Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV); sind Verwaltungsvorschriften für Strafverfahren gegen Erwachsene. |
2. |
Zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen enthalten die RiStBV Bestimmungen in den Nr. 153 ff. |
Rdn 1449
Literaturhinweise:
Matthies, Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Staatsanwaltschaft bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile Eine kritische Bestandsaufnahme der rechtstatsächlichen Handhabung, StraFo 2009, 229
Nestler, Strafverfahren zwischen Wirtschaftlichkeit und Legalitätsprinzip, JA 2012, 88.
Rdn 1450
1. Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV); sind Verwaltungsvorschriften für Strafverfahren gegen Erwachsene, die sich teilweise auch an den Richter wenden, dem es jedoch überlassen bleibt, sie zu berücksichtigen (sic!). Es ist ein echtes Kuriosum, dass Bund und Länder ein umfassendes und inhaltlich sinnvolles Regelungswerk schaffen, das aber in Teilbereichen ins Leere geht, weil es von Gerichten nicht einmal von den darin enthaltenen Grundgedanken aufgegriffen zu werden braucht. Man findet die RiStBV im Internet unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01011977_420821R5902002.htm oder im Anhang Nr. 12 bei Meyer-Goßner/Schmitt.
☆ Der Inhalt der RiStBV sollte bei der Auslegung der Rechtsschutzmöglichkeiten weder vom Gericht noch vom Verteidiger vernachlässigt werden, auch wenn sich die Rspr. gerne darauf beruft, dass sie selbst durch die RiStBV nicht gebunden werde (BayObLG NJW 1996, 1836). Rein formalrechtlich trifft dies zwar zu; jedoch ist jeder Richter nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden, zu Letzterem die Richtlinien zweifelsfrei zählen.Auslegung der Rechtsschutzmöglichkeiten weder vom Gericht noch vom Verteidiger vernachlässigt werden, auch wenn sich die Rspr. gerne darauf beruft, dass sie selbst durch die RiStBV nicht gebunden werde (BayObLG NJW 1996, 1836). Rein formalrechtlich trifft dies zwar zu; jedoch ist jeder Richter nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden, zu Letzterem die Richtlinien zweifelsfrei zählen.
Rdn 1451
2. Zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen enthalten die RiStBV
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Gemeinsame Bestimmungen (Nrn. 153 – 157) sowie besondere Bestimmungen für |
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Berufung (Nrn. 158 f.). und |
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Revision (Nrn. 159 – 169). |
Rdn 1452
Einzelbestimmung bestehen im Zusammenhang mit der
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Belehrung über Rechtsmitte/Rechtsbehelfe (Nr. 142), |
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Erklärung von Rechtsmitteln zu Protokoll der Geschäftsstelle (Nr. 150), |
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Ladung (Nr. 117), |
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Untersuchungshaft (Nrn. 46 – 57), |
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Verfahren gegen sprachunkundige Ausländer (Nr. 181), |
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Wiederaufnahme des Verfahrens (Nr. 170 f.). |
☆ Da die RiStBV auch zur Ausgestaltung eines fairen Verfahrens beitragen, sollte sich der Verteidiger stets auf sie berufen , wenn im Verfahrensablauf von ihnen abgewichen wird.auf sie berufen, wenn im Verfahrensablauf von ihnen abgewichen wird.
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N.