Rdn 2086

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.

 

Rdn 2087

1. Eine Beschränkung der Revision auf abtrennbare Teile ist möglich. Das ergibt sich aus § 344 Abs. 1, der bestimmt, dass der Revisionsführer anzugeben hat, "inwieweit" er das Urteil anfechte. Voraussetzung der Beschränkung ist, dass eine selbstständige Prüfung und rechtliche Beurteilung des Teils möglich ist, auf den sich die Revision nach der Beschränkung noch beziehen soll (st. Rspr. des BGH nach der sog. Trennbarkeitsformel, s. BGHSt 5, 252; 10, 101; 16, 239; 19, 48; 21, 258; 22, 217; 24, 187; 27, 72; 29, 364; 41, 59; BGH NStZ 2016, 105; 2012, 588; NStZ-RR 2014, 58; 2009, 148; 2014, 58; 108). Hat der Tatrichter den Angeklagten wegen mehrerer rechtlich selbstständiger Taten verurteilt, sind die einzelnen Taten ebenfalls grds. selbstständig anfechtbar (vgl. BGHSt 21, 256; 24, 185; zur Beschränkung s. auch → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227). Der Schuldspruch hinsichtlich einer einheitlichen Tat oder mehrerer in Tateinheit stehender Taten ist demgegenüber unteilbar (BGHSt 6, 230; 19, 48; 21, 258; 43, 149).

 

☆ Ist eine selbstständige Prüfung des nach der Beschränkung verbleibenden Teils nicht möglich , ist die Beschränkung unwirksam (vgl. hierzu z.B. BGH NStZ-RR 2014, 58). Diese Frage hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 29, 359, 364; BGH NJW 1980, 1807; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2015, 150; OLG Bamberg, Urt. v. 25.6.2013 – 3 Ss 36/13).selbstständige Prüfung des nach der Beschränkung verbleibenden Teils nicht möglich, ist die Beschränkung unwirksam (vgl. hierzu z.B. BGH NStZ-RR 2014, 58). Diese Frage hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 29, 359, 364; BGH NJW 1980, 1807; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2015, 150; OLG Bamberg, Urt. v. 25.6.2013 – 3 Ss 36/13).

Bei wirksamer Beschränkung erwächst der nicht angefochtene Teil in Teilrechtskraft (Meyer-Goßner/Schmitt, § 344 Rn 7b).

 

Rdn 2088

2.a) Der in der Praxis häufigste Fall ist die Beschränkung der Revision – unter Hinnahme des Schuldspruchs – auf den Rechtsfolgenausspruch. I.d.R. ist diese Beschränkung wirksam (BGHSt 19, 48; 24, 188; 29, 364; 33, 59; BGH NStZ-RR 2015, 88; s. auch → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227 ff.). Der Rechtsfolgenausspruch ist in Strafsachen grds. unabhängig von den Feststellungen zum Schuldspruch einer isolierten Nachprüfung zugänglich. Etwas anderes gilt jedoch, wenn zwischen den Erörterungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgrund doppelrelevanter Tatsachen ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Das ist immer dann der Fall, wenn sich der Angriff der Revision gegen strafmildernde oder straferhöhende Umstände richtet, die im Zusammenhang mit den Merkmalen der Tat selbst stehen. Doppelrelevant sind in diesem Sinne sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, die auch die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale betreffen und nicht nur außertatbestandlich angesiedelt sind bzw. äußerlich zur Tat hinzutreten (ausführlich BGHSt 29, 359; vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2015, 88; BGH StV 2011, 31 [Ls.; Schadenshöhe und korrespondierendes Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils gem. § 266 StGB]).

 

☆ Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kommt aber nur in Betracht, wenn das Tatgericht zur Schuldfrage hinreichende Feststellungen getroffen hat (s.  Meyer-Goßner/Schmitt , § 344 Rn 7 i.V.m. § 318 Rn 16). Sind die Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatbestand lückenhaft, unklar oder widersprüchlich, so ist die nur teilweise Anfechtung der Entscheidung unwirksam (st. Rspr.; BGHSt 33, 59; BGH NStZ 1994, 130; Meyer-Goßner/Schmitt , § 344 Rn 7 i.V.m. § 318 Rn 16 m.w.N.; Burhoff , HV, Rn 567 ff. [Berufung]).Tatgericht zur Schuldfrage hinreichende Feststellungen getroffen hat (s. Meyer-Goßner/Schmitt, § 344 Rn 7 i.V.m. § 318 Rn 16). Sind die Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatbestand lückenhaft, unklar oder widersprüchlich, so ist die nur teilweise Anfechtung der Entscheidung unwirksam (st. Rspr.; BGHSt 33, 59; BGH NStZ 1994, 130; Meyer-Goßner/Schmitt, § 344 Rn 7 i.V.m. § 318 Rn 16 m.w.N.; Burhoff, HV, Rn 567 ff. [Berufung]).

 

Rdn 2089

b) Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs sind weitere Beschränkungen möglich (vgl. Burhoff, HV, Rn 567 ff. [Berufung]), z.B. bei der Geldstrafe auf die Zahl der Tagessätze (OLG Koblenz NJW 1976, 1275) oder die Tagessatzhöhe (BGHSt 27, 70; 34, 90, 92) und bei der Freiheitsstrafe auf die Strafbemessung oder das Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 13). Die Beschränkung kann sich auch auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, sofern keine innere Abhängigkeit vom gesamten Strafausspruch besteht (BGHSt 24, 164; NJW 1983, 1624; NStZ 1982, 285, 286). Ebenso zulässig ist die Beschränkung auf die Frage der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB (BGHSt 39, 208, 209; BGH NStZ 1995, 493) oder die Überprüfung von Nebenstrafen und Maßregeln der Besserung und Siche...

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