Daniel Amelung, Lars Bachler
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Wiedereinsetzung ist in den §§ 45, 46 geregelt. |
2. |
Das Wiedereinsetzungsverfahren wird eingeleitet durch einen schriftlichen Wiedereinsetzungsantrag. |
3. |
Gem. § 45 Abs. 2 S. 2 ist im Wiedereinsetzungsantrag zunächst innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen, falls das noch nicht geschehen sein sollte. |
4. |
Der Wiedereinsetzungsantrag muss nach § 45 Abs. 2 S. 1 so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers an der Fristversäumung entnommen werden kann. |
5. |
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gem. § 45 Abs. 2 S. 1 entweder bei der Antragstellung, spätestens jedoch im Verfahren über den Antrag, glaubhaft zu machen. |
6. |
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 beträgt die Antragsfrist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags eine Woche nach Wegfall des Hindernisses. |
Rdn 1528
Literaturhinweise:
Burhoff, Regierungsentwurf zu einem "Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz" – Die wichtigsten geplanten Änderungen
VRR 3/2024, 13 = StRR 4/2024, 10
ders., Formwirksamkeitsfragen bei Rechtsmitteln im Straf- und Bußgeldrecht, VRR 4/2024, 5
s.a. die Hinw. bei → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1521.
Rdn 1529
1. Die Wiedereinsetzung wird nach/in einem besonderen Verfahren, das in den §§ 45, 46 geregelt ist, gewährt (zum Vorrang des Wiedereinsetzungsantrags gegenüber einer Verfassungsbeschwerde und zur Ausschöpfung des Rechtsweges BVerfG NJW 2005, 3629; Krenberger DAR 2021, 411 ff.; BVerfG StRR 2009, 162 [Ls.]; → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung, Teil C Rdn 1181).
Rdn 1530
Durch ein Wiedereinsetzungsverfahren werden andere Verfahren/Anträge nicht ausgeschlossen. So ist z.B. im Revisionsverfahren, wenn die Revision vom Tatgericht wegen Fristversäumung nach § 346 Abs. 1 verworfen worden ist, neben einem Wiedereinsetzungsantrag immer auch ein Antrag nach § 346 Abs. 2 zulässig (dazu → Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil A Rdn 2040; Burhoff, HV, Rn 2753 ff.). Entsprechendes gilt im Berufungsverfahren für die Verwerfung des Antrags durch das AG nach § 319 (→ Berufung, Unzulässigkeit, Verwerfung durch das AG, Teil A Rdn 354).
☆ Diese Anträge sollte der Verteidiger aus Gründen der anwaltlichen Vorsorge neben einem Wiedereinsetzungsantrag auch immer stellen .immer stellen.
Rdn 1531
2. Das Wiedereinsetzungsverfahren wird eingeleitet durch einen schriftlichen Wiedereinsetzungsantrag (zu den Anforderungen an den Antrag Teil B Rdn 1533 ff.; eingehend auch BGH NStZ-RR 2010, 378; Beschl. v. 20.12.2021 – 4 StR 439/21; OLG Dresden NStZ 2005, 398; Krenberger DAR 2021, 411 ff.). Für die Form des Antrages gelten die allgemeinen Regeln (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1508 ff., m.w.N.; wegen der mit dem beA zusammenhängenden Fragen → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1512 und u.a. Jungbauer DAR 2023, 115; Burhoff VRR 4/2024, 5). Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht unbedingt ausdrücklich gestellt werden; er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein, wobei es ausreicht, dass in diesem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht wird, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmitteleinlegungs- oder Rechtsmittelbegründungsschrift fortsetzen zu wollen (BGH, Beschl. v. 12.6.2019 – XII ZB 432/18, NJW-RR 2019, 1394 im Anschluss an BGHZ 63, 389 [Zivilrecht], a. BVerfG, Beschl. v. 15.2.2023 – 1 BvR 2349/22 für Verfassungsbeschwerde).
Rdn 1532
3. Gem. § 45 Abs. 2 S. 2 ist im Wiedereinsetzungsantrag zunächst innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen, falls das noch nicht geschehen ist. Ist dafür eine besondere Form vorgesehen, muss diese eingehalten werden, anderenfalls ist der Antrag unzulässig (u.a. BGH NStZ 1989, 15 [M]; ähnlich OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.1.2009 – 1 Ss (OWi) 228 B/08; s.a. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.11.2022 – 12 Qs 59/22, StraFo 2023, 15). D.h. also, dass die Einlegung eines ggf. versäumten Rechtsmittels nachgeholt werden muss. Das gilt auch, wenn es sich um eine Wiedereinsetzung von Amts wegen wegen eines ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit beruht (OLG Braunschweig StRR 3/2016, 2 [Ls.]).
☆ Das bedeutet, dass im Revisionsverfahren ggf. die (Form) Voraussetzungen der §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 zu beachten sind (→ Revision, Begründung, Allgemeines , Teil A Rdn 2048 ff., m.w.N.). Es gilt die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 (OLG Braunschweig, a.a.O.).Voraussetzungen der §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 zu beachten sind (→ Revision, Begründung, Allgemeines, Teil A Rdn 2048 ff., m.w.N.). Es gilt die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 (OLG Braunschweig, a.a.O.).
Die verabsäumte Handlung ist also ggf. in einer (auch) dem § 32d genügenden Art und Weise, also ggf. durch das beA, nachzuholen. Daraus folgt, dass Wiedereinsetzung nicht gewährt wird, wenn die verabsäumte Handlung nicht in der (auch) § 32d genügenden Art und Weise nachgeholt wird (B...