Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Rdn 2424
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.
Rdn 2425
1.a) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die örtliche Zuständigkeit (BGHSt 11, 130, 131), die sachliche Zuständigkeit und die besondere Zuständigkeit gleichrangiger Gerichte gem. §§ 74 Abs. 2, 74a und 74c GVG (zur Zuständigkeit Burhoff, EV, Rn 4481, Burhoff, HV, Rn 3610).
☆ Da die sachliche Zuständigkeit gem. § 6 eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung ist, hat die Vorschrift des § 338 Nr. 4 insoweit jedoch keine Bedeutung ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 338 Rn 32 m.w.N.).sachliche Zuständigkeit gem. § 6 eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung ist, hat die Vorschrift des § 338 Nr. 4 insoweit jedoch keine Bedeutung (Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn 32 m.w.N.).
Rdn 2426
Die Rüge des § 338 Nr. 4 ist hingegen eröffnet, wenn das Gericht seine örtliche oder seine besondere Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Wurde die vorrangige Zuständigkeit der Jugendgerichte nicht beachtet, ist deshalb ebenfalls eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 4 zu erheben (BGHSt 18, 79; 26, 191; 198; BGH NStZ 1996, 250; StraFo 2007, 337). Hat ein Jugendgericht statt des allgemeinen Gerichts entschieden, kann dies wegen § 47a JGG nicht gerügt werden (BGH StraFo 2004, 103).
Rdn 2427
2. Das i.S.d. § 344 Abs. 2 S. 2 notwendige Rügevorbringen ergibt sich aus folgender
Rdn 2428
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Wird die örtliche Zuständigkeit gerügt, sind sämtliche Tatsachen mitzuteilen, aus denen das Revisionsgericht ersehen kann, dass ein Gerichtsstand nach den §§ 7 bis 11 bei dem erkennenden Gericht nicht begründet war. Da die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit die rechtzeitige Erhebung des Einwands nach § 16 voraussetzt, ist des Weiteren mitzuteilen, dass dieser Einwand erhoben und rechtzeitig angebracht worden war und welchen Inhalt und Wortlaut er hatte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn 31 m.w.N.). Schließlich ist – am Besten im Wortlaut – darzulegen, wie der Einwand vom Gericht beschieden worden ist (vgl. OLG Köln StV 2004, 314). |
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Wird die besondere Zuständigkeit gleichrangiger Spruchkörper zum Gegenstand der Revision gemacht, sind ebenfalls sämtliche Tatsachen mitzuteilen, aus denen das Revisionsgericht ersehen kann, dass die Voraussetzungen der §§ 74 Abs. 2, 74a und 74c GVG nicht eingehalten wurden. ☆ Die Rüge kann allerdings nicht auf das Erfordernis der besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens gem. § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG gestützt werden (BGH NStZ 1985, 464, 466). |
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Da die Rüge die rechtzeitige Erhebung des Einwands nach § 6a voraussetzt, ist des Weiteren mitzuteilen, dass dieser Einwand erhoben und rechtzeitig angebracht worden war und welchen Inhalt und Wortlaut er hatte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn 33). Zudem ist – am Besten im Wortlaut – darzulegen, wie der Einwand vom Gericht beschieden worden ist (vgl. OLG Köln StV 2004, 314). Wurde die Zuständigkeit der Jugendgerichte nicht beachtet, ist der Einwand allerdings nicht notwendig, um die Revisionsrüge zu eröffnen (BGHSt 30, 260; StV 1981, 77; KG StV 1985, 408). |
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289; → Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2307, m.w.N.