Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Ausführung der Anordnung der Zustellung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. |
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Bevor das zuzustellende Schriftstück den Bereich des Gerichts verlässt, ist es von der Geschäftsstelle zu autorisieren. |
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Das Bewirken der Zustellung i.e.S. liegt in der Auswahl der Art der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks, der Beauftragung von autorisierten Hilfspersonen oder Dienstleistern und der Übergabe zur Durchführung der Zustellung. |
Rdn 1879
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1846.
Rdn 1880
1. Die Ausführung der Anordnung der Zustellung (bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Anordnung, Teil A Rdn 1858), das sog. Bewirken der Zustellung, obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§§ 36 S. 2 StPO), der bei Zustellungen als Organ der Rechtspflege handelt (Kissel/Mayer, § 153 GVG Rn 26). Zustellungen kann der anordnungsbefugte Richter aber auch selbst bewirken, indem er das Schriftstück dem Zustellungsempfänger an der Amtsstelle aushändigt (§ 173 ZPO).
Rdn 1881
Jedes Abweichen von der richterlichen Anordnung der Zustellung, insbesondere bezüglich der Art oder des Adressaten der Zustellung, macht diese unwirksam (Graf/Larcher, § 36 Rn 5; Meyer-Goßner/Schmitt, § 36 Rn 8). Das bedeutet: Hat der Vorsitzende angeordnet,
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dass dem Verteidiger mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen ist, kann wirksam nicht gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) zugestellt werden (BayObLG NStZ-RR 1999, 243). |
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Gleiches gilt für die (Urteils-)Zustellung an den Betroffenen, wenn das Gericht die Zustellung an den Verteidiger angeordnet hatte (OLG Hamm NZV 1998, 475) und |
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umgekehrt, wenn die Zustellung anstelle des in der Anordnung genannten Angeklagten an den Verteidiger erfolgte (BayObLG BayObLGSt 1989, 1). |
Rdn 1882
2. Bevor das zuzustellende Schriftstück den Bereich des Gerichts verlässt, ist es von der Geschäftsstelle zu autorisieren. D.h., es ist auszufertigen, indem ein von der Geschäftsstelle unterschriebener und mit Gerichtssiegel versehener (§ 275 Abs. 4) Ausfertigungsvermerk angebracht oder eine durch ihre Unterschrift beglaubigte Abschrift (Ablichtung) der Entscheidung hergestellt wird (§ 169 Abs. 2 S. 1 ZPO).
☆ Ausfertigung oder Abschrift müssen der Urschrift entsprechen. Wesentliche Fehler (vgl. dazu Burhoff , HV, Rn 3625 m.w.N.) machen die Zustellung unwirksam. oder Abschrift müssen der Urschrift entsprechen. "Wesentliche" Fehler (vgl. dazu Burhoff, HV, Rn 3625 m.w.N.) machen die Zustellung unwirksam.
Rdn 1883
3. Das Bewirken der Zustellung i.e.S. liegt in der – stets unter dem Vorbehalt einer einschränkenden richterlichen Anordnung stehenden – Auswahl der Art der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks, der Beauftragung von autorisierten Hilfspersonen (vgl. Zöller/Stöber, § 168 ZPO Rn 3) oder Dienstleistern und der Übergabe zur Durchführung der Zustellung.
Rdn 1884
Hat der Vorsitzende lediglich die förmliche Zustellung angeordnet, liegt es im Ermessen des Urkundsbeamten (Zöller/Stöber, § 168 ZPO Rn 2)
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dem Angeklagten oder seinem Verteidiger (§ 145a), der auf der Geschäftsstelle erscheint, um sich nach dem Verfahrensfortgang zu erkundigen, das Dokument gem. § 174 ZPO selbst zuzustellen, |
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dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen, |
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mit der Zustellung einen Justizwachtmeister oder den Gerichtsvollzieher zu beauftragen oder |
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das Schriftstücke zur Zustellung mittels Postzustellungsurkunde zur Post (vgl. § 33 PostG) zu geben. |
Rdn 1885
In den beiden letztgenannten Fällen übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag zusammen mit dem vorbereiteten Formular einer Zustellungsurkunde (§§ 176 Abs. 1, 182 S. 1 ZPO; zur Zustellung an Gefangene → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Gemeinschaftseinrichtung, Teil A Rdn 1922 ff.).
☆ Auch der Verteidiger hat auf diese Weise zu verfahren, wenn er für seinen Mandanten eine Beweisperson unmittelbar zur HV lädt (§ 220; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Allgemeines , Teil A Rdn 1600 ).Verteidiger hat auf diese Weise zu verfahren, wenn er für seinen Mandanten eine Beweisperson unmittelbar zur HV lädt (§ 220; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Allgemeines, Teil A Rdn 1600).
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1845, m.w.N.