Das Wichtigste in Kürze:
1. | Das deutsche Schuldstrafrecht stößt an seine Grenze, wenn es darum geht, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, denen kein oder nur ein geringer Schuldvorwurf zu machen ist. Für derartige Fälle sieht das deutsche Strafrecht das zweispurige System von Strafen und Maßregeln vor. |
2. | Über den Zweck der Maßregeln besteht weitgehend Einigkeit. |
3. | Der "Fall Mollath" hat der Politik Anlass gegeben, die rechtlichen Grundlagen für die strafrechtliche Unterbringung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Dazu liegt ein Diskussionsentwurf für Änderungen vor. |
4. | Bei der Betreuung verurteilter Personen wird vor allem der Verteidiger immer wieder mit den Gründen für die Anordnung der Unterbringung konfrontiert werden und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Das gilt insbesondere, wenn über die Fortdauer einer Unterbringung, die Aussetzung zur Bewährung oder den Bewährungswiderruf, die Erledigterklärung und die Ausgestaltung der Führungsaufsicht zu entscheiden ist. |
5. | Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus knüpft an die Schuld(un)fähigkeit des Täters an. |
6. | Alle Maßregeln der Besserung und Sicherung erfordern als in die Zukunft gerichtete "Sanktionen" eine Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Täters. |
7. | Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB). |
Rdn 959
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Roy...
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