Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Rdn 2157
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006, und bei → Revision, Entscheidung, Allgemeines, Teil A Rdn 2133.
Rdn 2158
1. Kommt eine Entscheidung durch Beschluss gem. § 349 Abs. 1, 2 oder 4 nicht in Betracht (s. hierzu → Revision, Entscheidung, Beschluss, Teil A Rdn 2142), entscheidet das Revisionsgericht gem. § 349 Abs. 5 durch Urteil, nachdem es eine Revisions-HV (s. → Revision, Hauptverhandlung, Teil A Rdn 2174) hierzu durchgeführt hat (§§ 350, 351).
Rdn 2159
Zu dieser Verfahrensweise kommt es, wenn
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die StA keinen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 stellt, das Revisionsgericht aber aufgrund fehlender Einstimmigkeit auch keinen Gebrauch von der Aufhebung des tatrichterlichen Urteils durch Beschluss gem. § 349 Abs. 4 macht; ☆ Schließt sich die StA beim Revisionsgericht also der Revision an und erachtet diese für begründet und kommt es daraufhin gleichwohl zu einer HV, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass einzelne Mitglieder des Revisionssenats die Revision nicht für begründet halten.Indiz dafür, dass einzelne Mitglieder des Revisionssenats die Revision nicht für begründet halten. |
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die StA zwar einen Verwerfungsantrag gem. § 349 Abs. 2 stellt, das Revisionsgericht diesem aber nicht folgen will, weil die Mehrheit im Senat die Revision für begründet erachtet. Mangels Einstimmigkeit kommt auch hier kein Beschluss nach § 349 Abs. 4 in Betracht, sodass eine HV durchzuführen ist; |
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die StA einen Verwerfungsantrag gem. § 349 Abs. 2 stellt, dem die Mehrheit im Senat auch folgen würde, aber aufgrund einzelner abweichender Meinungen eine einstimmige Beschlussentscheidung nicht erreicht wird; |
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das Revisionsgericht eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig oder mehrheitlich für begründet erachtet, weil in diesem Fall die Voraussetzungen des § 349 Abs. 1, 2 und 4 für eine Entscheidung durch Beschluss nicht gegeben sind. |
Rdn 2160
2. Inhaltlich macht es keinen Unterschied, ob das Revisionsgericht durch Beschluss oder Urteil entscheidet:
Rdn 2161
a) Erachtet es die Revision für begründet, hebt es das tatrichterliche Urteil auf (§ 353 Abs. 1) und verweist die Sache gem. § 354 Abs. 2 an das Gericht erster Instanz zurück oder trifft gem. § 354 Abs. 1 bis 1b eine eigene Sachentscheidung (s. ausführlich → Revision, Urteilsaufhebung, Teil A Rdn 2268).
Rdn 2162
b) Kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, dass die Revision unzulässig und/oder unbegründet ist, verwirft es diese. Die Verwerfung der Revision durch Urteil ist nicht näher im Gesetz geregelt, folgt aber aus der Vorschrift des § 353, die anordnet, dass die Aufhebung nur soweit erfolgt, wie die Revision für begründet erachtet wird.
☆ Wenn über voneinander trennbare Teile des Urteils entschieden werden kann, darf das Urteil auch aus einer Teilaufhebung gemäß § 353 Abs. 1 ( soweit ) und Teilverwerfung bestehen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt , § 353 Rn 1 unter Hinweis auf § 260 Rn 8).Teilaufhebung gemäß § 353 Abs. 1 ("soweit") und Teilverwerfung bestehen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 353 Rn 1 unter Hinweis auf § 260 Rn 8).
Rdn 2163
c) Soweit die Voraussetzungen für eine Einstellung nach den §§ 153 Abs. 2, 154 Abs. 2 und 154a Abs. 2 vorliegen, kann das Revisionsgericht das Verfahren auch nach diesen Vorschriften durch Urteil einstellen (s. zu entsprechenden Fallgestaltungen Junker, Ausdehnung der eigenen Sachentscheidung, S. 77 ff.). Hat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, wird das Urteil aufgehoben und durch eine eigene Sachentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 eingestellt. Ist das Verfahrenshindernis erst während des Revisionsverfahrens entstanden, erfolgt im Rahmen der HV eine Einstellung gemäß § 260 Abs. 3 durch Urteil (außerhalb der HV kann in einem solchen Fall durch Beschluss gem. § 206a Abs. 1 entschieden werden).
Rdn 2164
3. Die Aufhebung der Feststellungen des tatrichterlichen Urteils ist gem. § 353 Abs. 2 nur dann geboten, wenn sie durch die festgestellte Gesetzesverletzung betroffen sind. Ansonsten bleiben sie bestehen.
☆ Fehlt im Tenor des Revisionsurteils ein entsprechender Ausspruch , kann Unsicherheit darüber entstehen, ob die Feststellungen tatsächlich bestehen bleiben sollen oder die Aufhebung der Feststellungen nur versehentlich unterblieben ist. Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist uneinheitlich, in der Entscheidung BGH NJW 2007, 1540 wird aber die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen bestehen bleiben, wenn sie nicht ausdrücklich bestehen bleiben (krit. Meyer-Goßner/Schmitt , § 353 Rn 12 m.w.N.).im Tenor des Revisionsurteils ein entsprechender Ausspruch, kann Unsicherheit darüber entstehen, ob die Feststellungen tatsächlich bestehen bleiben sollen oder die Aufhebung der Feststellungen nur versehentlich unterblieben ist. Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist uneinheitlich, in der Entscheidung BGH NJW 2007, 1540 wird aber die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen bestehen bleiben, wenn sie nicht ausdrücklich bestehen bleiben (krit. Meyer-Goßner/Schmitt, § 353 ...