Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Rdn 1111
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 959 m.w.N. und bei → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 180.
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1. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts sind grds. nur dann statthaft, wenn die StPO ein Rechtsmittel für die vom Gericht getroffene Entscheidung vorsieht. Im Vollstreckungsverfahren gilt hinsichtlich der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen das Enumerationsprinzip. § 304 StPO gilt nicht für Entscheidungen, die dem Gericht des ersten Rechtszuges im Rahmen der Strafvollstreckung zugewiesen sind, und auch nicht für Entscheidungen der StVK (OLG Hamm NStZ 1989, 443; vgl. zum Rechtsschutz a. → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N.).
☆ Mithin sind Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren nur statthaft, wenn diese im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind.ausdrücklich zugelassen sind.
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2.a) Aufgrund der Verweisung in § 463 Abs. 1 StPO auf die (übrigen) Vorschriften über die Vollstreckung sind der Widerruf einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung und die Entscheidung über die (bedingte) Entlassung eines Untergebrachten bzw. die Erledigterklärung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§§ 453 Abs. 2 S. 3, 454 Abs. 3 StPO bzw. §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 StPO; zur sofortigen Beschwerde Burhoff, EV, Rn 3366; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 612 ff.)
b) Mit der sofortigen Beschwerde sind insbesondere ferner anfechtbar:
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b) Die nachträgliche Erteilung von Weisungen unterliegt nur einer eingeschränkten einfachen Beschwerde (zur Beschwerde Burhoff, EV, Rn 911, und Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 459 ff.). Das Beschwerdegericht überprüft nur die Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung (§§ 463 Abs. 1, 453 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO. Das Beschwerdegericht darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des nach § 462a StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts setzen (OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 126; OLG München NStZ 2011, 94). Die getroffene Anordnung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (OLG München NStZ-RR 2012, 221; OLG Rostock NStZ 2011, 521).
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3. Für die – mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren (§§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO) – Anordnung der Krisenintervention besteht die Besonderheit, dass das Gericht die sofortige Vollstreckbarkeit von Kriseninterventionsmaßnahmen nach anordnen kann, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen (§ 463 Abs. 6 S. 2 StPO; → Maßregeln, Erwachsene, Krisenintervention, Teil B Rdn 1063). Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung (zur sofortigen Beschwerde Burhoff, EV, Rn 3366; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 612 ff.).
Siehe auch: → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 958 m.w.N.; → Maßregelvollzug, Allgemeines, Teil C Rdn 1 m.w.N.; → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N; → Beschwerde, Gebühren, Teil J Rdn 38 m.w.N.; → Strafvollstreckung, Beschwerde, Teil J Rdn 280 m.w.N.