Daniel Amelung, Lars Bachler
Rdn 457
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 310.
Rdn 458
1.a) Die Entscheidung des OLG ist regelmäßig unanfechtbar.
☆ Gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG kommt eine Rechtsbeschwerde zum BGH nur in Betracht, wenn diese durch das OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts (§ 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG) zugelassen worden ist. Schweigen über die Frage der Zulassung bedeutet Nichtzulassung (BGH StraFo 2011, 319).Rechtsbeschwerde zum BGH nur in Betracht, wenn diese durch das OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts (§ 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG) zugelassen worden ist. Schweigen über die Frage der Zulassung bedeutet Nichtzulassung (BGH StraFo 2011, 319).
Rdn 459
b) Hat das OLG die Rechtsbeschwerde zu Unrecht nicht zugelassen, bleibt dem Antragsteller nur die Möglichkeit, über die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs analog § 33a eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 EGGVG Rn 1; ähnlich, aber mit der Folge einer Frist von zwei Wochen Conrad, S. 224 [§ 44 FamFG]). Ansonsten verbleibt es bei deren Endgültigkeit (BGH, Beschl. v. 1.9.2011 – 5 AR (VS) 46/11). Eine Gegenvorstellung ist ausgeschlossen (OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 122; zur Gegenvorstellung → Gegenvorstellung, Allgemeines, Teil B Rdn 274 m.w.N.).
Rdn 460
2. Das weitere Verfahren in der Rechtsmittelinstanz richtet sich über § 29 Abs. 3 EGGVG nach §§ 71 bis 74a FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 71 Abs. 1 FamFG) beim BGH einzulegen und – unter Möglichkeit einer Fristverlängerung in Ausnahmefällen (§ 71 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 S. 5 u. S. 6 ZPO) – revisionsähnlich zu begründen (§§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 1 FamFG). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist über § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 17 FamFG möglich. Eine entgegen § 28 Abs. 4 EGGVG unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet die gem. § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 17 Abs. 2 FamFG widerlegbare Vermutung einer unverschuldeten Fristversäumnis. Die Unzuständigkeit des OLG kann nicht gerügt werden (§ 72 Abs. 2 FamFG). Für den Beschwerdegegner besteht nach § 73 S. 1 FamFG die Möglichkeit, sich der Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe anzuschließen.
Siehe auch: → Anhörungsrüge, Allgemeines, Teil B Rdn 1, m.w.N.; → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 309, m.w.N.