Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Rdn 261
Literaturhinweise:
Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008, Rn 920 ff.
Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, Rn 883 ff.
Rdn 262
1. Dass eine Freiheitsstrafe von dem Verurteilten voll verbüßt wird, stellt nicht den Regelfall dar. Die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe kann nach Verbüßung von zwei Dritteln – mindestens jedoch zwei Monaten – unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Unter besonderen Umständen ist gem. § 57 Abs. 2 StGB eine bedingte Strafaussetzung bereits nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Strafe möglich. Auch die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann unter den Voraussetzungen des § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Prüfung einer Strafaussetzung erfolgt auf Antrag des Verurteilten oder von Amts wegen.
☆ Zuständig für die Entscheidung über die Strafaussetzung betreffend des sich in Strafhaft befindlichen Verurteilten ist die StVK des LG, in dessen Bezirk der Verurteilte einsitzt (§ 462 StPO). für die Entscheidung über die Strafaussetzung betreffend des sich in Strafhaft befindlichen Verurteilten ist die StVK des LG, in dessen Bezirk der Verurteilte einsitzt (§ 462 StPO).
Rdn 263
2. Die Überwachung der Fristen erfolgt bei der StA als Vollstreckungsbehörde durch den Rechtspfleger (§ 36 Abs. 2 StVollstrO). Dieser fordert auch fristgemäß Stellungnahmen der Vollzugseinrichtung an. Für die Antragstellung bei Gericht ist jedoch gem. § 31 Abs. 2 S. 1 RpflG nicht der Rechtspfleger, sondern der Staatsanwalt zuständig, da die StA ihre Stellungnahme als Strafverfolgungsbehörde, nicht an die Strafvollstreckungsbehörde abgibt.
Rdn 264
3. Gar nicht so selten erklärt sich der Verurteilte mit einer bedingten Strafaussetzung nicht einverstanden. In diesen Fällen kann eine vorzeitige Entlassung nicht erfolgen, wobei umstritten ist, ob es bei der von Amts wegen zu treffenden Zweidrittelentscheidung eines gerichtlichen Beschlusses in diesem Fall noch bedarf oder das Vollstreckungsheft der StVK lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.
Rdn 265
4. Verfahrensfragen sind in §§ 454, 454a StPO geregelt: Vor einer Beschlussfassung des Gerichts sind die StA, die JVA und der Verurteilte anzuhören; letztgenannter grds. mündlich, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 454 S. 4 Nrn. 1 bis 3 StPO vor. Ein beauftragter Sachverständiger ist ebenfalls mündlich anzuhören, wenn nicht alle Beteiligten darauf verzichten.
Siehe auch: → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Allgemeines, Teil B Rdn 253 m.w.N.; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Aussetzung der Reststrafe, Halbstrafe, Teil B Rdn 266; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Aussetzung der Reststrafe, lebenslang, Teil B Rdn 277; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Aussetzung der Reststrafe, Zweidrittel, Teil B Rdn 283; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Pflichtverteidiger, Teil B Rdn 294; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Strafzeitberechnung, Teil B Rdn 310.