Das Wichtigste in Kürze:

1. Die formalen Anforderungen an die Sachrüge sind gering. Sie muss nicht im Einzelnen begründet werden.
2. Das Revisionsgericht hat auch auf die allgemeine Sachrüge hin das Urteil in vollem Umfang auf sachlich-rechtliche Fehler zu überprüfen.
3. Lücken, Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze können mit der sog. Darstellungsrüge gerügt werden.
4. Das Revisionsgericht prüft das Urteil auf Subsumtionsfehler.
5. Fehler der Beweiswürdigung können Gegenstand der Sachrüge sein.
6. Mit der Sachrüge kann eine fehlerhafte Bemessung der Rechtsfolgen gerügt werden.
 

Rdn 2222

 

Literaturhinweise:

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Detter, Zum Strafzumessungs- und Maßregelrecht – Teil 1, NStZ 2014, 388

ders., Zum Strafzumessungs- und Maßregelrecht – Teil 2, NStZ 2014, 444

ders., Strafzumessung und Rechtsfolgenverteidigung, in: FA Strafrecht, Teil 8 Kapitel 6

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Knauer, Zur Wahrheitspflicht des Revisionsverteidigers, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 291

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Meier, Licht ins Dunkel: Die richterliche Strafzumessung, JuS 2005, 769

ders., Licht ins Dunkel: Die richterliche Strafzumessung (Schluss aus JuS 2005, 769), JuS 2005, 879

Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen: sowie Beschlüsse und Protokoll der Hauptverhandlung, 29. Aufl. 2014

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ders., Die Strafzumessung in der Revision, StraFo 2010, 365

Streng, Verfahrensabsprachen und Strafzumessung – Zugleich ein empirischer Beitrag zur Strafzumessung bei Delikten gegen die Person, in: Festschrift für Hans-Dieter Schwind, 2006, S. 447

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Weider, Lücken in der revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 599

s. auch die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006, und bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289.

 

Rdn 2223

1.a) Die formalen Anforderungen an die Erhebung der Sachrüge sind gering. Es genügt z.B. die Formulierung "Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts." (allgemeine Sachrüge). Mehr ist nicht erforderlich. Insbesondere braucht der Revisionsführer die Sachrüge nicht im Einzelnen zu begründen (vgl. ergänzend BGHSt 25, 272; vgl. zur Begründung der Sachrüge Burhoff StV 1997, 432, 438 und Burhoff, HV, Rn 2290 ff.). Auch bedarf es keines ausdrücklichen Antrags nach § 344 Abs. 1, da in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen ist, dass das Urteil insgesamt angefochten wird (BGH NJW 2013, 3191).

 

Rdn 2224

 

b) Hinweise für den Verteidiger!

Auf folgende Punkte ist vorab wegen ihrer Bedeutung hinzuweisen

Grds. ist es ausreichend, wenn ohne ausdrückliche Erhebung der Sachrüge die Ausführungen erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil wegen sachlich-rechtlicher Fehler überprüft...

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