Daniel Amelung, Lars Bachler
Rdn 482
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324.
Rdn 483
1.a) Die Entscheidung des OLG ist regelmäßig unanfechtbar.
☆ Gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG kommt eine Rechtsbeschwerde zum BGH nur in Betracht, wenn diese durch das OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts (§ 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG) zugelassen worden ist. Schweigen über die Frage der Zulassung bedeutet Nichtzulassung (BGH, Beschl. v. 5.5.2011 – 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319; OLG Hamm, Beschl. v. 7.6.2018 – III-1 VAs 20/18). Die Nichtzulassung selbst ist nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 16.8.2022 – 5 Ars 21/22).Rechtsbeschwerde zum BGH nur in Betracht, wenn diese durch das OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts (§ 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG) zugelassen worden ist. Schweigen über die Frage der Zulassung bedeutet Nichtzulassung (BGH, Beschl. v. 5.5.2011 – 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319; OLG Hamm, Beschl. v. 7.6.2018 – III-1 VAs 20/18). Die Nichtzulassung selbst ist nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 16.8.2022 – 5 Ars 21/22).
Rdn 484
b) Hat das OLG die Rechtsbeschwerde zu Unrecht nicht zugelassen, bleibt dem Antragsteller nur die Möglichkeit, über die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs analog § 33a eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (KG, Beschl. v. 27.7.2022 – 6 VAs 21/21; OLG Hamm a.a.O.; OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2014 – 2 VAs 12/14, NStZ-RR 2015, 122; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.7.2022 – 1 VAs 14/22; Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 EGGVG Rn 1; ähnlich, aber mit der Folge einer Frist von zwei Wochen Conrad, S. 224 [§ 44 FamFG]). Eine Gegenvorstellung ist ausgeschlossen (OLG Koblenz a.a.O.; zur Gegenvorstellung → Gegenvorstellung, Allgemeines, Teil B Rdn 288 m.w.N.).
Rdn 485
2. Das weitere Verfahren in der Rechtsmittelinstanz richtet sich über § 29 Abs. 3 EGGVG nach §§ 71 bis 74a FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 71 Abs. 1 FamFG) beim BGH schriftlich mit Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses, Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt wird und unterschrieben einzulegen und – unter Möglichkeit einer Fristverlängerung in Ausnahmefällen (§ 71 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 S. 5 u. S. 6 ZPO) – revisionsähnlich zu begründen (§§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 1 FamFG). Wegen dem sich aus § 10 Abs. 4 und § 114 Abs. 2 FamFG ableiten lassenden Grundgedanken, dass sich die Beteiligten im Verfahren vor dem BGH grundsätzlich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, vertritt die h.M. auch für das Verfahren nach § 29 EGGVG die Annahme eines Anwaltszwangs (LR-Gerson, § 29 EGGVG Rn 5; krit. SK-StPO-Paeffgen/Grosse-Wilde, § 29 EGGVG Rn 25). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist über § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 17 FamFG möglich. Eine entgegen § 28 Abs. 4 EGGVG unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet die gem. § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 17 Abs. 2 FamFG widerlegbare Vermutung einer unverschuldeten Fristversäumnis. Die Unzuständigkeit des OLG kann nicht gerügt werden (§ 72 Abs. 2 FamFG). Für den Beschwerdegegner besteht nach § 73 S. 1 FamFG die Möglichkeit, sich der Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe anzuschließen.
Rdn 486
3. Zu den Rechtsmitteln gegen die Versagung von PKH → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Prozesskostenhilfe/Beiordnung, Teil B Rdn 479, gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Einstweiliger Rechtsschutz, Teil B Rdn 387.
Siehe auch: → Anhörungsrüge, Allgemeines, Teil B Rdn 1, m.w.N.; → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 323, m.w.N.