Das Wichtigste in Kürze:

1. Eine Unterbringung darf als freiheitsentziehende Maßregel nicht länger als notwendig dauern. Hieraus folgt die Pflicht des Gerichts zur Überwachung der Unterbringungsdauer.
2. Nach § 67e Abs. 1 S. 1 StGB kann die StVK jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist.
3. Vor Ablauf bestimmter Fristen muss die Prüfung von Amts wegen erfolgen.
4. Da die StVK jederzeit über eine bedingte Entlassung entscheiden kann, kann auch ein Aussetzungsantrag jederzeit gestellt werden.
5. Bei der Überprüfung hat das Gericht nicht nur zu prüfen, ob die Maßregel zur Bewährung auszusetzen (§ 67d Abs. 2 StGB) oder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 5 und 6 StGB) ist, sondern es hat zudem zu prüfen, ob eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (§ 67a StGB) oder eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 3 StGB) angezeigt sind.
6. Ggf. ist im Überprüfungsverfahren ein SV-Gutachten einzuholen.
 

Rdn 1117

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 959 m.w.N.

 

Rdn 1118

1. Eine Unterbringung darf als freiheitsentziehende Maßregel nicht länger als notwendig dauern. Hieraus folgt die Pflicht des Gerichts zur Überwachung der Unterbringungsdauer (vgl. a. → Maßregelvollzug, Fortdauerentscheidung, Teil C Rdn 39).

 

Rdn 1119

2. Nach § 67e Abs. 1 S. 1 StGB kann die StVK jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist.

 

☆ Sobald Anhaltspunkte vorliegen, die eine Prüfung nach § 67d Abs. 2 StGB angezeigt erscheinen lassen, ist das Gericht zur Prüfung verpflichtet ( Fischer , § 67e Rn 2; OLG Hamm NStZ 1990, 252).Anhaltspunkte vorliegen, die eine Prüfung nach § 67d Abs. 2 StGB angezeigt erscheinen lassen, ist das Gericht zur Prüfung verpflichtet (Fischer, § 67e Rn 2; OLG Hamm NStZ 1990, 252).

 

Rdn 1120

3.a) Spätestens rechtzeitig vor Ablauf der nachfolgenden Fristen muss die Prüfung von Amts wegen erfolgen (§ 67e Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB):

bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB): nach sechs Monaten,
bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB): nach einem Jahr,

bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)

nach einem Jahr,
nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung: nach neun Monaten.
 

Rdn 1121

Das Gericht kann diese Prüffristen verkürzen (§ 67e Abs. 3 S. 1 StGB). Das wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Gericht zwar im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sieht, eine Änderung der Sachlage aber vor Ablauf der nächsten (gesetzlichen) Prüffrist für wahrscheinlich hält (zu Reformüberlegungen s. die Ausführungen unter → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 958).

 

Rdn 1122

b) Die Frist beginnt mit Beginn der Unterbringung bzw. mit der vorherigen Entscheidung der StVK, mit dem eine Aussetzung abgelehnt worden war (§ 67e Abs. 4 StGB). Im Fall der Ablehnung einer bedingten Entlassung kommt es für den Beginn der neuen Prüffrist nicht auf den Eintritt der Rechtskraft, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung an (OLG Hamm NJW 1971, 949; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 125). Ein Entweichen des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug hemmt den Lauf der Frist (OLG Karlsruhe NStZ 1992, 456).

 

Rdn 1123

4. Da die StVK jederzeit über eine bedingte Entlassung entscheiden kann, kann auch ein Aussetzungsantrag jederzeit gestellt und hierdurch eine Entscheidung des Gerichts vor Ablauf der Prüffrist herbeigeführt werden.

 

☆ Insoweit ist jedoch zu beachten, dass das Gericht hierauf – bei aus seiner Sicht offensichtlich unbegründeten Anträgen – mit einer Sperrfrist reagieren könnte: Nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB kann die StVK innerhalb der gesetzlichen Prüffrist eine Frist festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. Gegen die Festsetzung einer Frist ist die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 67e Abs. 3 StGB, 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 StPO; →  Maßregeln, Erwachsene, Rechtsschutz , Teil B Rdn  1110 ; zur sofortigen Beschwerde a. Burhoff , EV, Rn 3366; Burhoff/Kotz/ Kotz , RM, Teil A Rn 612 ff.).Sperrfrist reagieren könnte: Nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB kann die StVK innerhalb der gesetzlichen Prüffrist eine Frist festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. Gegen die Festsetzung einer Frist ist die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 67e Abs. 3 StGB, 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 StPO; → Maßregeln, Erwachsene, Rechtsschutz, Teil B Rdn 1110; zur sofortigen Beschwerde a. Burhoff, EV, Rn 3366; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 612 ff.).

 

Rdn 1124

5. Bei der Überprüfung hat das Gericht nicht nur zu prüfen, ob die Maßregel zur Bewährung auszusetzen (§ 67d Abs. 2 StGB) oder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 5 und 6 StGB) ist, sondern es hat zudem zu prüfen, ob eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (§ 67a StGB) oder eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 3 StGB) an...

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