Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Revision muss gemäß § 341 Abs. 1 bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird ("iudex a quo"), grds. binnen 1 Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. |
2. |
Die Bezeichnung des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer ist für die Wirksamkeit der Revisionseinlegung nicht entscheidend. |
3. |
Die Rechtsmitteleinlegung kann unwirksam sein, wenn der Beschwerdeführer zuvor einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat. |
Rdn 2105
Literaturhinweise:
Berndt, Neue Tendenzen im Recht der Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen?, StraFo 2003, 112
Burhoff, Verteidigerfehler in der Tatsachen- und Revisionsinstanz, StV 1997, 432
s. auch die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N. und bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.
Rdn 2106
1. Die Revision muss gemäß § 341 Abs. 1 bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird ("iudex a quo"), grds. binnen 1 Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.2013 – 1 StR 18/13; BGH, Beschl. v. 5.2.2013 – 3 StR 12/13; Einzelh. zu Form und Frist der Revisionseinlegung s. → Revision, Einlegung, Form, Teil A Rdn 2114 und → Revision, Einlegung, Frist, Teil A Rdn 2123; zum Kreis der Anfechtungsberechtigten s. → Revision, Zulässigkeit, Teil A Rdn 2455; allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1466). Bei der Anfechtung eines Berufungsurteils ist die Erklärung der Revisionseinlegung deshalb an das Berufungsgericht zu richten, nicht an das erstinstanzliche Gericht.
Rdn 2107
Rechtzeitig ist die Revisionseinlegung nur, wenn sie binnen 1 Woche beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2013, 254), also zur Eingangsstelle des Gerichts (z.B. Postverteilstelle oder Nachbriefkasten) gelangt (BGH NStZ-RR 2012, 118). Auf den Eingang bei der zuständigen Abteilung eines Gerichts kommt es insoweit nicht an (BGH wistra 1999, 346).
Rdn 2108
2.a) Die Bezeichnung des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer ist für die Wirksamkeit der Revisionseinlegung nicht entscheidend (BGHSt 23, 233, 235; BGH NStZ-RR 1999, 262; OLG Düsseldorf VRS 80, 281; 75, 221, 222). Gem. § 300 ist ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich. Das gilt sowohl für die fehlende als auch für die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 300 Rn 2). Das Ziel des Beschwerdeführers ist aus dem Gesamtwortlaut der Eingabe zu ermitteln (BayObLG wistra 1995, 76). Erforderlich ist nur, dass sich aus der Eingabe deutlich der Wille ergibt, die ergangene Entscheidung anzufechten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Auslegung/Umdeutung, Teil A Rdn 1312 ff.).
☆ Bloße Missfallensäußerungen über die tatrichterliche Entscheidung oder nur die Ankündigung, einen Rechtsanwalt beauftragen zu wollen, scheiden als Rechtsmitteleinlegung aus, weil sich hieraus noch nicht der unbedingte Wille ergibt, die Entscheidung nicht bestehen lassen zu wollen.unbedingte Wille ergibt, die Entscheidung nicht bestehen lassen zu wollen.
Rdn 2109
b) Die Erklärung des Beschwerdeführers ist stets unter dem Gesichtspunkt auszulegen, dass der mutmaßliche Wille dahin geht, mit der Eingabe möglichst weitgehend Erfolg zu haben (BGH NJW 1956, 756; s. auch schon RGSt 67, 123, 125).
Rdn 2110
Hieraus folgen zwei Schritte:
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Zunächst hat das Gericht festzustellen, welches Rechtsmittel zulässig ist; |
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anschließend ist zu prüfen, ob die Erklärung des Beschwerdeführers die Merkmale der zulässigen Rechtsmitteleinlegung zu erfüllen imstande ist. |
Rdn 2111
3. Die Rechtsmitteleinlegung kann wegen § 302 unwirksam sein, wenn der Beschwerdeführer zuvor einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat (BGH NStZ-RR 2012, 285 [Ls.]). Ein solcher Rechtsmittelverzicht muss jedoch eindeutig und zweifelsfrei sein (zu den Einzelh. s. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Verzicht, Allgemeines, Teil A Rdn 1732; → Revision, Rechtsmittelverzicht, Teil A Rdn 2193).
☆ Der Verteidiger sollte bei der Einlegung der Revision noch keine Begründung vornehmen. Problematisch ist es, die Revisionseinlegung mit dem Zusatz zu versehen gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts . Will man nämlich in der Folge auch Verfahrensrügen erheben und versäumt hierbei die einmonatige Begründungsfrist des § 345 Abs. 1, bekommt man keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen , da mit dem o.g. Zusatz der allgemeinen Sachrüge die Revision bereits ausreichend begründet ist (zur Nachholung von Verfahrensrügen → Revision, Begründung, Frist , Teil A Rdn 2073 ff.). Es liegt dann gar keine Versäumung der Revisionsbegründungsfrist mehr vor, in die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Verspätet erhobene Verfahrensrügen könnten somit nicht mehr im Wege der Wiedereinsetzung in das Verfahren eingebracht werden (so a. Burhoff StV 1997, 432, 436; zu allem a. Berndt StraFo 2003, 112).bei der Einlegung der Re...