Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Begründungsfrist der Revision regelt § 345 Abs. 1. |
2. |
Zur Fristwahrung ist bei schriftlicher Begründung der Revision erforderlich, dass die Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Monatsfrist bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. |
3. |
Die Frist für die Revisionsbegründung läuft nicht, wenn die zugestellte Urteilsausfertigung unvollständig ist. |
4. |
Bei Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist hat das Tatgericht das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Es kommt ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Ist die Verfahrensrüge zwar erhoben, aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grds. nicht in Betracht. Auch ein Nachschieben von Verfahrensrügen wird i.d.R. als nicht zulässig angesehen. |
Rdn 2064
Literaturhinweise:
Ventzke, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 12.3.1996 – 1 StR 710/95, StV 1997, 227
s. auch die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006, bei → Revision, Begründung, Allgemeines, Teil A Rdn 2046 und bei → Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2308.
Rdn 2065
1.a) Die Begründungsfrist der Revision regelt § 345 Abs. 1. Sie beträgt 1 Monat und beginnt nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 345 Abs. 1 S. 1). Falls zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 S. 2; s.a. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Fristberechnung, Teil A Rdn 1560).
☆ Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gibt es im Strafverfahren – im Gegensatz zu allen anderen Verfahrensordnungen – nicht (BGH NStZ 1988, 20 [Pf/M]; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 91; krit. Geipel StraFo 2011, 9).Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gibt es im Strafverfahren – im Gegensatz zu allen anderen Verfahrensordnungen – nicht (BGH NStZ 1988, 20 [Pf/M]; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 91; krit. Geipel StraFo 2011, 9).
Rdn 2066
Hat die HV in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, beginnt mit der Verkündung des Urteils die 1-wöchige Einlegungsfrist der Revision. Da aber überwiegend die Zustellung des in der HV verkündeten Urteils erst nach Ablauf dieser 1 Woche erfolgt, beginnt die 1-monatige Begründungsfrist für die Revision erst mit der Zustellung des Urteils. Nur falls ausnahmsweise das Urteil binnen 1 Woche nach der Verkündung zugestellt sein sollte, schließt sich an die Einlegungsfrist nahtlos die Begründungsfrist von 1 Monat an. Ein solcher nahtloser Übergang von der Einlegungs- zur Begründungsfrist ergibt sich auch, wenn das zugestellte Urteil in Abwesenheit des Angeklagten ergangen ist. Hier muss binnen 1 Woche nach Zustellung des Urteils zunächst Revision eingelegt werden und diese anschließend innerhalb 1 Monats (nicht etwa nur 4 Wochen!) begründet werden, gerechnet ab dem Ende der Wochenfrist (nicht ab der tatsächlichen Einlegung der Revision!). Der Angeklagte und sein Verteidiger haben also 1 Woche plus 1 Monat Zeit (vgl. BGHSt 36, 241).
Rdn 2067
b)aa) Die Berechnung der Wochen- und Monatsfrist richtet sich nach § 43 (s.a. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristberechnung, Teil A Rdn 1560).
Rdn 2068
Ist das Urteil an den Angeklagten und an den Verteidiger in gleicher Weise zugestellt worden, ist nach § 37 Abs. 2 die letzte Zustellung maßgebend, es sei denn, dass bei der zweiten Zustellung die durch die erste Zustellung in Gang gesetzte Frist bereits abgelaufen war (BGHSt 34, 371; OLG Düsseldorf StV 1996, 473; Meyer-Goßner, § 37 Rn 29; s.a. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Fristberechnung, Teil A Rdn 1560; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1845). Dasselbe gilt, wenn das Urteil an mehrere Verteidiger zugestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 21/15). Wird allerdings an denselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt, kommt es nur auf die erste Zustellung an (BGH NJW 1978, 60). Bei mehreren Angeklagten beginnt die Revisionsbegründungsfrist für jeden gesondert zu laufen und richtet sich nach der jeweiligen Zustellung an den Angeklagten und/oder seinen Verteidiger (BGH, Beschl. v. 2.11.2010 – 1 StR 544/09).
Rdn 2069
bb) Die Zustellung des Urteils muss wirksam sein, d.h. gem. § 36 auf richterliche Anordnung ergehen (vgl. näher hierzu KK-StPO/Maul, § 36 Rn 2; aus der Rspr. zuletzt BGH NJW 2014, 1686 m. Anm. Burhoff StRR 2014, 342; NStZ 2011, 591; OLG Bamberg StraFo 2010, 468; DAR 2011, 401; OLG München NStZ-RR 2010, 15 [Ls.]) und an einen Verteidiger erfolgen, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet oder zu Protokoll erklärt worden ist. Fehlt es an der entsprechenden Zustellungsbevollmächtigung des Verteidigers, wird durch die Zustellung an ihn die Revisionsbegründung nicht in Gang gesetzt, selbst wenn er in der HV für den Angeklagten aufgetreten ist (BGH NStZ-RR 2009, 144).
☆ Hat der Verteidiger eine Vollmacht zu den Akten gereicht, die eine Zustellungsermächtigung nach § 145a enthält, setzt die Zustellung der Entscheidung nur an den Angeklagten gle...