Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Das StGB bestimmt das Gesetz, dass die Unterbringung grds. zuerst vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB), und dass in diesem Fall die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf eine Freiheitsstrafe angerechnet wird, bis ⅔ der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB). |
2. |
Über den Zweck der Maßregeln besteht weitgehend Einigkeit. |
3. |
Die Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB hat auch zu erfolgen, wenn die Unterbringung nach § 67d Abs. 5, Abs. 6 StGB für erledigt erklärt wird. |
4. |
Für die Berechnung der Vollzugsdauer ist insbesondere § 67d StGB zu beachten. |
5. |
Eine Anrechnung auf "verfahrensfremde" Freiheitsstrafen erfolgt grds. Regelung nicht. |
6. |
Wird der Maßregelvollzug beendet, ermöglicht die Anrechnung auf eine ebenfalls verhängte Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 4 StGB die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. |
Rdn 979
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 958 m.w.N.
Rdn 980
1. Dem Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. Rdn 969 ff. und Rdn 1099 ff.) und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (s. Rdn 1036 ff.) ist grds. der Vorrang vor dem Vollzug der Strafe eingeräumt worden, weil diese Maßregeln in besonderer Weise auf die Besserung des Täters ausgerichtet sind und ein Bedürfnis besteht, den Täter zwecks Resozialisierung so bald wie möglich der erforderlichen Behandlung zuzuführen. Demgemäß bestimmt das StGB, dass die Unterbringung grds. zuerst vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB), und dass in diesem Fall die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird, bis 2/3 der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB). Diese Regelungen gelten auch dann, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden und ein Bewährungswiderruf erfolgt ist (Fischer, § 67 Rn 21).
☆ Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Anrechnungsregeln nicht (BVerfG NStZ 1994, 578). Bedenken bestehen gegen die Anrechnungsregeln nicht (BVerfG NStZ 1994, 578).
Rdn 981
2. Die Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB soll verhindern, dass der Vollzug der Unterbringung neben einer Freiheitsstrafe den Verurteilten doppelt belastet und dass im Maßregelvollzug erreichte Therapieerfolge durch eine sich anschließende langjährige Strafvollstreckung zunichte gemacht werden. Dass auch nach der Anrechnung 1/3 der verhängten Freiheitsstrafe bestehen bleiben, soll beim Verurteilten die Bereitschaft bewirken, am Erfolg der Behandlung mitzuwirken, damit das letzte Strafdrittel zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zudem ermöglicht eine Reststrafenaussetzung die Erteilung von Auflagen und Weisungen nach den §§ 56b, 56c i.V.m. § 57 Abs. 3 StGB.
Rdn 982
3. Die Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB hat auch zu erfolgen, wenn die Unterbringung nach § 67d Abs. 5, Abs. 6 StGB für erledigt erklärt wird (BVerfG NJW 1995, 2405; → Maßregeln, Erwachsene, Erledigterklärung, Teil B Rdn 1047). Nach § 67 Abs. 4 StGB sind hingegen U-Haft und andere Freiheitsentziehungen (z.B. die "Organisationshaft") nicht anzurechnen (→ Maßregeln, Erwachsene, Organisationshaft, Teil B Rdn 1083). Solche Zeiten sind beim nicht von § 67 Abs. 4 StGB erfassten Teil der Strafe anzurechnen (Röttle/Wagner, Rn 355 f.); auch ist der aus organisatorischen Gründen erfolgende vorübergehende Verbleib in einer Maßregeleinrichtung, nachdem die Maßnahme bereits für erledigt erklärt wurde, auf das restliche Drittel der Freiheitsstrafe anzurechnen (OLG Celle NStZ 2007, 407). Übersteigt die verbüßte Untersuchungs- oder Organisationshaft das Restdrittel der Strafe, ist aufgrund des Übermaßverbots die überbleibende Zeit von der Höchstfrist für die Unterbringung abzuziehen (OLG Celle NStZ-RR 2006, 388). Anzurechnen nach § 67 Abs. 4 StGB ist schließlich auch die aufgrund einer Krisenintervention nach § 67h StGB im Maßregelvollzug verbrachte Zeit (zu den Einzelheiten der Berechnung der Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB vgl. Röttle/Wagner, Rn 355 ff.).
☆ Die kraft Gesetzes nach § 67 Abs. 4 StGB eintretende Anrechnung hat die Vollstreckungsbehörde bei der Strafzeitberechnung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der mit der Maßregel verfolgte Behandlungserfolg eintritt oder ausbleibt (BVerfG NStZ 1995, 174).kraft Gesetzes nach § 67 Abs. 4 StGB eintretende Anrechnung hat die Vollstreckungsbehörde bei der Strafzeitberechnung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der mit der Maßregel verfolgte Behandlungserfolg eintritt oder ausbleibt (BVerfG NStZ 1995, 174).
Die Berechnungen werden von der Strafvollstreckungsbehörde vorgenommen und geprüft. Entsprechende Vermerke hierüber befinden sich im Vollstreckungsheft. Es empfiehlt sich, Akteneinsicht in das Vollstreckungsheft zu nehmen und die Berechnungen zu prüfen. An der Berechnung müssen sich im Folgenden die Wiedervorlagefristen zur Überwachung der Folgeentscheidungen orientieren.
4. Für die Berechnung der Vollzugsdauer einer Unterbringung im Übrigen gilt Folgendes:
Rdn 983
a)aa) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf grds. zwei Ja...