Daniel Amelung, Lars Bachler
Rdn 509
Auf der Grundlage der Ausführungen bei → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 494, und bei → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 511, sollte der Rechtsanwalt des Antragstellers seinen Klageerzwingungsantrag vor Absendung noch einmal sorgfältig überprüfen (vgl. auch FA Strafrecht-Plöd, Teil 7, Kap 1 und Rn 102).
Rdn 510
Eine Arbeitshilfe dabei ist folgende
(1.) |
Zum Sachverhalt (vgl. → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 515 ff.):
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Ist Sachverhalt in sich geschlossen und verständlich geschildert worden? |
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Ergibt sich aus dieser Darstellung, welche Straftatbestände wem vorgeworfen werden. |
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Sind also ausreichend die Voraussetzungen für einen objektiven Tatbestand des StGB/der Nebengebiete geschildert worden. |
▪ |
Lässt sich der Darstellung ein subjektiver Tatbestand entnehmen, sind also die Merkmale von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausreichend dargelegt. |
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(2.) |
Zu den Verfahrensvoraussetzungen (vgl. → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 513 ff.):
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Bei einem Strafantragsdelikt: Ergibt sich aus der Darstellung, dass der erforderliche Strafantrag rechtzeitig von dem dazu Berechtigten gestellt worden ist? |
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Wenn Bedenken hinsichtlich der Verletzteneigenschaft des Antragstellers bestehen könnten: Sind ausreichend Umstände dargelegt, aus denen sich die Verletzteneigenschaft des Antragstellers ableiten lässt? |
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Wenn Anlass besteht: Warum ist ggf. trotz langen Zeitablaufs (noch) keine Verjährung eingetreten? Ist die Verjährungsfrist ggf. durch (welche? Ermittlungshandlungen unterbrochen worden? |
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Wird (ausnahmsweise) nach einer Einstellung nach den §§ 153 ff. der Antrag gestellt: Lässt sich der Begründung entnehmen, dass und weshalb der Antragsteller gerade die Bewertung der StA im Hinblick auf einen bestimmten Verbrechenstatbestand für falsch hält. |
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Sind ggf. Ausführungen zur Prozessfähigkeit erforderlich? |
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(3.) |
Zum Einstellungsbescheid/zur Beschwerdeentscheidung der StA (vgl. → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 511):
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Welchen Inhalt hatte die Einstellungsentscheidung? |
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Welchen Inhalt hatte der Beschwerdebescheid? |
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Setzen sich die Ausführungen ausreichend und im Einzelnen mit der Argumentation des StA auseinander. |
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Ergibt sich aus dem Antragsschrift hinreichend deutlich, warum die vorliegenden Beweise von der StA anders hätten gewürdigt werden müssen? |
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Stehen weitere Beweismittel zur Verfügung, die nicht ausgeschöpft worden sind? |
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Welchen Inhalt hatte die Einstellungsbeschwerde? |
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(4.) |
Zu den Fristen (vgl. → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 529):
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Von wann datiert der Einstellungsbescheid der StA? |
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Wann ist gegen den Einstellungsbescheid Einstellungsbeschwerde eingelegt worden? Wann wurde diese abgesandt? |
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Wann ist der ablehnende Beschwerdebescheid der GStA zugegangen? |
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Wann ist gegen diesen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden? |
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(5.) |
Wenn es sich um einen "wiederholten Antrag" handelt:
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Warum ist der ausnahmsweise zulässig? |
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(6.) |
Zum Nachweis des Antragsvorbringens:
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Ist nicht auf Anlagen und Urkunden Bezug genommen worden (vgl. → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 524)? |
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(7.) |
Schlussprüfung:
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Versetzt meine Antragsbegründung in der Antragsschrift das OLG in die Lage, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der StA oder dem Antrag beigefügte Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen? |
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Oder: Besteht auf der Grundlage meiner Antragsbegründung hinreichender Anlass zur Durchführung des Strafverfahrens? |
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(8.) |
Unterzeichnung:
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Ist der Antrag von mir unterzeichnet worden (vgl. → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 503)? |
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Siehe auch: → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 485, m.w.N.; → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 494; → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 511; → Klageerzwingungsverfahren, Antragsteller, Teil B Rdn 533.