Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Hauptproblem im Klageerzwingungsverfahren ist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das OLG.
2. Über den Klageerzwingungsantrag entscheidet als zuständiges Gericht das OLG, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid erlassen hat.
3. Zulässigkeitsvoraussetzung ist weiterhin, dass der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren antragsbefugt ist.
4. Die Antragsfrist beträgt einen Monat.
5. Der Antrag muss in Schriftform durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
 

Rdn 495

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines,Teil B Rdn 485.

 

Rdn 496

1. Das Hauptproblem im Klageerzwingungsverfahrens ist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das OLG gem. § 172 Abs. 2 – 4. Im Folgenden sind die allgemeinen Zulässigkeitsfragen zusammengestellt. Die Ausführungen zu den Anforderungen an den Inhalt eines zulässigen Klageerzwingungsantrags finden sich bei → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 511 ff.).

 

Rdn 497

2. Der Klageerzwingungsantrag ist beim zuständigen Gericht zu stellen. Zuständiges Gericht ist das OLG. Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid (§ 171) erlassen hat. Hat ein LMJ gem. §§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 2 GVG eine in einem anderen OLG-Bezirk als der Tatortstaatsanwaltschaft liegende StA mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben beauftragt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des OLG allein nach dem Sitz der beauftragten StA, auch wenn im Bezirk dieses OLG kein Gerichtsstand begründet ist (OLG Karlsruhe NStZ 2015, 717).

 

☆ Die Einreichung des Antrags bei der StA oder bei der GStA genügt zur Fristwahrung nicht .StA oder bei der GStA genügt zur Fristwahrung nicht.

 

Rdn 498

3. Zulässigkeitsvoraussetzung ist weiterhin, dass der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren antragsbefugt ist. Das ist (nur) der Antragsteller i.S.d. §§ 171 ff. vorgesehenen Weise (vgl. dazu → Klageerzwingungsverfahren, Antragsteller, Teil B Rdn 533; s. auch noch → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe,Teil A Rdn 1323).

 

Rdn 499

4.a) Die Antragsfrist beträgt nach § 172 Abs. 2 S. 1 einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntmachung der auf die Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1) hin ergangenen Beschwerdeentscheidung, falls mit ihr eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 172 Abs. 2 S. 2 verbunden ist (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristberechnung, Teil A Rdn 1560). Die Frist wird durch rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift bei dem zuständigen OLG (vgl. Rdn 497) gewahrt (zur [Un]Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens, wenn der GStA eine verspätet eingegangene Einstellungsbeschwerde lediglich im Wege der Dienstaufsicht beschieden hat, s. OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 143; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristwahrung, Teil A Rdn 1573). Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2453).

 

☆ Das gilt auch, wenn der Antragsteller sich nicht auf freiem Fuß befindet. Die Monatsfrist wird nicht etwa nach § 299 durch eine rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG genommene Erklärung der Anträge gewahrt. § 299 findet im Klageerzwingungsverfahren keine Anwendung (KG, Beschl. v. 27.10.2009 – 3 Ws 505/00; allgemein zur § 299 →  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Protokoll der Geschäftsstelle, Teil A Rdn  1517 ).Antragsteller sich nicht auf freiem Fuß befindet. Die Monatsfrist wird nicht etwa nach § 299 durch eine rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG genommene Erklärung der Anträge gewahrt. § 299 findet im Klageerzwingungsverfahren keine Anwendung (KG, Beschl. v. 27.10.2009 – 3 Ws 505/00; allgemein zur § 299 → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Protokoll der Geschäftsstelle,Teil A Rdn 1517).

 

Rdn 500

Ein ausreichend begründeter Antrag muss innerhalb der Antragsfrist vorliegen. Die Begründung kann nicht später nachgereicht werden (OLG Hamm DAR 2003, 87). Wird allerdings der (eigentliche) Klageerzwingungsantrag nach der Entscheidung über die Bewilligung von PKH (→ Klageerzwingungsverfahren, Prozesskostenhilfe/Notanwalt, Teil B Rdn 586) nachgeholt, gilt die Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 und nicht die Wochenfrist des § 45 (OLG Hamburg StraFo 2007, 157).

 

Rdn 501

b)aa) Gegen die Versäumung der Antragsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (zur Zuständigkeit s. OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 239; allgemein zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1480, m.w.N.).

 

☆ Anders als sonst im Wiedereinsetzungsverfahren (→  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen , Teil B Rdn  1513 ) wird ein Verschulden des Rechtsanwalts , der den Antrag gestellt hat, an der Fristversäumung dem Antragsteller zugerechnet (BGHSt 30, 309; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2003, 369). Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt, wenn der Bevollmächtigte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass die Antra...

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