Daniel Amelung, Lars Bachler
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Der Antragsteller kann für das Klageerzwingungsverfahren PKH beantragen. |
2. |
Wird PKH bewilligt, muss dem Antragsteller auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. |
Rdn 587
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 486.
Rdn 588
1.a) Der Antragsteller kann für das Klageerzwingungsverfahren PKH beantragen (§ 172 Abs. 3 S. 2 Hs. 2).
Rdn 589
Für den Antrag gelten folgende
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Der PKH-Antrag muss nach h.M. vor Ablauf der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 gestellt werden (vgl. u.a. OLG Koblenz MDR 1985, 957; Meyer-Goßner/Schmitt, § 172 Rn 21a; a.A. u.a. OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 73; zur Antragsfrist → Klageerzwingungsantrag, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 485). |
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Für den Antrag gelten die §§ 114 ff. ZPO entsprechend. Dem PKH-Antrag muss also die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck beigefügt sein (OLG Hamm MDR 1996, 861; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ 1984, 574). ☆ Aus der Verwendung einer vereinfachten Erklärung darf dem Antragsteller aber kein Nachteil erwachsen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass das OLG, wenn es seine Angaben für unvollständig hält, ihm Gelegenheit gibt, diese zu entkräften (BVerfG NJW 2000, 275 [für einen PKH-Antrag, bei dem der Vordruck nicht vollständig ausgefüllt, sondern diesem Leistungsbescheide beigefügt waren, aus denen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ergaben]).vereinfachten Erklärung darf dem Antragsteller aber kein Nachteil erwachsen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass das OLG, wenn es seine Angaben für unvollständig hält, ihm Gelegenheit gibt, diese zu entkräften (BVerfG NJW 2000, 275 [für einen PKH-Antrag, bei dem der Vordruck nicht vollständig ausgefüllt, sondern diesem Leistungsbescheide beigefügt waren, aus denen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ergaben]). |
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Der Antrag muss begründet sein, allerdings sind insoweit nicht schon die strengen Anforderungen wie an den eigentlichen Klageerzwingungsantrag zu stellen (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 172 Rn 21a; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 279; OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.9.2008 – 1 Ws 147/08; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 7.11.2012 – 3 Ws 895/12, jeweils m.w.N.; vgl. zu den Anforderungen an den "Klageerzwingungsantrag" → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines,Teil B Rdn 494; → Klageerzwingungsantrag, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 511). ☆ Nach der Rspr. des BVerfG (s. StV 1996, 445) dürfen im PKH-Verfahren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, damit der Rechtsweg nicht schon aus formalen Gründen abgeschnitten ist (s. auch noch BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008 – 2 BvR 2226/07).keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, damit der Rechtsweg nicht schon aus formalen Gründen abgeschnitten ist (s. auch noch BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008 – 2 BvR 2226/07). |
Rdn 590
b) Wird dem Antragsteller vom OLG PKH gewährt, muss ggf. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Form des § 172 Abs. 3 nachgeholt werden (zu den Formerfordernissen → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 494; → Klageerzwingungsantrag, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 511). Gegen die ggf. eingetretene Versäumung der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 wird, wenn PKH rechtzeitig beantragt worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (allgemein dazu → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1479, m.w.N.). Maßgebend für die Frist zur Nachholung des Antrags ist die Frist des § 172 Abs. 2 S. 1, nicht die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 2 (OLG Hamburg StraFo 2007, 157; jetzt auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 172 Rn 25).
Rdn 591
2. Wird PKH bewilligt, muss dem Antragsteller auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 172 Rn 23 m.w.N.). Fraglich ist, ob dann, wenn der Antragsteller behauptet, keinen Rechtsanwalt zu finden, ggf. ein Rechtsanwalt in entsprechender Anwendung des § 78b ZPO beigeordnet werden muss (sog. Notanwalt). Während das früher von der h.M. verneint wurde, geht die überw. Auffassung in der Lit. inzwischen davon aus, dass ein Notanwalt beigeordnet werde muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; KK-Moldenhauer, § 172 Rn 55; LR-Graalmann-Scheerer, § 172 Rn 160, jeweils m.w.N.). Auch in der Rspr., die früher weitgehend übereinstimmend die Bestellung eines Notanwalts abgelehnt hat, wird inzwischen die Möglichkeit der Bestellung u.a. bejaht vom OLG Bamberg (NJW 2007, 2274), vom OLG Köln (NStZ-RR 2008, 117) und vom OLG Stuttgart (Justiz 2001, 222). Die (ältere) überw. Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. hatte das (noch) verneint (vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 11.2.2014 – 1 Ws 23/14; s.a. OLG Hamm NJW 2003, 3286; offen gelassen von OLG Hamm NJW 2008, 245). Der ersten Auffassung dürfte im Hinblick auf die Änderungen in der ZPO der Vorzug gebühren (s. OLG Bamberg, OLG Stuttgart, jeweils a.a.O., m.w.N.). Zutreffend weist zudem Meyer-Goßner/Schm...