Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Für die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt gelten über § 2 JGG die allgemeinen Vorschriften der §§ 67 ff. StGB. |
2. |
Zuständig für die Vollstreckung ist nach § 82 JGG grds. der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. |
Rdn 1206
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Jugendliche, Vollstreckung, Allgemeines, Teil B Rdn 724 m.w.N. → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 959 m.w.N.
Rdn 1207
1.a) Für die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt fehlen gesonderte Vorschriften im JGG. Insofern gelten über § 2 JGG die allgemeinen Vorschriften der §§ 67 ff. StGB. D.h. es gelten dieselben Anrechnungs- und Berechnungsfristen, auch die Überprüfungsfristen des § 67e StGB (Lissner StraFo 2013, 489); ebenso der Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGH NStZ 2010, 93; → Maßregeln, Erwachsene, Erledigterklärung, Teil B Rdn 1047; → Maßregeln, Erwachsene, Überprüfung, Teil B Rdn 1116; → Maßregeln, Erwachsene, Überweisung, Teil B Rdn 1135; → Maßregeln, Erwachsene, Vorwegvollzug, Teil B Rdn 1140).
Rdn 1208
Bei der Vollstreckung einer Maßregel nach § 63 StGB hat der Jugendrichter nach landesrechtlichen Regeln grds. dafür Sorge zu tragen, dass die Maßregel in einer speziellen geschlossenen psychiatrischen Einrichtung für Jugendliche erfolgt (Ostendorf/Rose § 82 Rn 2).
Rdn 1209
b) Wird im Fall einer stationären Maßregel diese vor der Strafe vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB; → Maßregeln, Erwachsene, Vorwegvollzug, Teil B Rdn 1140), so gelten aufgrund der Anrechnung dieser Maßregelvollzugszeit auf die Jugendstrafe (§ 67 Abs. 3 StGB) die Voraussetzungen des § 88 JGG einheitlich für die Aussetzung zur Bewährung (s. auch § 67 Abs. 5 StGB), die für beide Sanktionen nur zusammen getroffen werden kann. Für die umgekehrte Reihenfolge in der Vollstreckung von Jugendstrafe und Maßregel s. § 67c StGB (Ostendorf/Rose § 88 Rn 14).
Rdn 1210
2. Zuständig für die Vollstreckung ist nach § 82 JGG der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (→ Jugendliche, Vollstreckung, Zuständigkeit, Teil B Rdn 939).
Rdn 1211
Mit Aufnahme in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ändert sich die örtliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. 4, Abs. 2 JGG). Danach wird – wie bei einer Aufnahme in eine Jugendstrafanstalt – der Vollstreckungsleiter desjenigen Gerichts zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Anstalt befindet.
Rdn 1212
§ 85 Abs. 6 JGG (Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft; s. → Jugendliche, Vollstreckung, Jugendstrafe, Teil B Rdn 845 ff.) gilt entsprechend.
Rdn 1213
Wird bei einem Heranwachsenden die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ist die Erörterung der Voraussetzungen des § 105 JGG an sich entbehrlich. Für die vollstreckungsrechtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob sich aus dem Urteil ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen sein wäre. Ergibt sich dies aus den Gründen, so ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Abs. 1 JGG zuständig. Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht (OLG Hamm Beschl. v. 20.3.2008 – 3 (s) Sbd I – 7/08, 3 (s) Sbd 1 – 7/08).
Siehe auch: → Jugendliche, Vollstreckung, Allgemeines, Teil B Rdn 724; → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 958 m.w.N.