Rdn 2200

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.

 

Rdn 2201

1.a) Gem. § 302 kann die Revision ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Teilrücknahme ist nichts anderes als eine nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung, die in gleicher Weise und in gleichem Umfang zulässig ist, wie eine gem. § 344 Abs. 1 von vornherein erklärte Beschränkung der Revision (s. → Revision, Beschränkung, Teil A Rdn 2085; s. auch → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Allgemeines, Teil A Rdn 1653).

 

Rdn 2202

b) Rücknahmeberechtigt ist jeder, der auf der Seite eines Beteiligten steht, der Rechtsmittel eingelegt hat. Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten erstreckt sich stets auch auf die vom Verteidiger eingelegte Revision (vgl. BGH StraFo 2005, 161; NStZ-RR 2007, 210; wistra 2011, 314). Umgekehrt kann auch der Verteidiger, wenn er zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt ist, eine vom Angeklagten selbst eingelegte Revision wirksam zurücknehmen. Da sich die von mehreren Personen eingelegte Revision gleichwohl als einheitliches Rechtsmittel darstellt, kann z.B. auch ein Verteidiger die von mehreren Verteidigern eingelegte Revision insgesamt zurücknehmen (BGH NStZ 1996, 202; BGH, Beschl. v. 17.1.2013 – 2 StR 595/12).

 

Rdn 2203

c) Die Rücknahme muss eindeutig, aber nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen. Wie beim Rechtsmittelverzicht (s. deshalb ergänzend → Revision, Rechtsmittelverzicht, Teil A Rdn 2193) muss sich der Wille zur Rücknahme des Rechtsmittels eindeutig feststellen lassen. Eine eindeutige Rücknahmeerklärung, die einem "gesunden" Willen entspringt, ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHSt 5, 337, 341; 10, 245, 247; 37, 15, 17; NStZ-RR 2016, 24 m.w.N.; NStZ 1983, 280; zur Rechtsmittelrücknahme s.a. Burhoff, HV, Rn 652 [Berufung]). Eine erneute Einlegung des Rechtsmittels ist damit ebenso ausgeschlossen, wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH NJW 1984, 1974; NStZ-RR 2000, 305; 2010, 55; 2013, 381). Wird die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, hat das Revisionsgericht eine deklaratorische Feststellung zur Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zu treffen (BGH NStZ-RR 2016, 24; BGH, Beschl. 14.10.2014 – 3 StR 421/14; BGH, Beschl. v. 5.2.2014 – 1 StR 527/13 m.w.N.).

 

Rdn 2204

d) Die Form für die Zurücknahme ist die gleiche, die für die Einlegung der Revision vorgeschrieben ist (s. hierzu → Revision, Einlegung, Form, Teil A Rdn 2114; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Erklärung, Teil A Rdn 1663).

 

Rdn 2205

e) Nach erfolgter Zurücknahme ist eine Entscheidung über die Revision überflüssig. Es ergeht lediglich eine selbstständige Kostenentscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 11).

 

Rdn 2206

2. Für die Rücknahme der Revision durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt gilt § 302 Abs. 2. Demnach bedarf es zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Angeklagten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Allgemeines, Teil A Rdn 1653; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1732; BGH NStZ-RR 2016, 24; NStZ 2014, 54 [ausführlich zum Fehlen der Ermächtigung]; 2000, 665; Burhoff, HV, Rn 766 ff. [Berufung]). Eine bestimmte Form ist für diese ausdrückliche Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich erteilt werden (BGH NStZ-RR 2016, 24; BGH NStZ 1995, 356; OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 309). Eine allgemeine Prozessvollmacht genügt insoweit allerdings nach h.M. nicht (BGH NStZ 2014, 54; 2000, 665), es sei denn das Mandat wurde erst für das Rechtsmittelverfahren erteilt (BGH NStZ 1998, 531; OLG Düsseldorf StV 2013, 615; BeckOK-StPO/Cirener, § 302 Rn 25 m.w.N.).

 

☆ Der Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach der Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden (BGHSt 36, 259; BGH NStZ 1995, 356). In geeigneten Fällen genügt hierfür die anwaltliche Versicherung (BGH NStZ-RR 1997, 28 [K]; Meyer-Goßner/Schmitt , § 302 Rn 33 m.w.N.). Die Ermächtigung des Verteidigers endet mit dem Mandat. Sie kann auch vom Angeklagten mündlich oder schriftlich widerrufen werden (BVerfG NJW 1993, 456; BGHSt 10, 245 = NJW 1957, 1040). Adressat des Widerrufs kann der Verteidiger oder das Gericht sein. Erklärt der Betroffene den Widerruf der Ermächtigung gegenüber dem Gericht, ist eine gleichzeitig oder nach dem Widerruf eingehende Rücknahmeerklärung des Verteidigers ohne rechtliche Wirkung (BayObLG NJW 1995, 1230). Geht der Widerruf erst nach der Rücknahmeerklärung bei Gericht ein, ist die Rücknahme wirksam.Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach der Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden (BGHSt 36, 259; BGH NStZ 1995, 356). In geeigneten Fällen genügt hierfür die anwaltliche Versicherung (BGH NStZ-RR 1997, 28 [K]; Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 33 m.w.N.). Die Ermächtigung des Verteidigers endet mit dem Mandat. Sie kann auch vom Angeklagten mündlich oder schriftlich widerrufen werden (BVerfG NJW 1993, 456; BGHSt 10, 245 = NJW 1957, 1040). Adressat des Widerrufs kann der Verteidiger oder das Ger...

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