Daniel Amelung, Lars Bachler
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren ist in den §§ 364a und 364b geregelt. |
2. |
Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich die Voraussetzungen aus § 364b. |
3. |
Für die Verteidigerbestellung für das eigentliche Wiederaufnahmeverfahren gilt § 364a. |
Rdn 1410
Literaturhinweise:
Krägeloh, Verbesserungen im Wiederaufnahmerecht durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG), NJW 1975, 137
Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 3. Aufl. 2014
Stern, Zur Verteidigung des Verurteilten in der Wiederaufnahme, NStZ 1993, 409
Wasserburg, Die Pflichtverteidigerbestellung unter besonderer Berücksichtigung des Wiederaufnahmerechts, GA 1982, 304
s.a. die Hinw. bei → Wiederaufnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 1103, und bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1.
Rdn 1411
1.a) Im Wiederaufnahmeverfahren kann dem Antragsteller ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 364a vorliegen und er dies beantragt. Schon für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens ist dies nach – dem allerdings enger gefassten – § 364b möglich (Teil B Rdn 1413 ff.).
☆ Diese Regelungen schließen die Anwendbarkeit des § 140 Abs. 2 grds. aus. Eine Ausnahme wird für den: Wiederaufnahmeantrag der StA zuungunsten des Freigesprochenen gemacht (dazu OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 114).Anwendbarkeit des § 140 Abs. 2 grds. aus. Eine Ausnahme wird für den: Wiederaufnahmeantrag der StA zuungunsten des Freigesprochenen gemacht (dazu OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 114).
Seine Gebühren erhält der Verteidiger auch dann, wenn er letztendlich vom Antrag abrät (§ 17 Nr. 12 RVG i.V.m. Nr. 4136 VV RVG) nach Nrn. 4136 ff. VV RVG (→ Wiederaufnahmeverfahren, Abrechnung, Allgemeines, Teil D Rdn 611 m.w.N.).
Rdn 1412
b) Zuständig ist jeweils das Gericht (nicht allein der Vorsitzende), das auch über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat (§§ 367 Abs. 1 S. 1, 140a GVG). Wird der Antrag bei dem Gericht eingereicht, dessen Entscheidung angegriffen wird, wird der Antrag von dort an das zuständige Gericht weitergeleitet (Marxen/Tiemann, Rn 480). Die StA wird angehört (§ 33), es ergeht sodann Entscheidung durch Beschluss (§ 367 Abs. 2). Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde (§ 304 Abs. 1; → Wiederaufnahme, Rechtsmittel, Teil B Rdn 1378) zu, § 372 gilt hier nicht (BGH NJW 1976, 431; OLG Koblenz NJW 1961, 1418; Meyer-Goßner/Schmitt, § 364a Rn 9; Peters, Fehlerquellen, S. 142).
Rdn 1413
2.a) Für die Verteidigerbestellung zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b gilt: Hat der Verurteilte keinen Verteidiger, bestellt ihm das Gericht, das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständig ist (§ 140a GVG; → Wiederaufnahme, Zuständigkeit, Teil B Rdn 1508 ff.), auf seinen Antrag hin einen Verteidiger schon in der frühen Phase der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens.
☆ Nach ehemals h.M. galt die um Ursprungsverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers noch bis zum rechtskräftigen Anschluss des Wiederaufnahmeverfahrens fort ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 140 Rn 33 und § 364a Rn 2 m.w.N.; KG NJW 2013, 182, StRR 2013, 162 [Ls.]; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 314; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.6.2014 – 1 Ws 3/12; a.A. OLG Jena StV 2015, 16 [Ls.]; OLG Oldenburg StraFo 2009, 242 m.w.N. und der Darstellung des Streitstandes). Nachdem das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019 (BGBl. 2019 I 2128) die zuvor nur ansatzweise geregelte Dauer der Bestellung des Pflichtverteidigers in § 143 Abs. 1 normiert hat (BT-Drucks 19/13829, 44), endet die Bestellung des Pflichtverteidigers – außer in den Fällen der §§ 423, 460 – nunmehr mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 143 Abs. 1), sodass der Verurteilte keinen Verteidiger hat. Die ehemals h.M. ist damit jedenfalls hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr vertretbar (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.3.2020 – 1 Ws 29/20, 1 Ws 30/20, StRR 5/2020, 21), die an einen Wahlverteidiger erteilte Vollmacht gilt hingegen grds. bis zum Beschluss nach § 370 Abs. 2 fort (KG, Beschl. v. 11.11.1998 – 3 Ws 643/98).Ursprungsverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers noch bis zum rechtskräftigen Anschluss des Wiederaufnahmeverfahrens fort (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn 33 und § 364a Rn 2 m.w.N.; KG NJW 2013, 182, StRR 2013, 162 [Ls.]; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 314; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.6.2014 – 1 Ws 3/12; a.A. OLG Jena StV 2015, 16 [Ls.]; OLG Oldenburg StraFo 2009, 242 m.w.N. und der Darstellung des Streitstandes). Nachdem das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2019 (BGBl. 2019 I 2128) die zuvor nur ansatzweise geregelte Dauer der Bestellung des Pflichtverteidigers in § 143 Abs. 1 normiert hat (BT-Drucks 19/13829, 44), endet die ...