Daniel Amelung, Lars Bachler
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
§§ 359 Nr. 2, 362 Nr. 2 regeln die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn im Ursprungsverfahren eine falsche Aussage geleistet oder ein falsches Gutachten erstattet wurde. Die Vorschriften gelten auch für falsche Übersetzungen durch den Dolmetscher. |
2. |
Voraussetzung ist grds. eine Verurteilung des Zeugen wegen Falschaussage. |
3. |
Der Antrag muss die angegriffene Beweiserklärung bezeichnen, ihre Unrichtigkeit belegen und damit begründet werden, dass sich die falsche Aussage zum Nachteil für den Angeklagten ausgewirkt haben kann. Es greift dann die Kausalitätsvermutung des § 370 Abs. 1. |
Rdn 1208
Literaturhinweise:
Krehl, Probationsverfahren (Anmerkung zu OLG Hamburg JR 2001, 207), JR 2001, 211, s.a. die Hinw. bei → Wiederaufnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 1054.
Rdn 1209
1. Der Antragsgrund der §§ 359 Nr. 2 bzw. § 362 Nr. 2 ermöglicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sich ein Zeuge durch seine Aussage bzw. ein SV durch sein Gutachten wegen Meineids oder uneidlicher Falschaussage schuldigt gemacht hat (Marxen/Tiemann, Rn 146). Die Verlesung einer Zeugenaussage nach § 251 steht der Zeugenvernehmung gleich (Marxen/Tiemann, Rn 147; KK-Schmidt, § 359 Rn 10; LR-Gössel, § 359 Rn 28).
☆ Der Dolmetscher (191 GVG) unterscheidet sich nicht vom SV ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 359 Rn 10; Marxen/Tiemann , Rn 148; KK- Schmidt , § 359 Rn 11, LR- Gössel , § 359 Rn 29; a.A. SK- Frister [4. Aufl.], § 359 Rn 23, weil der Dolmetscher Beteiligter eigener Art sei, der sich nicht wegen uneidlicher Falschaussage strafbar machen könne, wenn er nicht als Zeuge oder SV vernommen wurde).Dolmetscher (191 GVG) unterscheidet sich nicht vom SV (Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 10; Marxen/Tiemann, Rn 148; KK-Schmidt, § 359 Rn 11, LR-Gössel, § 359 Rn 29; a.A. SK-Frister [4. Aufl.], § 359 Rn 23, weil der Dolmetscher "Beteiligter eigener Art" sei, der sich nicht wegen uneidlicher Falschaussage strafbar machen könne, wenn er nicht als Zeuge oder SV vernommen wurde).
Rdn 1210
2. Die Falschaussage muss nach den §§ 153 – 155, 161 StGB strafbar gewesen sein (ganz h.M.; vgl. nur KK-Schmidt, § 359 Rn 12, Peters, Fehlerquellen, S. 49, LR-Gössel, § 359 Rn 30, Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 11). Es müssen folglich alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllt sein (vgl. nur Marxen/Tiemann, Rn 149 m.w.N.; a.A. nur AK-Loos, § 359 Rn 23, 29, der auf das Erfordernis des Verschuldens verzichten will).
☆ Entscheidend ist bei der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 2, dass die Aussage, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hat, Grundlage der Beweiswürdigung war und sich zuungunsten des Verurteilten ausgewirkt haben kann (vgl. BGHSt 31, 365, 371 [Ablehnung hinsichtlich der Wiederaufnahme des Reichstagsbrandprozesses von 1933]). Unerheblich ist dagegen, ob das Urteil auf dem Teil der Aussage, der Gegenstand der Verurteilung wegen einer der o.g. Straftaten war, beruht, weil nicht auszuschließen ist, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen dann auch zu anderen Umständen anders zu beurteilen gewesen wäre (LG Kiel StV 2003, 235; LR- Gössel , Rn 32; Meyer-Goßner/Schmitt , § 359 Rn 12; Marxen/Tiemann , Rn 150). ist bei der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 2, dass die Aussage, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hat, Grundlage der Beweiswürdigung war und sich zuungunsten des Verurteilten ausgewirkt haben kann (vgl. BGHSt 31, 365, 371 [Ablehnung hinsichtlich der Wiederaufnahme des Reichstagsbrandprozesses von 1933]). Unerheblich ist dagegen, ob das Urteil auf dem Teil der Aussage, der Gegenstand der Verurteilung wegen einer der o.g. Straftaten war, beruht, weil nicht auszuschließen ist, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen dann auch zu anderen Umständen anders zu beurteilen gewesen wäre (LG Kiel StV 2003, 235; LR-Gössel, Rn 32; Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 12; Marxen/Tiemann, Rn 150).
Rdn 1211
Daran fehlt es z.B. bei Strafunmündigkeit (OLG Hamburg NJW 1969, 2159, 2160), bei entschuldbarem Irrtum (Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 11 m.w.N.) oder auch bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes (KG JZ 1997, 629 m. Anm. Marxen JZ 1997, 630 f.).
Rdn 1212
Die Tat kann auch im Ausland begangen worden sein, solange sie im Inland strafbar wäre (LR-Gössel, § 359 Rn 30).
Rdn 1213
3.a) Für die Anforderungen an die Antragsbegründung gelten zunächst die allgemeinen Ausführungen zum Wiederaufnahmeantrag (→ Wiederaufnahme, Antrag, Teil B Rdn 1071 ff.). Im Übrigen:
Rdn 1214
b)aa) Der Wiederaufnahmeantrag muss die angegriffene Beweiserklärung bezeichnen, ihre Unrichtigkeit belegen und im Fall des Wiederaufnahmeantrags zugunsten des Verurteilten damit begründet werden, dass sich die falsche Aussage oder das falsche Gutachten zum Nachteil für den Angeklagten auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (Marxen/Tiemann, Rn 151). Zur Darlegung der Neuheit s. → Wiederaufnahme, Neuheit von Tatsachen/Beweismitteln, Teil B Rdn 1311 ff.
☆ Hinsichtlich der Kausalität greift wiederum ...