Daniel Amelung, Lars Bachler
Rdn 502
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324.
Rdn 503
1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG kann bei einer Anfechtung von Entscheidungen, die in Zusammenhang mit der Weitergabe und Aufbewahrung von Daten ergangen sind, in folgenden Fällen eröffnet sein:
Rdn 504
2.a) Lehnt das Bundesamt für Justiz als für die Führung des Bundeszentral- und Erziehungsregisters zuständige Stelle (§ 1 BZRG) eine den Betroffenen begünstigende Maßnahme ab, ist dies nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (a. Burhoff/Kotz/Küppers, Nachsorge, Teil E Rn 269 ff.).
Rdn 505
b) Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ist zu unterscheiden:
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Betrifft die Ablehnung die vorzeitige Entfernung einer Eintragung nach §§ 10, 11 BZRG (§ 25 Abs. 1 BZRG), die Nichtaufnahme von Verurteilungen ins Führungszeugnis (§ 39 Abs. 1 BZRG), die Entfernung ausländischer Verurteilungen (§ 55 Abs. 2 BZRG) oder die vorzeitige Entfernung nach § 63 Abs. 3 BZRG bzw. Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG ist zunächst ein Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG durchzuführen (§§ 25 Abs. 2, 39 Abs. 3, 49 Abs. 3, 55 Abs. 2 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 BZRG). Dafür gilt:
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Die Beschwerde ist entspr. § 306 Abs. 1 schriftlich beim BZR einzulegen (Tolzmann, BZRG § 25 Rn 35) und unterliegt einer zweiwöchigen Frist. |
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Wiedereinsetzung ist nach §§ 44 analog möglich (Tolzmann, a.a.O., Rn 37). |
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Gem. § 25 Abs. 1 S. 2 EGGVG ist das KG als Gericht am Sitz der Beschwerdebehörde (BMJ) für den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zuständig. |
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Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags gegen die Versagung der vorzeitigen Tilgung einer Eintragung im BZR s. KG, Beschl. v. 23.11.2017 – 5 VAs 26/17. |
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Lehnt die Registerbehörde die Begünstigung in anderen Fällen ab (etwa die Tilgung nach Ablauf der Tilgungszeit oder Anträge nach § 48 BZRG) oder handelt es sich um sonstige belastende Maßnahmen, findet kein Vorverfahren statt (OLG Hamm, Beschl. v. 20.8.2019 – 1 VAs 31/19). Die Zuständigkeit für einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG liegt dann beim OLG Hamm, da das Bundesamt für Justiz seinen Sitz in Bonn (§ 1 Abs. 2 BfJG) und NW von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 EGGVG Gebrauch gemacht hat (Art. 1 § 12 JustG NW). |
Rdn 506
3. Die Löschung personenbezogener Daten i.S.d. § 489 (etwa im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister) kann nach §§ 23 ff. EGGVG verfolgt werden (OLG Dresden Beschl. v. 19.5.2003 – 2 VAs 4/02, StV 2004, 68; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.7.2010 – 3 VAs 19/10, NStZ-RR 2010, 350, 351; OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2008 – 2 VAs 5/08, StV 2009, 234, 235; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.8.2006 – 1 VAs 14/06, NStZ 2007, 55). Werden solche Daten nach § 484 Abs. 4 für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizeibehörden gespeichert, ist eine Löschung vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (BGH, Urt. v. 12.8.1975 – 1 StR 42/75, NJW 1975, 2075, 2076; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.8.2008 – 11 LA 194/08). Geht es dem Betroffenen um die Löschung bzw. Vernichtung von zu Beweiszwecken gesicherten elektronischen Daten, kann eine gerichtliche Kontrolle nur über §§ 110, 98 Abs. 2 Satz 2 erfolgen (OLG Rostock, Beschl. v. 29.6.2017 – 20 VAs 5/16). Auskünfte über in Dateisystemen im Sinne von §§ 483, 486 gespeicherte Daten nach § 491 Abs. 2 i.V.m. § 57 BDSG können über §§ 23 ff. EGGVG verfolgt werden (BayObLG, Beschl. v. 19.7.2023 – 203 VAs 196/23).
Rdn 507
4. Den Anspruch auf Vernichtung von Kopien beschlagnahmter Schriftstücke kann der Betroffene nach Beendigung des Verfahrens gem. §§ 23 ff. EGGVG geltend machen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 5.5.1977 – 4 V As 234/76, NJW 1977, 2276, 2277). Eine Verfolgung des auf Naturalrestitution gerichteten Amtshaftungsanspruchs auf dem Zivilrechtsweg ist daneben ausgeschlossen (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.11.2011 – 1 W 54/11). Vor Abschluss des Strafverfahrens verbleiben dem Betroffenen die allgemeinen Beschwerdemöglichkeiten der StPO.
Rdn 508
5.a) Gegen Mitteilungen von Gerichten oder StA (BayObLG, Beschl. v. 14.3.2024 – 102 VAs 226/23: nicht der Polizei!) an andere Behörden kann ein davon Betroffener wegen § 22 EGGVG mit den Rechtsbehelfen der §§ 23 ff. EGGVG gegen solche Mitteilungen vorgehen.
Rdn 509
b) Hierbei sind indessen Besonderheiten zu beachten:
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§ 22 EGGVG kommt nur zur Anwendung, wenn die Mitteilung ihre Rechtsgrundlage nicht im Verfahrensrecht der übermittelnden Stelle hat. |
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Darüber hinaus gehen den Rechtsschutz gegen die Übermittlung regelnde bereichsspezifische Regelungen vor. Dass diese fehlen, stellt indessen praktisch den Normalfall dar (KG, Beschl. v. 18.12.2018 – 5 VAs 20/18). |
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Hat der Empfänger der Mitteilung dem Betroffenen aufgrund der übermittelten Daten schon vor Antragstellung eine Entscheidung oder andere Maßnahme bekannt gegeben, entfällt der Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG. Die Rechtswidrigkeit kann dann nur vor dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Ver... |