Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Tatsachenfeststellungen sind der revisionsrechtlichen Überprüfung grds. entzogen.
2. Mit der sogenannten Darstellungsrüge kann der Revisionsführer Rechtsfehler bei der Feststellung der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen rügen.
 

Rdn 2253

 

Literaturhinweise:

Meyer-Goßner, Hinweise zur Abfassung des Strafurteils aus revisionsrechtlicher Sicht, NStZ 1988, 531

Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen: sowie Beschlüsse und Protokoll der Hauptverhandlung, 29. Aufl. 2014

s. auch die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006, und bei → Revision, Sachrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2222.

 

Rdn 2254

1. Die Tatsachenfeststellungen sind der revisionsrechtlichen Überprüfung grds. entzogen. Der Tatrichter ermittelt den Sachverhalt und legt diesen in seinem Urteil nieder. Auch wenn der im Urteil mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich unrichtig ist, findet keine Rekonstruktion der HV durch das Revisionsgericht statt. Die Behauptung, die Urteilsfeststellungen seien "schlicht unrichtig" oder "aktenwidrig", kann deshalb mit der Sachrüge nicht erhoben werden. Das Revisionsgericht prüft die Urteilsfeststellungen nur mit der Maßgabe, ob diese aus sich heraus verständlich und logisch sind. Ob sie auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhen, ist der Prüfung entzogen, da das Revisionsgericht keine Tatsacheninstanz ist. Den Akteninhalt darf das Revisionsgericht bei der Prüfung der Sachrüge nicht berücksichtigen (BGHSt 35, 238, 241).

 

☆ Der Verteidiger muss sich deshalb auf die angefochtene Entscheidung und deren Ausführungen konzentrieren . Seinem Rügevorbringen hat er allein den im Urteil dargelegten Sachverhalt zugrunde zu legen. Ausführungen dazu, dass z.B. ein Zeuge in Wahrheit anders ausgesagt hat, als dies im Urteil festgehalten ist, sind unbeachtlich. Auch die Rüge, der Tatrichter habe aus den Feststellungen einen Schluss gezogen, der nicht zwingend ist, geht ins Leere. Ausreichend ist, dass der vom Tatrichter gezogene Schluss möglich ist (u.a. BGHSt 26, 56, 63).Verteidiger muss sich deshalb auf die angefochtene Entscheidung und deren Ausführungen konzentrieren. Seinem Rügevorbringen hat er allein den im Urteil dargelegten Sachverhalt zugrunde zu legen. Ausführungen dazu, dass z.B. ein Zeuge in Wahrheit anders ausgesagt hat, als dies im Urteil festgehalten ist, sind unbeachtlich. Auch die Rüge, der Tatrichter habe aus den Feststellungen einen Schluss gezogen, der nicht zwingend ist, geht ins Leere. Ausreichend ist, dass der vom Tatrichter gezogene Schluss möglich ist (u.a. BGHSt 26, 56, 63).

 

Rdn 2255

2.a) Mit der sogenannten Darstellungsrüge (LR-Franke, § 337 Rn 125) kann der Revisionsführer allerdings Rechtsfehler bei der Feststellung der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen rügen (BGHSt 14, 162, 165; BGH NJW 1978, 113, 115; Meyer-Goßner/Schmitt, § 337 Rn 21 m.w.N.; vgl. auch Burhoff, HV, Rn 2302 ff.).

 

☆ Dabei geht es nicht darum, was in Wirklichkeit geschehen ist, sondern ob der im Urteil festgestellte Sachverhalt eine tragfähige Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch bildet.tragfähige Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch bildet.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

Rdn 2256

b) Die Darstellung des Sachverhalts im Urteil muss in sich geschlossen, klar, übersichtlich und aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. BGH NStZ 2000, 441; 1994, 400; NStZ-RR 1996, 109; NStZ-RR 2003, 4 [Be], m.w.N; Meyer-Goßner/Schmitt, NStZ 1988, 531). Mit der Sachrüge kann deshalb Erfolg versprechend gerügt werden, dass die Sachdarstellung

sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt (BGH NStZ 2000, 607),
formelhaft, unvollständig oder unverständlich ist (BGHSt 7, 75; 3, 213, 215; BGH NStZ 1994, 352; StV 1994, 7; BGHR § 267 I 1 Sachdarstellung 1) oder
in den Urteilsgründen verstreut wurde und daraus ein gänzlich unübersichtlicher Urteilsaufbau resultiert (BGH NStZ 1989, 15 [Mi]; BGH, Beschl. v. 5.12.2008 – 2 StR 424/08).
 

☆ Zu beachten ist jedoch, dass die Revisionsgerichte es häufig genügen lassen, wenn sich tragfähige Feststellungen aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Feststellungen 1; BGH, Beschl. v. 5.12.2008 – 2 StR 2008, 424/08; BGH, Urt. v. 17.3.2011 – 1 StR 407/10)."aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe" entnehmen lassen (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Feststellungen 1; BGH, Beschl. v. 5.12.2008 – 2 StR 2008, 424/08; BGH, Urt. v. 17.3.2011 – 1 StR 407/10).

 

Rdn 2257

c) Unzureichend und mit der Sachrüge angreifbar ist auch die Beschreibung von Tatsachen mithilfe von Rechtsbegriffen (BGH StV 1994, 7). Vor allem bei der Feststellung von inneren Tatsachen müssen die äußeren Geschehensabläufe mitgeteilt werden, aus denen der Tatrichter auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale schließt (vgl. zu dieser Problematik RGSt 55, 204; LR-Stuckenberg, § 267 Rn 41 ff.; LR-Franke, § 337 Rn 143; KK-Kuckein, § 267 Rn 10 m.w.N.). Unzureichend ist z.B. die häufig zu lesende, lapidare Feststellung, der Angeklagte habe einen bestimmten Tate...

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