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Teil B: Rechtsbehelfe / 86 Wiederaufnahme, Darlegungslast, erweiterte [Rdn 1292]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. In Fällen eines widersprüchlichen Prozessverhaltens trifft den Antragsteller eine erweiterte Darlegungslast.
2. Das gilt für den Widerruf des Geständnisses, und zwar auch dann, wenn das Geständnis im Rahmen einer Verständigung abgegeben wurde. Weitere Fallgruppen sind das im Ursprungsverfahren bewusst zurückgehaltene oder nicht eingeforderte Beweismittel, der Verzicht auf die Einlegung eines Einspruchs im Strafbefehls- oder Bußgeldverfahren, die Änderung der Aussage eines Belastungszeugen oder Mitangeklagten und die Beibringung eines neuen Sachverständigen bzw. eines Gegengutachtens.
3. Fehlen die begründenden Ausführungen, die im Rahmen der erweiterten Darlegungslast vorzutragen sind, ist der Antrag unzulässig, soweit sich nicht aus dem Antrag von selbst eine "reale Möglichkeit des betreffenden Beweisergebnisses" ergibt.
 

Rdn 1293

 

Literaturhinweise:

Eschelbach, Absprachenpraxis versus Wiederaufnahme des Verfahrens, HRRS 2008, 191

Förschner, Der Deal und seine Folgen … Geständniswiderruf und Wiederaufnahme, StV 2008, 443

Hellebrand, Geständniswiderruf und Wiederaufnahmeverfahren, NStZ 2008, 374

ders., Geständniswiderruf und Wiederaufnahmeverfahren, NStZ 2004, 413

→ Wiederaufnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 1102, m.w.N.

 

Rdn 1294

1. An den Inhalt eines Wiederaufnahmevorbringens sind bereits grds. strenge Anforderungen zu stellen (→ Wiederaufnahme, Antrag, Teil B Rdn 1122 ff.). In Fällen eines widersprüchlichen Prozessverhaltens trifft den Antragsteller darüber hinaus eine erweiterte Darlegungslast (krit. zum Begriff Marxen/Tiemann, Rn 244, welche von einer Situation eingeschränkten Beweiswerts bei "verfahrensinterner Widersprüchlichkeit" sprechen). Das gilt z.B. dann, wenn der Antragsteller seinen Wiederaufnahmeantrag auf Tatsachen oder Beweismitte...

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