § 35a Rn 20).
Rdn 1381
Ohne derartige Meinungsunterschiede zu berücksichtigen, halten die Justizverwaltungen schon heute in Ansehung von Nr. 1 Merkblätter für die Rechtsmittelbelehrung in zahlreichen Fremdsprachen vor, was die Problemlage erheblich entschärft. Weshalb sich das BMJV als die für die RiStBV verantwortliche Behörde noch nicht dazu entschlossen hat, wie bei der erforderlichen Belehrung im Zusammenhang mit der Inhaftierung, Merkblätter mit fremdsprachigen Rechtsmittelbelehrungen in das Internet einzustellen, ist nicht recht verständlich, wäre in jedem Fall aber zweckmäßig.
Rdn 1382
3. Erfolgt die Rechtsmittelbelehrung nur schriftlich, z.B. als Anlage zu einem zugestellten Strafbefehl, muss die Rechtsmittelbelehrung – i.d.R. in Form eines Merkblatts – in einer für den der deutschen Sprache nicht Mächtigen verständlichen Sprache beigefügt werden (LR-Graalmann-Scheerer, § 35a Rn 20; a.A. KK-Maul, § 35a Rn 8; KMR-Ziegler, § 35a Rn 15; Meyer-Goßner/Schmitt, § 35a Rn 9).
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Belehrung, Allgemeines, Teil A Rdn 1337, m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Sprachunkundigkeit, Allgemeines, Teil A Rdn 1679, m.w.N.; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen, Teil B Rdn 1513 ff.