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Teil A: Rechtsmittel / Revision, Beschränkung [Rdn 2085]

Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
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Rdn 2086

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.

 

Rdn 2087

1. Eine Beschränkung der Revision auf abtrennbare Teile ist möglich. Das ergibt sich aus § 344 Abs. 1, der bestimmt, dass der Revisionsführer anzugeben hat, "inwieweit" er das Urteil anfechte. Voraussetzung der Beschränkung ist, dass eine selbstständige Prüfung und rechtliche Beurteilung des Teils möglich ist, auf den sich die Revision nach der Beschränkung noch beziehen soll (st. Rspr. des BGH nach der sog. Trennbarkeitsformel, s. BGHSt 5, 252; 10, 101; 16, 239; 19, 48; 21, 258; 22, 217; 24, 187; 27, 72; 29, 364; 41, 59; BGH NStZ 2016, 105; 2012, 588; NStZ-RR 2014, 58; 2009, 148; 2014, 58; 108). Hat der Tatrichter den Angeklagten wegen mehrerer rechtlich selbstständiger Taten verurteilt, sind die einzelnen Taten ebenfalls grds. selbstständig anfechtbar (vgl. BGHSt 21, 256; 24, 185; zur Beschränkung s. auch → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 227). Der Schuldspruch hinsichtlich einer einheitlichen Tat oder mehrerer in Tateinheit stehender Taten ist demgegenüber unteilbar (BGHSt 6, 230; 19, 48; 21, 258; 43, 149).

 

☆ Ist eine selbstständige Prüfung des nach der Beschränkung verbleibenden Teils nicht möglich , ist die Beschränkung unwirksam (vgl. hierzu z.B. BGH NStZ-RR 2014, 58). Diese Frage hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 29, 359, 364; BGH NJW 1980, 1807; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2015, 150; OLG Bamberg, Urt. v. 25.6.2013 – 3 Ss 36/13).selbstständige Prüfung des nach der Beschränkung verbleibenden Teils nicht möglich, ist die Beschränkung unwirksam (vgl. hierzu z.B. BGH NStZ-RR 2014, 58). Diese Frage hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 29, 359, 364; BGH NJW 1980, 1807; OLG Frankfurt/Main NStZ...

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