Das Wichtigste in Kürze:
1. | Mit den §§ 23 ff. EGGVG steht ein besonderer Rechtsbehelf gegen Justizverwaltungsakte vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung. |
2. | Durch Gesetzesänderungen und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich der §§ 23 ff. EGGVG deutlich eingeschränkt worden. |
3. | §§ 23 ff. EGGVG ist gegenüber anderen Regelungen, die die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründen, subsidiär (§ 23 Abs. 3 EGGVG). |
4. | Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Dieser ist strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen unterliegt und fristgebunden. |
Rdn 310
Literaturhinweise:
Beckemper, Der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren, NStZ 1999, 221
Bottke, Rechtsbehelfe der Verteidigung im Ermittlungsverfahren – eine Systematisierung, StV 1986, 120
Brete/Thomsen, Anspruch auf Beendigung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wistra 2008, 367
Conrad, Der sogenannte Justizverwaltungsakt, Schriften zum Öffentlichen Recht Band 1186, 2011
Dörr, Rechtsschutz gegen vollzogene Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Strafermittlungsverfahren, NJW 1984, 2258
Eisenberg/Conen, § 152 II StPO: Legalitätsprinzip im gerichtsfreien Raum?, NJW 1998, 2241
Feiter, Die Bedeutung des Rechtsschutzes nach §§ 23 ff. EGGVG für den Bereich der Strafrechtspflege, 1992
Füßer/Viertel, Der Anspruch auf Abschlussverfügung im Ermittlungsverfahren und seine Durchsetzung, NStZ 1999, 116
Hilgendorf, Verfahrensfragen bei der Ablehnung eines befangenen Staatsanwalts, StV 1996, 50
Hunsmann, Rechtsschutz im Rahmen des Absehens von Strafverfolgung gemäß § 398a AO, NZWiSt 2012, 102
Keller, Zur gerichtlichen Kontrolle prozessualer Ermessensentscheidungen der Staatsanwaltschaft, GA 1983, 497
Kölbel, (Vorbeugender) Rechtsschutz gegen Ermittlungsverfahren?, JR 2006, 322
Küppers, Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis, StRR 2014, 128
Nagel, Rechtsschutz gegen verfahrenseinleitende und -fortführende Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren?, StV 2001, 185
Neuling, Unterlassung und Widerruf vorverurteilender Medienauskünfte der Ermittlungsbehörden, StV 2008, 387
Sauerland, Rechtsweg bei pressrechtlichen Auskunftsansprüchen im Steuerstrafverfahren, NZWiSt 2015, 246
Schenke, Rechtsschutz gegen doppelfunktionale Maßnahmen der Polizei, NJW 2011, 2838
Schroth, Der Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe, StV 1999, 117
Strubel/Sprenger, Die gerichtliche Nachprüfbarkeit staatsanwaltschaftlicher Verfügungen, NJW 1972, 1734
Terbach, Rechtsschutz gegen die staatsanwaltschaftliche Zustimmungsverweigerung zur Verfahrenseinstellung nach §§ 153 II, 153a II StPO, NStZ 1998, 172
Vogler, Die Bedeutung der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes für den Rechtsschutz in Rechtshilfeverfahren, NJW 1982, 468
Wohlers, Zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Ablösung eines disqualifizierten Staatsanwalts, GA 2006, 403
s.a. noch die Hinw. bei Burhoff, EV, Rn 500.
Rdn 311
1. Mit den §§ 23 ff. EGGVG steht dem von einem Justizverwaltungsakt Betroffenen ein eigenständiges Rechtsbehelfsinstrumentarium zur Verfügung, das aufgrund seiner abgelegenen Stellung im Gesetz, seines unvollkommenen Inhalts und der vorrangig durch fortlaufende Kasuistik geprägten Ausfüllung vielen Rechtsanwendern erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Selbst für Sachkenner sind Zuständigkeit und Verfahrensgestaltung in Justizverwaltungssachen kaum mehr durchschaubar (KK-Mayer, § 23 EGGVG Rn 9). Die Bedeutung hat freilich aufgrund von geänderter Rechtsprechung und Aktivitäten des Gesetzgebers in jüngerer Zeit deutlich nachgelassen. Wesentliche, bislang mittels der §§ 23 ff. EGGVG kontrollierbare staatliche Maßnahmen unterliegen nunmehr hiervon abweichenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Hierzu haben mehrere wichtige Entscheidungen des BVerfG beigetragen. So hielt es etwa für den Bereich des Jugendstrafvollzugs die Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG für unzureichend (NJW 2006, 2093) und veranlasste dadurch den Gesetzgeber zur Schaffung speziellerer Regelungen (§ 92 Abs. 1 JGG). Darüber hinaus hat es auch an die Instanzgerichte appelliert, den nach bis dahin geltendem Recht schwer zu durchschauenden und mehrfach gespaltenen Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit in effektiver Weise zu gewährleisten (NJW 1997, 2165). Diesem Aufruf sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch erweiterte Anwendung sachnäherer Rechtsschutzmöglichkeiten nachgekommen (BGH NJW 1999, 730,731), wie z.B. Überprüfung der Art und Weise polizeilicher Maßnahmen nunmehr analog § 98 Abs. 2 S. 2).
Rdn 312
Maßnahmen im Ermittlungsverfahren sind dadurch weitestgehend dem Anwendungsbereich der §§ 23 ff. EGGVG entzogen (→ Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, Teil B Rdn 400). Weiterhin große Bedeutung kommt diesen Vorschriften indessen insbesondere im Bereich der Strafvollstreckung zu (→ Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Strafvo...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen