Rdn 1929

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1846.

 

Rdn 1930

1. Wer ein Geschäftslokal betreibt, dem kann ersatzweise auch dort zugestellt werden, wobei unter "Geschäftslokal" nicht nur Ladengeschäfte, sondern auch Behörden, Büroräume und die Kanzleien von Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern zu verstehen sind. Ebenso wenig wie eine Wohnung darf das Lokal aufgegeben sein (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Wohnungszustellung, Teil A Rdn 1992 f. [VI. 1. a]; vgl. auch BGH NJW-RR 2010, 489).

 

Rdn 1931

Nur dem Betreiber des Geschäftslokals selbst können dadurch sämtliche Schriftstücke ersatzweise zugestellt werden. Bei anderen Personen, bei denen der Bezug zum Geschäftsraum lediglich aufgrund ihrer dortigen Beschäftigung besteht, scheidet die Zustellungsart aus. Dies gilt auch für den angestellten Geschäftsführer einer GmbH (OLG Bamberg NJW 2006, 1078; OLC Celle zfs 2011, 709).

 

☆ Einem Bürogemeinschafter , der zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei tätig ist, kann wirksam kein Schriftstück zugestellt werden, das an den anderen Anwalt adressiert ist (OLG München OLGZ 15, 104; Zöller/ Stöber , § 178 ZPO Rn 18).Bürogemeinschafter, der zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei tätig ist, kann wirksam kein Schriftstück zugestellt werden, das an den anderen Anwalt adressiert ist (OLG München OLGZ 15, 104; Zöller/Stöber, § 178 ZPO Rn 18).

 

Rdn 1932

2. Zur Empfangnahme befugt ist jedermann, also auch der beschäftigte Ehegatte, wenn er mit der Leistung von Diensten für das Geschäft betraut ist, ungeachtet ob es sich dabei um eine Dienstleitung gegen Entgelt handelt. Es muss lediglich als "Betriebsangehöriger" angesehen werden können.

 

Rdn 1933

3. Zugestellt werden kann an den Beschäftigten nur in dem Geschäftsraum. Unwirksam ist deshalb eine persönliche Übergabe an eine Angestellte auf deren Weg zur Arbeitsstätte ("Können Sie das für ihren Chef mitnehmen").

 

Rdn 1934

4. Wirksam ist die Zustellung nur dann, wenn die beschäftigte Person im Geschäftsraum auch anwesend ist, weil sie nur dann im Geschäftsraum vollzogen werden kann (Zöller/Stöber, § 178 ZPO Rn 19)

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1845, m.w.N.

[Autor] Kotz

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