Daniel Amelung, Lars Bachler
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe oder Zustellung erhoben werden. |
2. |
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich. Dessen Regeln weichen von denen der §§ 44, 45 ab. Ein Verschulden des Rechtsanwalts an der Fristversäumnis wird dem Antragsteller grds. zugerechnet. |
Rdn 359
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324, und bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Frist, Allgemeines, Teil A Rdn 1542.
Rdn 360
1.a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids gestellt und begründet werden. Ist ein Vorschaltverfahren vorgesehen, läuft die Frist erst nach förmlicher Zustellung des Beschwerdebescheides (§ 26 Abs. 1 EGGVG).
☆ Ist fraglich , ob ein Vorschaltverfahren durchgeführt werden muss, läuft der Verteidiger Gefahr, die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG zu versäumen, wenn er sich für das Verwaltungsverfahren entscheidet. Daher wird der vorsichtige Verteidiger sowohl den vorgeschriebenen förmlichen Rechtsbehelf einlegen als auch den Antrag an das OLG einreichen ( Dahs , Rn 1088).fraglich, ob ein Vorschaltverfahren durchgeführt werden muss, läuft der Verteidiger Gefahr, die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG zu versäumen, wenn er sich für das Verwaltungsverfahren entscheidet. Daher wird der vorsichtige Verteidiger sowohl den vorgeschriebenen förmlichen Rechtsbehelf einlegen als auch den Antrag an das OLG einreichen (Dahs, Rn 1088).
Rdn 361
b) Die Fristberechnung bestimmt sich nach § 43 (Meyer-Goßner/Schmitt, § 26 EGGVG Rn 3; a.A., aber inhaltsgleich KK/Mayer, § 26 EGGVG Rn 2; Kissel/Mayer, § 26 EGGVG Rn 2; LR-Gerson, § 26 EGGVG Rn 3: § 222 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 186 ff. BGB). Der Tag des den Fristbeginn auslösenden Ereignisses wird nicht mitgezählt (Kissel/Mayer, a.a.O.). Die Zustellung erfolgt nach den für die jeweilige Behörde in dem entsprechenden Bereich geltenden Bestimmungen (LR-Gerson, § 26 EGGVG Rn 4), im Zweifel nach dem VwZG (Kissel/Mayer, § 26 EGGVG Rn 3; zur Fristberechnung allgemein → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Frist, Fristberechnung, Teil A Rdn 1557).
☆ Keinen eigenständigen Regelungsinhalt haben und daher nicht selbstständig anfechtbar sind sog. wiederholende Verfügungen . Durch deren Erlass wird daher keine neue Frist ausgelöst. Vielmehr läuft die Frist ab Bekanntgabe des Erstbescheids. Erlässt die Behörde aber einen sog. Zweitbescheid mit eigenständigem Regelungsgehalt, ist dieser für die Berechnung der Frist maßgeblich (KK/ Mayer , § 23 EGGVG, Rn 48). Die Abgrenzung kann teilweise schwierig sein (hierzu etwa OLG Hamburg, Beschl. v. 17.2.1998 – 2 VAs 11–97, NStZ 1999, 197, 198; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.5.1980 – 3 VAs 5/80, Justiz 1980, 395).wiederholende Verfügungen. Durch deren Erlass wird daher keine neue Frist ausgelöst. Vielmehr läuft die Frist ab Bekanntgabe des Erstbescheids. Erlässt die Behörde aber einen sog. Zweitbescheid mit eigenständigem Regelungsgehalt, ist dieser für die Berechnung der Frist maßgeblich (KK/Mayer, § 23 EGGVG, Rn 48). Die Abgrenzung kann teilweise schwierig sein (hierzu etwa OLG Hamburg, Beschl. v. 17.2.1998 – 2 VAs 11–97, NStZ 1999, 197, 198; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.5.1980 – 3 VAs 5/80, Justiz 1980, 395).
Rdn 362
Fehlt es an einer schriftlichen Bekanntgabe oder Zustellung des Justizverwaltungsaktes – etwa bei Realakten –, wird eine Frist nicht in Gang gesetzt (BGH, Beschl. v. 2.7.1963 – 6 AR (Vs) 68/63, NJW 1963, 1789). Das Antragsrecht kann allerdings bei allzu langem Abwarten verwirkt werden (OLG Jena, Beschl. v. 9.9.2008 – 1 VAs 6/08, VRS 115, 439, 441). Die überwiegende Rspr. orientiert sich dabei an den gesetzlichen Ausschlussfristen der §§ 26 Abs. 4, 27 Abs. 3 EGGVG, die ein Jahr betragen (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.3.2005 – 3 VAs 8/05, NStZ-RR 2005, 220, 221; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.12.2004 – 2 VAs 24/04, NStZ-RR 2005, 191, 192; ohne zeitliche Konkretisierung OLG Jena, Beschl. v. 10.2.2003 – 1 VAs 1/03, ZfStrVo 2003, 306, 308).
Rdn 363
2.a) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG einzuhalten, hat er die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 26 Abs. 2 bis 4 EGGVG zu beantragen (allgemein → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1521, m.w.N.). Diese Regelungen unterscheiden sich von denen der §§ 45, 45. Sie sind vielmehr der Regelung in § 60 Abs. 1 bis 3 VwGO nachgebildet. Eine Auslegung ist daher daran auszurichten (OLG Hamm, Beschl. v. 23.11.1967 – 1 VAs 8/67, GA 1968, 310; KK/Mayer, § 26 EGGVG Rn 9; LR-Gerson, § 26 EGGVG Rn 7; MüKo-/StPO/Ellbogen, § 26 EGGVG Rn 15).
☆ Wesentlichster Unterschied ist die Antragsfrist . Das Gesuch muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingelegt sein. Ein entsprechender Antrag muss Tatsachen darlegen, aus denen sich die versäumte Frist, der Hinderungsgrund und der Zeitp...