Das Wichtigste in Kürze:
1. | Eine der wichtigsten Vollstreckungsentscheidungen ist die Aussetzung des Strafrests einer Jugendstrafe zur Bewährung. |
2. | Die Vollstreckung von Freiheitsstrafe neben Jugendstrafe regelt § 89a JGG. |
3. | Bei Verurteilten unter 18 Jahren ist die Jugendstrafe stets nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug zu vollziehen. |
4. | Bei über 24jährigen kann der Jugendrichter die Vollstreckung an die StA abgeben. Durch die Abgabe werden die StA und die StVK zuständig. Bei manchen OLG ändert sich auch der materielle Maßstab für die Reststrafenaussetzung. |
5. | Die Zurückstellung der Vollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG ist auch bei Jugendstrafen möglich. |
6. | Bei Einheitsjugendstrafen kann im Rechtsmittelverfahren ein Teil der Strafe vor Rechtskraft als vollstreckbar erklärt werden (Teilvollstreckung). |
Rdn 811
Literaturhinweise:
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ders., Anm. zu OLG Frankfurt, NStZ 1984, 383
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Erdmann-Degenhardt, Ermessenseinschränkung und Begutachtungspflicht bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 88 III n.F. JGG?, SchlHA 1999, 293
Frank/Neubacher, Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Abgabe der Vollstreckung gem. § 85 VI JGG, GA 2006, 737
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Immel, Die Einholung und Verwertung von Prognosegutachten gem. § 454 II StPO, JR 2007, 185
Kamann, Vollstreckung und Vollzug der Jugendstrafe, 2009
Kühn, Vollstreckung nach Herausnahme aus dem Jugendvollzug, NStZ 1992, 526
Linhart, Abgabe der Vollstreckung in Jugendsachen an die StA, RpflStud 2000, 129
Maaß, Vollstreckung einer Jugendstrafe neben einer Freiheitsstrafe: Zuständigkeitskonzentration bei StA und StVK? NStZ 2008, 129
von Moers, Die vorzeitige Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug, 1992
Nothacker, Zur Teilvollstreckung einer einheitlichen Jugendstrafe (§ 56 JGG), MDR 1982, 278
Ostendorf, Neue Rechtsprobleme bei der Entlassung auf Bewährung aus dem Jugendstrafvollzug, NJW 2000, 1090
Rzepka, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, StV 1998, 349
Schönberger, Anmerkung zu LG Berlin, NStZ 1999, 103
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Stelzel/Kerner, Die Anwendung der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug nach § 89b JGG, ZJJ 2014, 246
Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 6. Aufl. 2013
s.a. die Hinweise bei → Jugendliche, Vollstreckung, Allgemeines, Teil B Rdn 724 m.w.N.
Rdn 812
1. Eine der wichtigsten Vollstreckungsentscheidungen ist die Aussetzung des Strafrests einer Jugendstrafe zur Bewährung.
Rdn 813
a) Die materiell-rechtliche Voraussetzungen richten sich nach § 88 JGG. Diese gelten auch bei Heranwachsenden, die zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden. Zur Anwendung von § 88 JGG bei der Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 6 JGG s. die Ausführungen unter Rdn 845 ff.
Rdn 814
Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung nach § 88 JGG sind:
▪ | Teilverbüßung |
▪ | positive Sozialprognose |
▪ | Ermessen des Vollstreckungsleiters |
☆ Eine Einwilligung bzw. Antrag des Verurteilten i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist– im Gegensatz zu erwachsenen Verurteilten – nicht Voraussetzung für eine Strafaussetzung (OLG Dresden ZJJ 2006, 442). Allerdings sollte eine vorzeitige Entlassung nicht gegen den Willen des Verurteilten angeordnet werden ( Eisenberg , § 88 Rn 17; Brunner/Dölling, § 88 Rn 11; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Aussetzung der Reststrafe, Allgemeines , Teil B Rdn 260 ).Antrag des Verurteilten i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist– im Gegensatz zu erwachsenen Verurteilten – nicht Voraussetzung für eine Strafaussetzung (OLG Dresden ZJJ 2006, 442). Allerdings sollte eine vorzeitige Entlassung nicht gegen den Willen des Verurteilten angeordnet werden (Eisenberg, § 88 Rn 17; Brunner/Dölling, § 88 Rn 11; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Aussetzung der Reststrafe, Allgemeines, Teil B Rdn 260).
Rdn 815
b)aa) Die Mindestverbüßungsgrenzen des allgemeinen Rechts nach § 57 StGB sind nicht anwendbar. § 88 JGG unterscheidet zwei Fälle der Teilverbüßung:
▪ | Sechs Monate sollen bereits verbüßt sein. Vor Ablauf dieser Teilverbüßung ist eine Reststrafenaussetzung nur aus besonders wichtigen Gründen möglich (§ 88 Abs. 2 S. 1 JGG). Diese können vorliegen, z.B. bei
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