Daniel Amelung, Lars Bachler
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Das Hauptproblem im Klageerzwingungsverfahren ist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das OLG. |
2. |
Über den Klageerzwingungsantrag entscheidet als zuständiges Gericht das OLG, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid erlassen hat. |
3. |
Zulässigkeitsvoraussetzung ist weiterhin, dass der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren antragsbefugt ist. |
4. |
Die Antragsfrist beträgt einen Monat. |
5. |
Der Antrag muss in Schriftform durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. |
Rdn 522
Literaturhinweise:
Deckenbrock/Dötsch, Heilung durch sachliche Einlassung bei § 172 Abs. 1 StPO?, StraFo 2003, 372
Krumm, Begründungsanforderungen an den Klageerzwingungsantrag, StraFo 2011, 205
ders., Klageerzwingungsanträge richtig stellen, NJW 2013, 2948
Rackow, Die Darstellung der Verletzteneigenschaft durch den Anwalt im Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren, GA 2001, 482
s. auch die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 511.
Rdn 523
1. Das Hauptproblem im Klageerzwingungsverfahrens ist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das OLG gem. § 172 Abs. 2–4. Im Folgenden sind nur die allgemeinen Zulässigkeitsfragen zusammengestellt. Die Ausführungen zu den Anforderungen an den Inhalt eines zulässigen Klageerzwingungsantrags finden sich bei → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 538 ff.).
Rdn 524
2. Der Klageerzwingungsantrag ist beim zuständigen Gericht zu stellen; die Einreichung bei der StA oder bei der GStA genügt zur Fristwahrung nicht. Zuständiges Gericht ist das OLG. Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid (§ 171) erlassen hat. Hat ein LJM gem. §§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 2 GVG eine in einem anderen OLG-Bezirk als der Tatortstaatsanwaltschaft liegende StA mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben beauftragt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des OLG allein nach dem Sitz der beauftragten StA, auch wenn im Bezirk dieses OLG kein Gerichtsstand begründet ist (OLG Karlsruhe NStZ 2015, 717).
☆ Die Einreichung des Antrags bei der StA oder bei der GStA genügt zur Fristwahrung nicht .StA oder bei der GStA genügt zur Fristwahrung nicht.
Rdn 525
3. Zulässigkeitsvoraussetzung ist weiterhin, dass der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren antragsbefugt ist. Das ist (nur) der Antragsteller i.S.d. §§ 171 ff. vorgesehenen Weise (→ Klageerzwingungsverfahren, Antragsteller, Teil B Rdn 559; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Befugnis, Teil A Rdn 1322).
Rdn 526
4.a) Die Antragsfrist beträgt nach § 172 Abs. 2 S. 1 einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntmachung der auf die Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1) hin ergangenen Beschwerdeentscheidung, falls mit ihr eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 172 Abs. 2 S. 2 verbunden ist (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristberechnung, Teil A Rdn 1557). Die Frist wird durch rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift bei dem zuständigen OLG (Teil B Rdn 524) gewahrt (zur [Un]Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens, wenn der GStA eine verspätet eingegangene Einstellungsbeschwerde lediglich im Wege der Dienstaufsicht beschieden hat, s. OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 143; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristwahrung, Teil A Rdn 1570). Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2453).
☆ Das gilt auch, wenn der Antragsteller sich nicht auf freiem Fuß befindet. Die Monatsfrist wird nicht etwa nach § 299 durch eine rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG genommene Erklärung der Anträge gewahrt. § 299 findet im Klageerzwingungsverfahren keine Anwendung (KG, Beschl. v. 27.10.2009 – 3 Ws 505/00; allgemein zur § 299 → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Protokoll der Geschäftsstelle, Teil A Rdn 1515 ).Antragsteller sich nicht auf freiem Fuß befindet. Die Monatsfrist wird nicht etwa nach § 299 durch eine rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG genommene Erklärung der Anträge gewahrt. § 299 findet im Klageerzwingungsverfahren keine Anwendung (KG, Beschl. v. 27.10.2009 – 3 Ws 505/00; allgemein zur § 299 → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Protokoll der Geschäftsstelle, Teil A Rdn 1515).
Rdn 527
Ein ausreichend begründeter Antrag muss innerhalb der Antragsfrist vorliegen. Die Begründung kann nicht später nachgereicht werden (OLG Hamm DAR 2003, 87). Wird allerdings der (eigentliche) Klageerzwingungsantrag nach der Entscheidung über die Bewilligung von PKH (→ Klageerzwingungsverfahren, Prozesskostenhilfe/Notanwalt, Teil B Rdn 614) nachgeholt, gilt die Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 und nicht die Wochenfrist des § 45 (OLG Hamburg StraFo 2007, 157).
Rdn 528
b)aa) Gegen die Versäumung der Antragsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (zur Zuständigkeit OLG Karlsruhe, Beschl. 16.8.2021 – 2 Ws 181/21; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 239; allgemein zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand → Wiedereinsetzung in de...