Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Mit der von der StVK auszusprechenden Erledigterklärung wird eine Unterbringung beendet und der Untergebrachte ist aus der Maßregelvollzugseinrichtung zu entlassen. |
2. |
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr gegeben sind. |
3. |
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist für erledigt zu erklären, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. |
4. |
Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt nach § 67d Abs. 5 S. bzw. Abs. 6 S. 2 StGB Führungsaufsicht ein. |
Rdn 1048
Literaturhinweise:
Coldewey, Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung – Eine normativ-empirische Studie zur Auslegung des § 67d Abs. 2 StGB im Rahmen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 2008
Hofstetter/Rohner, "Wenn der Zustand nicht (mehr) vorliegt …". Die Praxis der Erledigung der Maßregel in Hessen vor dem Hintergrund der §§ 67d Abs. 6 und 66b Abs. 3 StGB, R&P 2007, 51
Kaspar, Aussetzung und Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 67b und d StGB, Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2007, 217
Schneider, Beendigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei "Zweckerreichung" – Eine kriminalpolitische Herausforderung –, NStZ 2004, 649
Westendarp, § 67d StGB – Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – Gedanken zum Thema, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie 19 (2012), 318.
s.a. die Hinweise bei → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 959 m.w.N.
Rdn 1049
1. Mit der von der StVK auszusprechenden Erledigterklärung wird eine Unterbringung beendet und der Untergebrachte ist aus der Maßregelvollzugseinrichtung zu entlassen. Indes kann eine neben der Unterbringung verhängte Freiheitsstrafe noch zu vollstrecken sein.
Rdn 1050
2. a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB (→ Maßregeln, Erwachsene, Entziehungsanstalt, Teil B Rdn 1034) nicht mehr gegeben sind (§ 67d Abs. 5 S. 1 StGB). Dass ist der Fall, wenn sich im Verlauf der Unterbringung herausstellt, dass für den Untergebrachten keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn schon zum Zeitpunkt der Aburteilung keine hinreichend konkrete Aussicht auf den Behandlungserfolg bestand, sich dies jedoch erst nachträglich herausstellt (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 67d Rn 14).
Rdn 1051
b) Die Erledigung kann jederzeit erklärt werden – das Abwarten einer Mindestverbüßungsdauer ist vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden. Indes dürfte man erst nach einer gewissen Dauer, die für den ernsthaften Versuch einer therapeutischen Arbeit mit der untergebrachten Person benötigt wird, beurteilen können, ob der Eintritt eines Behandlungserfolgs möglich ist.
Rdn 1052
c)aa) Allein mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit kann die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht begründet werden. Vielmehr ist die Maßregel für erledigt zu erklären, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht mehr besteht (zu den Folgen einer Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 5 StGB, ihre Rahmenbedingungen und Folgen zu vgl. Westendarp/Hollenberg, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie (2012), 19, 321 f.). Die Feststellung der Erfolgsaussicht hat auf einer zuverlässigen Erkenntnisgrundlage zu erfolgen, muss sich also ausreichend durch Tatsachen untermauern lassen (BGH NStZ-RR 2002, 298). Voraussetzung für die Feststellung der Aussichtslosigkeit ist, dass in der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens des Verurteilten einschließlich der in der Klinik verbrachten Zeit im Rahmen einer zu stellenden Prognose aller Voraussicht nach nicht mehr mit einem Therapieerfolg gerechnet werden kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 299; OLG Schleswig NStZ-RR 2011, 388). Eine absolute Sicherheit muss nicht gegeben sein, da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt (OLG Hamm NStZ 2009, 39). Hierbei haben die Vollstreckungsgerichte die Berichte und Stellungnahmen der Therapeuten in der Einrichtung des Maßregelvollzugs einer kritischen Würdigung zu unterziehen und zu prüfen, ob sie eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch vermitteln (KG NStZ 2007, 228).
☆ Gelegentlich hinterlassen Stellungnahmen von Maßregelvollzugseinrichtungen den Eindruck, dass die Erklärung der Erledigung insbesondere deswegen empfohlen wird, weil ein Patient als zu anstrengend oder lästig empfunden wird. Insbesondere dann sind die Stellungnahmen kritisch zu hinterfragen ."zu anstrengend" oder "lästig" empfunden wird. Insbesondere dann sind die Stellungnahmen kritisch zu hinterfragen.
Rdn 1053
bb) Unerheblich ist, ob eine Behandlungsunwilligkeit oder eine Behandlungsunfähigkeit einer aussichtsvollen Therapie entgegenstehen. Bei einer Behandlungsun...