Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Rdn 2450
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006, und bei → Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 292.
Rdn 2451
1.a) § 358 Abs. 2 sieht für die Revision ein Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) vor. Danach darf eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1, 1a und 1b das angefochtene Urteil ebenso wenig in Art und Höhe zum Nachteil des Angeklagten ändern, wie eine neue tatrichterliche Entscheidung, die nach der Zurückverweisung der Sache erfolgt (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 358 Rn 11). Der Grund für diese Regelung ist einfach: Der Angeklagte soll keine Verschlechterung seiner Position befürchten müssen, wenn er Revision einlegt (BGHSt 7, 86, 87; 45, 308, 310).
Rdn 2452
b) Voraussetzung ist, dass lediglich der Angeklagte selbst, sein Verteidiger oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat.
☆ Für eine Revision der StA gilt das Verschlechterungsverbot grds. nur, wenn diese ihr Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten eingelegt hat. Allerdings hat die Rechtsprechung über den Wortlaut des § 358 Abs. 2 hinaus auch dann ein Verschlechterungsverbot angenommen, wenn eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der StA allein zu seinen Gunsten Erfolg hat (BGHSt 13, 41, 42; 38, 66, 67).Revision der StA gilt das Verschlechterungsverbot grds. nur, wenn diese ihr Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten eingelegt hat. Allerdings hat die Rechtsprechung über den Wortlaut des § 358 Abs. 2 hinaus auch dann ein Verschlechterungsverbot angenommen, wenn eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der StA allein zu seinen Gunsten Erfolg hat (BGHSt 13, 41, 42; 38, 66, 67).
Rdn 2453
2. Zu beachten ist, dass das Verschlechterungsverbot uneingeschränkt nur für den Strafausspruch gilt, nicht aber für den Schuldspruch. Dieser darf verschärft werden. Allerdings muss auch bei einer Verschärfung des Schuldspruchs die ursprünglich vom Tatgericht verhängte Strafe als Obergrenze bestehen bleiben. Insoweit gelten folgende (vgl. a. → Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 290, m.w.N.)
Rdn 2454
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§ 358 Abs. 2 hindert nicht eine den Schuldspruch erweiternde oder verschärfende Berichtigung des Urteilstenors (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGH NStZ 2006, 34, 35; StV, 2014, 285; BGH, Beschl. 17.4.2014 – 3 StR 61/14; BGH, Beschl. v. 30.10.2008 – 3 StR 156/08; BGH, v. 3.12.2008 – 2 StR 425/08). Diese kann auch vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (BGH, Beschl. v. 22.8.2013 – 5 StR 365/13). |
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Die Kostenentscheidung darf zu Ungunsten des Angeklagten geändert werden (BGHSt 5, 52; BGH NStZ-RR 2003, 6 [B]). |
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Unzulässig ist gem. § 358 Abs. 2 hingegen
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die Erhöhung einer verhängten Einzel- oder Gesamtstrafe (BGHSt 7, 86; 38, 66; BGH StraFo 2014, 28), |
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die Verhängung von Erwachsenenstrafe statt Jugendstrafe (BGHSt 29, 269), |
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die Verhängung von Freiheitsstrafe statt Geldstrafe (BGH StV 1997, 465), |
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die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (BGH NStZ 1993, 449; 2000, 197), |
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die Heraufsetzung der Tagessatzhöhe (BGHSt 30, 93, 97). |
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☆ Das Verschlechterungsverbot gilt nicht für eine Verschärfung des Bewährungsbeschlusses nach § 268a ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 268a Rn 8 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 29.11.1994 – 4 StR 657/94) und nach § 358 Abs. 2 S. 2 auch nicht für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach §§ 63, 64 StGB (BGH, Beschl. v. 3.6.2015 – 4 StR 167/15; Beschl. v. 5.8.2014 – 3 StR 271/14). Daraus folgt, dass insbesondere bei Bewährungsstrafen letztlich auf dem Umweg über den Bewährungsbeschluss doch eine Schlechterstellung des Angeklagten erfolgen kann, oder die Unterbringung aufgehoben und stattdessen eine Strafe verhängt werden kann.nicht für eine Verschärfung des Bewährungsbeschlusses nach § 268a (Meyer-Goßner/Schmitt, § 268a Rn 8 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 29.11.1994 – 4 StR 657/94) und nach § 358 Abs. 2 S. 2 auch nicht für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach §§ 63, 64 StGB (BGH, Beschl. v. 3.6.2015 – 4 StR 167/15; Beschl. v. 5.8.2014 – 3 StR 271/14). Daraus folgt, dass insbesondere bei Bewährungsstrafen letztlich auf dem Umweg über den Bewährungsbeschluss doch eine Schlechterstellung des Angeklagten erfolgen kann, oder die Unterbringung aufgehoben und stattdessen eine Strafe verhängt werden kann.
Siehe auch: → Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 290; → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006, m.w.N.