Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach § 341 Abs. 1 bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
2. Für die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist der Rechtspfleger zuständig.
3. Die Schriftform ist eingehalten bei handschriftlichen, maschinenschriftlichen oder mithilfe von Schreibcomputern verfassten Urkunden, die mit der Unterschrift des Urhebers versehen sind.
4. Da die Gerichtssprache deutsch ist, muss der Schriftsatz, mit dem die Revision eingelegt wird, in deutscher Sprache abgefasst sein.
 

Rdn 2115

 

Literaturhinweise:

s. auch die Hinw. bei und → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1510, und bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.

 

Rdn 2116

1. Die Einlegung der Revision muss nach § 341 Abs. 1 bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb 1 Woche (s. → Revision, Einlegung, Frist, Teil A Rdn 2123) schriftlich (vgl. dazu Rdn 2118) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (vgl. Rdn 2117) vorgenommen werden. Wird die Revision fälschlicherweise entgegen § 341 Abs. 1 StPO beim Revisionsgericht eingereicht, ist sie nur dann nicht verspätet, wenn sie noch innerhalb der Wochenfrist beim zuständigen Tatgericht eingeht (s.u.a. BGH NJW 1983, 123; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 216; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 42 Rn 12 ff. m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1466).

 

☆ Für den inhaftierten Angeklagten macht § 299 eine Ausnahme : Dieser kann die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG einlegen, in dessen Bezirk die JVA liegt, in der er inhaftiert ist. Nicht notwendig ist, dass er sich in der Sache in Haft befindet, in der er Revision einlegt ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 299 Rn 3).inhaftierten Angeklagten macht § 299 eine Ausnahme: Dieser kann die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG einlegen, in dessen Bezirk die JVA liegt, in der er inhaftiert ist. Nicht notwendig ist, dass er sich in der Sache in Haft befindet, in der er Revision einlegt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 299 Rn 3).

 

Rdn 2117

2. Für die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle gilt (s. wegen weit. Einzelh. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Protokoll der Geschäftsstelle, Teil A Rdn 1517): Zuständig für die Protokollierung ist der Rechtspfleger (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) RPflG). Eine wirksame Protokollierung liegt nur vor, wenn der Revisionsführer oder sein gesetzlicher Vertreter persönlich vor dem Rechtspfleger erscheint (vgl. hierzu BGHSt 30, 64 = NJW 1981, 1627). Die Vertretung durch einen Verteidiger bei der Protokollierung ist nicht zulässig (OLG Düsseldorf MDR 1975, 73 [Ls]).

 

☆ Die telefonische Einlegung der Revision ist unzulässig (vgl. BGHSt 30, 64; s. aber LG Münster NJW 2005, 166 für telefonische Berufungseinlegung).telefonische Einlegung der Revision ist unzulässig (vgl. BGHSt 30, 64; s. aber LG Münster NJW 2005, 166 für telefonische Berufungseinlegung).

 

Rdn 2118

3.a) Die Schriftform ist eingehalten bei handschriftlichen, maschinenschriftlichen oder mithilfe von Schreibcomputern verfassten Urkunden, die mit der Unterschrift des Urhebers versehen sind (vgl. wegen weit. Einzelh. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Teil A Rdn 1531 ff.; Burhoff, HV, Rn 587 ff.).

 

☆ Eine Revision, die auf dem Briefbogen des Verteidigers gefertigt ist und dessen Diktatzeichen trägt, ist auch dann wirksam, wenn sie versehentlich ohne Unterschrift des Verteidigers bei Gericht eingeht (vgl. BVerfG NJW 2002, 3534 m.w.N.).Briefbogen des Verteidigers gefertigt ist und dessen Diktatzeichen trägt, ist auch dann wirksam, wenn sie versehentlich ohne Unterschrift des Verteidigers bei Gericht eingeht (vgl. BVerfG NJW 2002, 3534 m.w.N.).

 

Rdn 2119

b) Die Übermittlung kann per Post, Telegramm, Fernschreiben oder Telefax erfolgen (s. hierzu z.B. BGHSt 30, 64; BGH NJW 1995, 665 m.w.N. [für das Zivilverfahren]; OLG Düsseldorf NJW 1995, 671; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2001, 375; OLG Karlsruhe NJW 1986, 2773; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 316). In der Praxis durchgesetzt, hat sich die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in Form der Telekopie (vgl. Schwachheim NJW 1999, 621). Diese ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (BVerfG NJW 1996, 2857; OLG Düsseldorf NZV 1995, 85; OLG Karlsruhe StV 1986, 470), wenn das Original handschriftlich unterschrieben ist (OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 153; OLG Hamburg NJW 1989, 3167). Ein Telefax geht dem Gericht zu, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird (BGH NStZ-RR 2013, 53). Technische Fehler, wie z.B. Störungen des Empfangsgerätes bei Gericht durch Papierstau, gehen nicht zulasten des Beschwerdeführers, sondern sind der Sphäre des Gerichts zuzurechnen und ermöglichen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BVerfG NJW 1996, 2858).

 

Rdn 2120

c) Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes können bestimmende Schriftsätze...

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