Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Rdn 241b
Literaturhinweise:
Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, Rn 30 ff.
Rdn 241c
1. Aufgrund der Vorschrift des § 10 RpflG, nach der für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers die für den Richter geltenden Vorschriften gem. § 22 ff. StPO entsprechend gelten, stellt sich die Frage, inwieweit der im Rahmen der Strafvollstreckung tätig werdende Rechtspfleger wegen Befangenheit oder Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Da die Bestimmungen aus dem allgemeinen Teil des RpflG jedoch nur Anwendung finden, wenn der Rechtspfleger richterliche Aufgaben wahrnimmt, kommt eine analoge Anwendung der §§ 22 ff. StPO auf den Vollstreckungsrechtspfleger nicht in Betracht. Genauso wenig sind nach ganz herrschender Auffassung die §§ 22 ff. StPO auf die Beamten der StA anwendbar (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 58).
Rdn 241d
Allerdings sind in einigen Bundesländern (z.B. in Niedersachen und Baden-Württemberg) in den jeweiligen AGGVG Fälle für eine Ausschließung der Beamten der StA (also auch des Rechtspflegers) normiert, die sich allerdings auf die Fälle beschränken, in denen der Beamte selbst Verletzter oder Partei ist oder eine familiäre Bindung dazu besteht. Das bedeutet jedoch nicht, dass in allen anderen Ländern ein Rechtspfleger mitwirken darf oder sogar muss, wenn er selbst Verletzter ist oder ein nur auf Richter anwendbarer Ausschlussgrund des § 22 StPO vorliegt; in diesen Fällen ist der Rechtspfleger bereits aus seiner Verpflichtung zu objektivem, unparteiischen Handeln gehalten, Amtshandlungen generell zu unterlassen.
☆ Der Verurteilte hat keinen Rechtsanspruch auf Ablösung des Rechtspflegers der StA bei Besorgnis der Befangenheit; ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist unzulässig (vgl. für den Staatsanwalt Meyer-Goßner/Schmitt , § 22 Rn 5; Burhoff , EV, Rn 58). Insbesondere in den Fällen, in denen ein Richter gem. § 22 StPO von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen wäre, sollte aber der Verurteilte bei dem Dienstvorgesetzten des Rechtspflegers (also der Behördenleitung der StA) einen Antrag auf Ablösung des Beamten stellen. Wird allerdings lediglich die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung gerügt, erscheint die Einlegung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs anstelle einer Dienstaufsichtsbeschwerde – insbesondere bei Ermessensentscheidungen – zumeist taktisch klüger und erfolgversprechender (zur Dienstaufsichtsbeschwerde Burhoff , EV, Rn 1260; Burhoff/Kotz/ Hunsmann , Teil B: Rn 327).keinen Rechtsanspruch auf Ablösung des Rechtspflegers der StA bei Besorgnis der Befangenheit; ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist unzulässig (vgl. für den Staatsanwalt Meyer-Goßner/Schmitt, § 22 Rn 5; Burhoff, EV, Rn 58). Insbesondere in den Fällen, in denen ein Richter gem. § 22 StPO von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen wäre, sollte aber der Verurteilte bei dem Dienstvorgesetzten des Rechtspflegers (also der Behördenleitung der StA) einen Antrag auf Ablösung des Beamten stellen. Wird allerdings lediglich die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung gerügt, erscheint die Einlegung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs anstelle einer Dienstaufsichtsbeschwerde – insbesondere bei Ermessensentscheidungen – zumeist taktisch klüger und erfolgversprechender (zur Dienstaufsichtsbeschwerde Burhoff, EV, Rn 1260; Burhoff/Kotz/Hunsmann, Teil B: Rn 327).
Siehe auch:→Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Allgemeines, Teil B Rdn 253 m.w.N.