Daniel Amelung, Lars Bachler
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Haftprüfung kann schriftlich oder mündlich erfolgen (§ 118 Abs. 2). |
2. |
Die mündliche Haftprüfung ist der Praxis der häufigste Rechtsbehelf gegen die Anordnung und den Vollzug der U-Haft. |
3. |
I.d.R. hat der Verteidiger keinen Erfolg, wenn er einen Antrag auf mündliche Haftprüfung unmittelbar nach der Eröffnung des Haftbefehls und der Verhaftung des Mandanten stellt. |
4. |
Den Antrag auf eine mündliche Haftprüfung können der Beschuldigte oder sein Verteidiger schriftlich oder ggf. mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. |
5. |
Der Antrag auf mündliche Haftprüfung muss erkennen lassen, dass eine mündliche Verhandlung angestrebt wird. |
6. |
Schon im Rahmen der Antragsstellung, also noch vor der eigentlichen Haftprüfung, können Beweisanträge gestellt werden. |
7. |
Die mündliche Verhandlung ist "unverzüglich", d.h. ohne vermeidbare Verzögerungen, durchzuführen. Der Termin hat "spätestens innerhalb von zwei Wochen" stattzufinden (§ 118 Abs. 5). Mit Zustimmung des Beschuldigten kann die Frist erstreckt werden. |
8. |
Der Ablauf der mündlichen Verhandlung ist in § 118a geregelt. |
9. |
Auf eine zunächst beantragte mündliche Verhandlung kann nachträglich verzichtet werden. Der Antrag kann bis zum Schluss der Verhandlung jederzeit zurückgenommen werden. |
10. |
Die StPO regelt drei verschiedene Sachverhalte, in denen die grds. mögliche mündliche Verhandlung nicht stattfindet. |
11. |
Gegen eine ablehnende Entscheidung im Rahmen der mündlichen Haftprüfung kann Haftbeschwerde eingelegt werden. |
Rdn 954
Literaturhinweise:
Broß, Verfahrensdauer und Verfassungsrecht, StraFo 2009, 10
Kruse, Rechtsschutz im Haftverfahren aus anwaltlicher Sicht, JA 2008, 219
Schlothauer, Zum Rechtsschutz des Beschuldigten nach dem StVÄG 1999 bei Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, StV 2001, 192
Schröder, Die jederzeitige Haftprüfung von Amts wegen, NStZ 1998, 62
s.a. die Hinw. bei → Untersuchungshaft, Allgemeines, Teil B Rdn 847.
Rdn 955
1. Die Haftprüfung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Ergänzend zu den Ausführungen hier finden sich weiter gehende Informationen auch unter → Untersuchungshaft, Haftprüfung, schriftliche § 117 Abs. 1 StPO, Teil B Rdn 982. Die dortigen Ausführungen ergänzen die Überlegungen zur Haftprüfung, ohne dass sie hier wiederholt werden.
Rdn 956
2. Der in der Praxis am häufigsten genutzte Rechtsbehelf ist der Antrag auf mündliche Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 (ausführlich Burhoff, EV, Rn 3229 ff.; Herrmann, Rn 1043 ff.; SSW-StPO/Herrmann, § 117 Rn 26 ff. und § 118 Rn 2, 4 ff.; Schlothauer/Nobis u.a., Rn 719 ff.).
Rdn 957
3. I.d.R. hat der Verteidiger mit einem Antrag auf mündliche Haftprüfung keinen Erfolg, wenn er ihn unmittelbar nach der Eröffnung des Haftbefehls und der Verhaftung des Mandanten stellt. Denn der Haftrichter hat sich entschieden und den Haftbefehl eben erst verkündet und in Vollzug gesetzt.
☆ Eine Ausnahme hiervon gilt für den kombinierten Antrag auf Haftprüfung i.V.m. Akteneinsicht um die Ermittlungsakten zu erhalten, sofern diese nicht schon freiwillig herausgegeben werden um die Frage der Untersuchungshaft qualifiziert prüfen zu können. (→ Untersuchungshaft, Allgemeines , Teil B Rdn 866 ; Schlothauer/Nobis u.a. , Rn 268; Herrmann , Rn 419 f. sowie AG Halberstadt, Beschl. v. 8.4.2004 – 3 Gs 12/04, StV 2004, 549). Dabei geht es aber vornehmlich darum, schnellstmöglich Akteneinsicht zu erhalten (s. dazu allgemein, aber auch ausführlich SSW-StPO/ Herrmann , vor § 112 Rn 77 ff.)."kombinierten Antrag" auf Haftprüfung i.V.m. Akteneinsicht um die Ermittlungsakten zu erhalten, sofern diese nicht schon "freiwillig" herausgegeben werden um die Frage der Untersuchungshaft qualifiziert prüfen zu können. (→ Untersuchungshaft, Allgemeines, Teil B Rdn 866; Schlothauer/Nobis u.a., Rn 268; Herrmann, Rn 419 f. sowie AG Halberstadt, Beschl. v. 8.4.2004 – 3 Gs 12/04, StV 2004, 549). Dabei geht es aber vornehmlich darum, schnellstmöglich Akteneinsicht zu erhalten (s. dazu allgemein, aber auch ausführlich SSW-StPO/Herrmann, vor § 112 Rn 77 ff.).
Rdn 958
Sinnvollerweise sollte unmittelbar nach Eröffnung des Haftbefehls zunächst um eine umfassende Akteneinsicht gekämpft werden, wenn diese nicht schon – den gesetzlichen Vorgaben des § 147 Abs. 2 entsprechend – gewährt wurde (ausführlich → Untersuchungshaft, Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil B Rdn 865; ausführlich hierzu: SSW-StPO/Herrmann, vor § 112 Rn 77 m.w.N.).
☆ Hinsichtlich der dem Beschuldigten und der Verteidigung nicht bekannten Aktenteile besteht ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot (EGMR , Urt. v. 13.2.2001 – 24479/94 [Lietzow/Deutschland], NJW 2002, 2013 m. Anm. Kempf StV 2001, 201; Urt. v. 13.2.2001 – 25116/94 [Schöps/Deutschland], NJW 2002, 2015 m. Anm. Kempf StV 2001, 201]; Urt. v. 13.2.2001 – 23541/94 [Garcia Alva/Deutschland], NJW 2002, 2018 m. Anm. Kempf = StV 2001, 201; Urt. v. 13.12.2007 – 11364/03 [Mooren/Deutschland I], StV 2008, 475 m. Anm. D. Herrmann/J. Herrmann StRR 2008, 98 ff.; s.a....