Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Rdn 1762
Literaturhinweise:
Burhoff, Die richtige Bemessung der Sperrfrist, VA 2002, 126
ders., Entziehung der Fahrerlaubnis – Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer und Sperrfrist, VA 2012, 142
s.a. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Verzicht, Allgemeines, Teil A Rdn 1733.
Rdn 1763
1. Auf Rechtsmittel verzichtet werden kann nur bis zum Auflauf der Einlegungsfrist (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1545 ff.). In der Praxis stellt sich am häufigsten stellt sich die Frage, ob bereits in unmittelbarem Anschluss an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet werden soll.
Rdn 1764
Beispiel:
Bei einer etwas strittigen Einzelfrage hat das Gericht "Gnade vor Recht" ergehen lassen und nicht einen besonders schweren Fall angenommen. Der Angeklagte ist erleichtert, der Staatsanwalt murrt.
Hier kann ein sofortiger Rechtsmittelverzicht angezeigt sein, um auch den StA zu einem Verzicht zu bewegen und so einer möglicheren Verschlimmerung in der Berufungsinstanz vorzubeugen.
Rdn 1765
2. Hinweis für den Verteidiger!
a) Nr. 142 Abs. 2 S. 1 RiStBV legt nahe, der Angeklagte solle nicht veranlasst werden, im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung zu erklären, ob er auf Rechtsmittel verzichte. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verteidiger die HV so umfassend vorbereitet hat, dass sämtliche Urteilsfolgen bedacht, mit dem Mandanten besprochen und die Schmerzgrenzen festgelegt worden sind.
☆ Generell ist jedoch wegen der Wirkung des Rechtsmittelverzichts von jeder Spontanerklärung am Ende der HV abzuraten ( Burhoff , HV, Rn 2193). In jedem Fall muss der Angeklagte die Möglichkeit haben, sich mit seinem Verteidiger darüber zu beraten , ob er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten soll. Dies gilt auch bei einer Mehrheit von Verteidigern, wenn nur ein Verteidiger in der HV anwesend ist (BGH NStZ 2005, 114). jedoch wegen der Wirkung des Rechtsmittelverzichts von jeder Spontanerklärung am Ende der HV abzuraten (Burhoff, HV, Rn 2193). In jedem Fall muss der Angeklagte die Möglichkeit haben, sich mit seinem Verteidiger darüber zu beraten, ob er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten soll. Dies gilt auch bei einer Mehrheit von Verteidigern, wenn nur ein Verteidiger in der HV anwesend ist (BGH NStZ 2005, 114).
Rdn 1766
b) Die Frage eines Rechtsmittelverzichts ist mit dem Mandanten stets zu erörtern, insbesondere, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil die zwischen den Instanzen verstreichende Zeit vom Berufungsgericht auf die Sperrfrist nicht angerechnet zu werden braucht (§ 69a Abs. 5 StGB), was für einen schnellen Rechtsmittelverzicht sprechen kann. Ist der – vom Gerichtsort weit entfernt wohnende – Angeklagte zur HV mit dem Pkw angereist, wird § 69 Abs. 3 StGB gegen einen sofortigen Rechtsmittelverzicht sprechen (vgl. auch Burhoff, HV, Rn 2193; zur Berechnung der Sperrfrist Burhoff VA 2002, 126; Burhoff/Kotz/Burhoff, Nachsorge, Teil A Rn 457 ff.).
Rdn 1767
2. Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht wird in das HV-Protokoll aufgenommen und nimmt an dessen Beweiskraft teil (BGH NStZ 2006, 351; Burhoff, HV, Rn 2195).
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Verzicht, Allgemeines, Teil A Rdn 1732, m.w.N.