Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit den §§ 23 ff. EGGVG steht ein besonderer Rechtsbehelf gegen Justizverwaltungsakte vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung.
2. Durch Gesetzesänderungen und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich der §§ 23 ff. EGGVG deutlich eingeschränkt worden.
3. §§ 23 ff. EGGVG ist gegenüber anderen Regelungen, die die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründen, subsidiär (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
4. Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Dieser ist strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen unterliegt und fristgebunden.
 

Rdn 310

 

Literaturhinweise:

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Brete/Thomsen, Anspruch auf Beendigung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wistra 2008, 367

Conrad, Der sogenannte Justizverwaltungsakt, Schriften zum Öffentlichen Recht Band 1186, 2011

Dörr, Rechtsschutz gegen vollzogene Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Strafermittlungsverfahren, NJW 1984, 2258

Eisenberg/Conen, § 152 II StPO: Legalitätsprinzip im gerichtsfreien Raum?, NJW 1998, 2241

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Wohlers, Zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Ablösung eines disqualifizierten Staatsanwalts, GA 2006, 403

s.a. noch die Hinw. bei Burhoff, EV, Rn 500.

 

Rdn 311

1. Mit den §§ 23 ff. EGGVG steht dem von einem Justizverwaltungsakt Betroffenen ein eigenständiges Rechtsbehelfsinstrumentarium zur Verfügung, das aufgrund seiner abgelegenen Stellung im Gesetz, seines unvollkommenen Inhalts und der vorrangig durch fortlaufende Kasuistik geprägten Ausfüllung vielen Rechtsanwendern erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Selbst für Sachkenner sind Zuständigkeit und Verfahrensgestaltung in Justizverwaltungssachen kaum mehr durchschaubar (KK-Mayer, § 23 EGGVG Rn 9). Die Bedeutung hat freilich aufgrund von geänderter Rechtsprechung und Aktivitäten des Gesetzgebers in jüngerer Zeit deutlich nachgelassen. Wesentliche, bislang mittels der §§ 23 ff. EGGVG kontrollierbare staatliche Maßnahmen unterliegen nunmehr hiervon abweichenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Hierzu haben mehrere wichtige Entscheidungen des BVerfG beigetragen. So hielt es etwa für den Bereich des Jugendstrafvollzugs die Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG für unzureichend (NJW 2006, 2093) und veranlasste dadurch den Gesetzgeber zur Schaffung speziellerer Regelungen (§ 92 Abs. 1 JGG). Darüber hinaus hat es auch an die Instanzgerichte appelliert, den nach bis dahin geltendem Recht schwer zu durchschauenden und mehrfach gespaltenen Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit in effektiver Weise zu gewährleisten (NJW 1997, 2165). Diesem Aufruf sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch erweiterte Anwendung sachnäherer Rechtsschutzmöglichkeiten nachgekommen (BGH NJW 1999, 730,731), wie z.B. Überprüfung der Art und Weise polizeilicher Maßnahmen nunmehr analog § 98 Abs. 2 S. 2).

 

Rdn 312

Maßnahmen im Ermittlungsverfahren sind dadurch weitestgehend dem Anwendungsbereich der §§ 23 ff. EGGVG entzogen (→ Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, Teil B Rdn 400). Weiterhin große Bedeutung kommt diesen Vorschriften indessen insbesondere im Bereich der Strafvollstreckung zu (→ Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Strafvo...

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